Werbung mit "Bestnote sehr gut" ohne Fundstellenangabe unzulässig: HÖCKER erfolgreich gegen Wettbewerber eines führenden deutschen sozialen Netzwerks.

HÖCKER hat erneut im Namen eines führenden deutschen Online-Netzwerks vor dem Landgericht Köln Unterlassungsansprüche gegen eine namhafte Wettwerberin durchgesetzt. Die Wettbewerberin hatte in Google-Adword-Anzeigen für ihr Angebot mit der Angabe „Bestnote sehr gut“ geworben. Dem Internetnutzer wurde in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt, wer diese Note „sehr gut“ vergeben hat und wo sich der Nutzer über diese Bewertung informieren kann. 

Nachdem der Wettbewerber ein Verbot dieser Werbung per einstweiliger Verfügung nicht anerkannt hatte, bestätigte das Landgericht Köln mit Urteil vom 02.09.2013, Az. 84 O 86/13 nun im Klageverfahren, dass die Werbung der Wettbewerberin unzulässig war. Es verbot ihr, mit der Werbeangabe „Bestnote sehr gut“ zu werben, ohne in diesem Zusammenhang die Fundstelle des Tests einschließlich des Monats und Jahres der Erstveröffentlichung mitzuteilen.

Dr. Carsten Brennecke:
Wer vollmundig mit guten Testergebnissen wirbt, der muss den potentiellen Kunden auch vollständig informieren, damit dieser sich über den Inhalt des Tests informieren kann. Wer Testergebnisse in der Werbung präsentiert, ohne mitzuteilen, wer getestet hat, sowie wann und wo dieser Test erschienen ist, der enthält dem Verbraucher notwendige Informationen vor und wirbt damit rechtswidrig.“