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26.04.2012

LG Köln bestätigt: Alice Schwarzer darf im Kachelmann-Fall keine Richteräußerungen erfinden.

In einem Radiointerview des SWR hatte Frau Schwarzer in Bezug auf den Freispruch von Jörg Kachelmann durch das Landgericht Mannheim Folgendes behauptet:

“Der Richter hat gesagt: Wir haben Restzweifel an der Schuld.”


Zudem hatte sie den Richtern des LG Mannheim folgende Äußerung in den Mund gelegt:

“Das heißt, wir sind überwiegend von der Schuld überzeugt, bleiben aber Restzweifel.”


Diese Äußerungen sind jedoch jedoch seitens der Richter niemals gefallen. Das Landgericht Köln untersagte es Frau Schwarzer daher mit einstweiliger Verfügung vom 23.12.2011, diese erfundenen Zitate zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten. Auf den Widerspruch von Frau Schwarzer bestätigte das Landgericht Köln nun mit Urteil vom 18.04.2012 (Az: 28 O 1081/11) die einstweilige Verfügung.

In seinem Urteil weist das Landgericht insbesondere darauf hin, dass Frau Schwarzer mit dem falschen Zitat eine unwahre Tatsachenbehauptung aufstelle, wobei sie die Richter des Landgerichts Mannheim gleich auch noch als Quelle heranziehe. Da sie durch ihre Äußerungen den Freispruch von Jörg Kachelmann entwerte, verletzten diese in nicht hinzunehmender Weise das Persönlichkeitsrecht von Jörg Kachelmann.


Nachtrag vom 12.12.2013:

Alice Schwarzer hat im Laufe ihrer vor- und nachverurteilenden Berichterstattung über den Fall Kachelmann eine Vielzahl einstweiliger Verfügungen, Vertragsstrafen und gerichtlich verhängter Ordnungsgelder kassiert, die hier dargestellt sind:

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=269

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=260

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=246

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=226

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=215

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=186

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=131

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=127

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=126

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=69

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=76

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=99

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=71

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=72

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?i d=48

RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.

29.06.2012

Einstweilige Verfügung: Jörg Kachelmann muss es nicht dulden, ungefragt als Werbefigur auf dem Titel eines Buches missbraucht zu werden.

Ein Autor bewarb sein Buch mit Bildern von Jörg Kachelmann auf dem Cover. Kachelmann hatte hierzu keine Erlaubnis erteilt. Das Buch hatte auch nichts mit Jörg Kachelmann zu tun, so dass das Landgericht Köln mit Beschluss vom 25.06.2012 die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild feststellte und dem Autor die Veröffentlichung und Verbreitung des Buchs mit den Bildern von Jörg Kachelmann verbot (Az: 28 O 263/12).

21.11.2012

OLG Köln bestätigt Verbreiterhaftung der BUNTE für rechtswidrige Äußerungen über Jörg Kachelmann.

Nachdem es Claudia Dinkel bereits mit Urteil vom 06.11.2012 (15 U 97/12) verboten worden war, weiterhin Falschbeschuldigungen gegenüber Jörg Kachelmann aufzustellen, stellt das OLG mit Urteil vom 20.11.2012 (15 U 102/12) auch die Haftung der BUNTE für die Verbreitung der rechtswidrigen Äußerungen fest. Das OLG bestätigt damit die Entscheidungen des Landgerichts Köln aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren (28 O 540/11) sowie der 1. Instanz (28 O 1072/11).

In seinem Urteil weist der Pressesenat zunächst daraufhin, dass die verbreiteten Äußerungen in hohem Maße ehrabträglich seien. Die Aufrechterhaltung des schwerwiegenden Tatvorwurfs trotz des umfangreichen und mit einem Freispruch beendeten Strafverfahrens führe zu einem erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, den Jörg Kachelmann angesichts der durch die Verfassung und gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierten Unschuldsvermutung nicht hinnehmen müsse. Das OLG stellt dabei ausdrücklich das schützenswerte Recht von Jörg Kachelmann fest, in der Öffentlichkeit nicht als schuldig dargestellt zu werden.

Da an den verbreiteten Behauptungen - zudem in ihrer konkreten Darstellungsweise - “kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse” bestehe, seien sie nicht von der Meinungsfreiheit umfasst. Ohne Erfolg blieb auch der Versuch, die unsachlichen und von überschwänglicher Emotion getragenen Äußerungen durch ein „Recht auf Gegenschlag“ zu relativieren. Denn – so stellte das OLG fest – auch im Hinblick auf einen solchen „Gegenschlag“ müsse “der geführte Strafprozess und der Freispruch des Klägers Berücksichtigung finden” und “Frau Dinkel bei der Wahrnehmung eines “Gegenschlags” Zurückhaltung zeigen”. Der ergangene Freispruch könne “nicht schlichtweg ignoriert werden”. Die Aufrechterhaltung des Tatvorwurfs sei daher keine adäquate, sondern eine schlicht unverhältnismäßige Reaktion von Claudia Dinkel. Im Übrigen laufe die Reaktion von Claudia Dinkel “auf eine Form der Selbstjustiz hinaus, die in einem Rechtstaat grundsätzlich unzulässig ist und die es auch wegen der damit einhergehenden Gefahr einer Eskalation durch wechselseitige Verletzungen des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterbinden gilt”.

Die BUNTE haftet für die verbreiteten rechtswidrigen Äußerungen von Claudia Dinkel als “intellektuelle Verbreiterin”. Das OLG kommt in seinem Urteil zu diesem Schluss, obwohl es sich um Drittäußerungen handelte, welche sich die BUNTE auch nicht zu eigen machte. Allerdings habe die BUNTE durch die Art der redaktionellen Präsentation “überschießenden Einfluss” auf die übermittelte Drittäußerung genommen und habe damit eine “eigene inhaltliche Beziehung” zu den Äußerungen von Claudia Dinkel hergestellt. Da die BUNTE mit zahlreichen Formulierungen die Darstellung von Frau Dinkel inhaltlich bestätigte, sich auf ihre Seite stellte und sich mit ihr solidarisierte, bewirke

"sie damit mehr als die Darstellung der Meinung oder Behauptung eines Dritten.
Auch bei Wahrung der vorbezeichneten Zurückhaltung trifft die Beklagte daher die Haftung als intellektuelle Verbreiterin der streitgegenständlichen Interviewäußerungen der Frau Dinkel."

27.09.2018

Jörg Kachelmann erhält EUR 530.000 von „BILD“ – Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerden zurück.

Bereits im vergangenen April hatte der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Axel Springer SE zurückgewiesen (Beschl. v. 10.04.2018, Az: VI ZR 353/16). Diese hatte sich gegen ein Urteil des OLG Köln gerichtet, das Jörg Kachelmann wegen einer Vielzahl rechtswidriger Print-Berichte eine Summe von ca. EUR 295.000 zuerkannt hatte.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschl. v. 23.07.2018, Az: VI ZR 352/16), dass Jörg Kachelmann aufgrund rechtsverletzender Online-Beiträge auf bild.de einen weiteren Betrag von gut EUR 236.000 fordern kann.

Die Gesamtsumme, die Jörg Kachelmann aufgrund der Berichterstattung der „BILD“ erhält, beträgt damit über EUR 530.000.

10.01.2019

„Knastfotos“ von Jörg Kachelmann sind illegal – „BILD“ scheitert auch vor dem EGMR.

Während der gegen Jörg Kachelmann verhängten Untersuchungshaft hatte „BILD“ mehrfach Fotos veröffentlicht, die ihn als Untersuchungshäftling zeigen. Jörg Kachelmann ist hiergegen konsequent vorgegangen und hat gerichtliche Verbote erwirkt, so u.a. auch wegen Bildern, die ihn oberkörperfrei in einem Gefängnishof zusammen mit anderen Insassen zeigen. Mit deutlichen Worten hatten die Richter des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln bereits 2011 und 2012 festgestellt, dass diese Bilder keinerlei Informations(mehr)wert aufwiesen und deren Veröffentlichung rechtswidrig war.

Allerdings wollte „BILD“ das nicht wahrhaben und legte gegen jede Entscheidung Rechtsmittel ein. So kam es dazu, dass nun – über 8 Jahre nach Veröffentlichung der Fotos – der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über die Veröffentlichung aus dem Jahr 2010 entscheiden musste. Aber auch hier fing sich „BILD“ eine deutliche Schlappe ein: Der EGMR wies die Beschwerden von „BILD“ ab und stellte fest, dass die Fotos zu Recht verboten worden waren. Nach Ansicht der Straßburger Richter beruht der erhebliche und nicht hinzunehmende Eingriff in die Privatsphäre insbesondere auch darauf, dass die Fotos heimlich von einer nicht öffentlich zugänglichen Stelle aus und in einer Situation erstellt wurden, in der Jörg Kachelmann damit nicht rechnen musste.

Die Entscheidung ist endgültig.

Wir haben Jörg Kachelmann in den Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln vertreten. An den Verfahren vor dem EGMR waren wir nicht beteiligt, weil „BILD“ dort gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt hat. Bereits mehrfach hatten wir über das Verbot von Paparazzi-Bildern berichtet, z.B. hier und hier.

16.04.2010

Fotos von Jörg Kachelmann beim Hofgang in der JVA Mannheim verboten - Weitere einstweilige Verfügung gegen BILD

Das LG Köln hat dem Axel Springer Verlag und der BILD Digital GmbH & Co. KG heute die Verbreitung von Paparazzi-Fotos verboten, die unseren Mandanten Jörg Kachelmann beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigten. Ein Fotograf hatte sich Zugang zu einem Haus in der Nachbarschaft der JVA verschafft und von dort aus Bilder über die Gefängnismauer hinweg gemacht. Sie waren in der Druck- und der Online-Ausgabe der BILD-Zeitung erschienen.

Die Bilder stellen eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild von Jörg Kachelmann dar, denn es gibt kein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an der bildlichen Darstellung des privaten Haftalltags eines Untersuchungshäftlings.

Die Entscheidung des LG Köln reiht sich ein in eine ganze Folge von einstweiligen Verfügungen, mit denen Herr Kachelmann sich gegen die vorverurteilende und schwerwiegend persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung verschiedener Medien zur Wehr setzt.

RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.:

"Kein Untersuchungshäftling muss dulden, dass Paparazzi sich in unbewohnte Wohnungen schleichen und über Gefängnismauern hinweg Fotos von ihrem Hofgang machen. Auch Untersuchungshäftlingen steht ein Recht auf Privatheit zu, das hier massiv und in stigmatisierender Weise verletzt wurde."

14.07.2010

HÖCKER lässt dem Schweizer BLICK (Ringier AG) verbieten, über angeblich intime Details von Jörg Kachelmann zu berichten.

Mit Urteil vom 14.07.2010 (Az. 28 O 403/10) verbietet das Landgericht Köln es dem Online-Portal des Schweizer BLICK die Veröffentlichung angeblich intime Details von Jörg Kachelmann.

02.08.2010

LG Köln: BamS und bild.de verletzen durch die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen die Persönlichkeitsrechte von Jörg Kachelmann.

BamS und bild.de stellen Spekulationen über Herrn Jörg Kachelmann an und verbreitet dabei Unwahrheiten, die das Landgericht Köln (Az. 28 O 506/10) auf Antrag von HÖCKER verbietet.

17.12.2010

Verbot gegen focus.de: Rechtswidrigkeit der Verbreitung privater und intimer Details von Jörg Kachelmann auch nach Verlesung in der Hauptverhandlung

Mit der Entscheidung vom 17.12.2010 (Az. 28 O 944/10) untersagt das Landgericht Köln focus.de die Veröffentlichung privater und intimer Details über Jörg Kachelmann, obschon diese durch Verlesung von Protokollen des Ermittlungsverfahrens in das strafrechtliche Hauptverfahren eingeführt worden waren. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Details weder von öffentlichem Interesse sind, noch irgendeinen sonstigen Bezug zu den Strafrechtsvorwürfen aufweisen.

20.12.2010

FOCUS: Verbot der Verbreitung von Ermittlungsdetails, die noch nicht einmal Gegenstand der Gerichtsakte Kachelmann sind

HÖCKER erwirkt Verbot gegen FOCUS (Az. 28 O 939/10) wegen der wiederholten Verbreitung von Details aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte. Das Landgericht Köln stellt fest, dass die Verbreitung von angeblichen Ermittlungs-Details, die noch nicht einmal Bestandteil der Gerichtsakte sind, rechtswidrig ist.

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