Marketing-Agentur wegen unlauterer Werbung verurteilt

Erfolgreiches Marketing oder einfach nur ein dreister Blender? Diese Frage stellte sich beim Internetauftritt einer Online-Marketing-Agentur. Diese hatte mehrfach in krasser Weise rechtswidrig geworben. Zunächst warb die Consulting-Agentur mit der Angabe „In den Medien:“ und blendete dazu die Logos der Frankfurter Rundschau, des Merkur, der Süddeutschen Zeitung und von ArbeitgeberMagazin.de ein. Die angesprochenen Kunden gingen davon aus, dass die Agentur in redaktionellen Berichten positiv erwähnt wurde. Tatsächlich gab es auch äußerst positive Artikel auf den entsprechenden Webseiten. Allerdings handelte es sich lediglich um bezahlte Anzeigen der Agentur. Diese hatte die Werbeartikel offenbar nur beauftragt, damit sie auf ihrer Webseite mit den bekannten Logos werben konnte.

Weiter ging es mit der Einblendung einer Bewertungszusammenfassung von Trustpilot. Die Agentur warb mit einem Trustscore von 4,7 bei über 200 Bewertungen und der Auszeichnung „hervorragend“. Merkwürdigerweise war die Grafik nicht mit einem Link zum eigenen Trustpilot-Profil verbunden. Der Grund dafür wurde deutlich, wenn man das Profil der Agentur auf dem Bewertungsportal Trustpilot gesucht hat. Dort wurde gar keine Bewertung zu dem Unternehmen angezeigt. Vielmehr erschien dort der Warnhinweis „Wir haben gefälschte Bewertungen zu diesem Unternehmen entfernt. Der TrustScore dieses Unternehmens ist derzeit aufgrund eines Verstoßes gegen die Richtlinien von Trustpilot nicht verfügbar.“ Die Consulting-Gesellschaft täuschte die Kunden also darüber, dass Trustpilot den Trustscore wegen möglicher Fake-Bewertungen abgeschaltet hatte.

Schließlich warb die Agentur prominent mit einem TÜV-Siegel zu einer ISO 9001-Zertifizierung. Weitere Informationen dazu stellte sie aber nicht zur Verfügung. Die angesprochenen potentiellen Kunden – die nur das bekannte TÜV-Logo sehen und vermutlich gar nicht wissen, dass sich die ISO 9001-Zertifizierung nur auf ein Management-System bezieht und keinerlei Aussage zur Qualität der angebotenen Dienstleistungen trifft – hatten daher keine Möglichkeiten, sich näher über die TÜV-Prüfung und ihren Geltungsbereich zu informieren. Obwohl sich die angebotenen Dienstleistungen vor allem an Unternehmen richteten, folgte das LG Hamburg der Auffassung von HÖCKER und entschied, dass es sich bei der Angabe des Geltungsbereichs der Prüfung um eine wesentliche Information nach § 5a UWG handele, über die auch im B2B-Bereich informiert werden müsse. Zu allen drei Punkten erließ das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung (Beschl. v. 5.3.3024 und v. 3.4.2024, Az. 406 HKO 24/24, rechtskräftig).

Dr. Johannes Gräbig: „Das war ein schöner Blumenstrauß an Wettbewerbsverstößen. Und es geht noch weiter: Weil die Consulting Agentur die beanstandete Werbung nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht unverzüglich gelöscht hat, läuft nun ein Ordnungsmittelverfahren.“