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16.02.2012

OLG Urteile in Sachen Kachelmann. Urteilsbegründungen liegen nun vor.

Mit drei Urteilen vom 14.02.2102 (Az: 15 U 123/11, Az: 125/11, Az: 126/11) hat der 15. Senat des Oberlandesgerichts Köln Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Jörg Kachelmann durch Berichte der Axel Springer AG und der Bild digital GmbH & Co. KG festgestellt. Die Urteilsgründe liegen seit heute vor.

In der Sache ging es um Artikel, die am 13.06.2010 bzw. am 19.07.2010 – und damit noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung gegen Herrn Kachelmann – in der Bild-Zeitung und auf bild.de erschienen waren. Gegenstand der angegriffenen Artikel waren intimste Details aus dem Privat- und Sexualleben von Jörg Kachelmann, die an die Öffentlichkeit gezerrt wurden. Das Landgericht Köln hatte die Veröffentlichung bzw. Verbreitung bereits im Wege der einstweiligen Verfügung und anschließend auch in einem eingeleiteten Hauptsacheverfahren verboten. Die gegen die Verbote gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht nun zurück

Das OLG Köln macht in allen seinen Entscheidungen deutlich, dass sich aus den Äußerungen selbst und jedenfalls aus dem Kontext der Berichterstattung ergebe, dass allein das Sexualleben von Jörg Kachelmann thematisiert wurde und thematisiert werden sollte. Beim Leser würden unzulässiger Weise Eindrücke über das Intimleben von Herrn Kachelmann erweckt.

Da das Sexualleben eines Betroffenen wegen der Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt sei, dürften Berichte diesen Bereich grundsätzlich nie zum Gegenstand haben: Denn die Berichterstattung über die Intim- und Sexualsphäre einer Person ist per se unzulässig. Dies könne – so das OLG Köln unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG – überhaupt nur dann anders gesehen werden, wenn über den Vorwurf einer Sexualstraftat berichtet werde. Jedoch selbst dann müssten die mitgeteilten Umstände in einer unmittelbaren Beziehung zur Tat stehen.

Da dies bei sämtlichen Berichten jedoch nicht der Fall war, sondern in diesen allein Aspekte des Intim- und Sexuallebens von Herrn Kachelmann in die Öffentlichkeit transportiert wurden, sei eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben. Da die Mitteilung intimer Details zu einer nicht wieder gut zu machenden Stigmatisierung und Prangerwirkung führe, gebiete die Unschuldsvermutung eine besondere Zurückhaltung.

Das Oberlandesgericht Köln stellt in seiner Entscheidung vom 14.02.2012 fest, dass die in die Öffentlichkeit gezerrten Details keine Bedeutung für das Straf- und Ermittlungsverfahren hatten: Für die Beurteilung der Frage über Schuld oder Unschuld waren diese schlicht belanglos.

Dagegen bedeute die Mitteilung der betreffenden Details einen erheblichen Eingriff in den innersten Bereich der Persönlichkeit von Herrn Kachelmann:

“Durch die mitgeteilten Tatsachen wird dem Kläger seine über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Freiheit genommen, die eigenen Formen der Sexualität für sich zu behalten.”

“Dies birgt die Gefahr sozialer Ausgrenzung und Isolation und begründet eine entsprechende „Prangerwirkung“, die mit dem eigentlichen Tatvorwurf nicht in Zusammenhang steht. Die „Prangerwirkung“ wird durch den Freispruch neben der allgemeinen Erkenntnis, dass ein solcher Freispruch einmal entstandene negative Folgen kaum revidieren kann, auch deshalb nicht beseitigt, da sich das Strafurteil nicht auf die Frage erstreckt, wie der Kläger und die Anzeigeerstatterin üblicherweise einvernehmlich sexuell miteinander verkehrten.”

Da die Bild-Zeitung bzw. bild.de die in Rede stehenden Äußerungen als erste verbreiteten, konnten sie sich auch nicht mit dem Argument exkulpieren, dass später viele andere Medien ebenfalls über die Details berichtet hatten.

Ausdrücklich weist das Oberlandesgericht auch darauf hin, dass eine Einlassung im Strafverfahren und deren spätere Verlesung nicht zu einer “freiwilligen Selbstöffnung” über die Intimsphäre führe. Der viel früher erfolgte schwere Eingriff durch die Erstmitteilung in Bild-Zeitung und auf bild.de könne hierdurch jedenfalls nicht beseitigt oder relativiert werden:

“Denn unmittelbar wahrgenommen worden sind sie (die Äußerungen, Anm. d. Kanzlei) von den zum Zeitpunkt der Verlesung im Gerichtssaal anwesenden Beteiligten und dem Saalpublikum und damit von einem überschaubaren Personenkreis.”

Bei einer Berichterstattung über die Verhandlung müsse aber – wie in jedem Fall der Gerichtsberichterstattung – auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen Rücksicht genommen werden. Nicht jeder angesprochene Punkt eines Gerichtsverfahrens dürfe daher später in den Medien landen:

“Der Grundsatz der Freiheit der Gerichtsberichterstattung wird insofern in besonderer Weise begrenzt durch das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten; dessen Rechte auf Schutz seiner Persönlichkeit und Ehre sind im Rahmen einer verantwortungsvollen Berichterstattung zu wahren. Dies gilt sowohl für die Frage, ob über den Angeklagten identifizierend berichtet werden darf, wie auch dafür, welche Inhalte der Verhandlung zum Gegenstand einer Veröffentlichung gemacht werden können. Im Rahmen der Abwägung ist stets die „Prangerwirkung“ zu berücksichtigen, die selbst bei einem rechtskräftigen Freispruch angesichts der medialen Verbreitung zulasten des Angeklagten verbleibt. Hier gelten die oben bereits angestellten Erwägungen, die dazu führen, dass für eine Berichterstattung über die hier konkret mitgeteilten Details aus der Beschuldigtenvernehmung auch angesichts ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung kein Informationsinteresse bestanden hat, so dass etwaige Berichte hierüber ebenfalls als rechtswidrig anzusehen wären.”

Schließlich stellt der Senat fest, dass die Berichterstattung über die intimen Details allein zur Befriedigung einer allgemeinen Neugier oder Sensationslust geschah, jedoch ein legitimes Informationsinteresse nicht bestand.

Das Oberlandesgericht hat in allen drei Verfahren die Revision zum BGH zugelassen, da die Klärung der Frage der Erörterung von intimen Details in öffentlicher Verhandlung grundsätzliche Bedeutung hat.

28.03.2012

Kachelmann darf "Chemtrails"-Gläubige weiterhin als "Neonazis oder Verrückte" bezeichnen. LG Berlin hebt einstweilige Verfügung gegen Kachelmann heute auf. Kachelmann wollte Verfügungskläger nicht persönlich beleidigen.

Das Landgericht Berlin hat mit heutigem Urteil die einstweilige Verfügung eines Mitglieds der Bürgerinitiative "Sauberer Himmel" gegen Jörg Kachelmann wegen dessen Äußerung, dass man es bei Chemtrails-Anfragen entweder mit Neonazis oder Verrückten zu tun habe, aufgehoben.

Die Mitglieder dieser Bürgerinitiative glauben, dass die Kondensstreifen von Flugzeugen in Wahrheit chemische Wolken (sog. "Chemtrails") seien, die von unbekannten Mächten am Himmel versprüht werden. Uneins sind sich die Verschwörungstheoretiker über den Sinn dieser angeblichen Luftverunreinigungen: Einige nehmen an, dass die Regierungen damit das Weltklima beeinflussen wollen, andere glauben, die Substanzen sollten die "Menschen krank machen". Die Chemtrails-"Theorie" findet starken Anklang im neonazistischen Milieu.

Ein Mitglied der Initiative "Sauberer Himmel", der Verfügungskläger, fühlte sich durch eine aufklärende E-Mail des Herrn Kachelmann persönlich als „Neonazi oder Verrückter“ bezeichnet, obwohl die streitgegenständliche Äußerung gar nicht auf ihn bezogen war. Dies ließ Herr Kachelmann durch eine weitere E-Mail an die Empfänger der ersten Nachricht ausdrücklich klarstellen. 

Das Gericht hob heute die einstweilige Verfügung auf. Es betonte, dass Herr Kachelmann eine zulässige Meinung geäußert habe. 

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:

„Herr Kachelmann hat nie behauptet, dass der Verfügungskläger irre oder ein Nazi ist. Er hat immer nur über Chemtrails-Gläubige im Allgemeinen gesprochen und darauf hingewiesen, dass die Thesen dieser Verschwörungstheoretiker verrückt sind. Das war ebenso zutreffend wie zulässig. Es ist erfreulich, dass das Gericht seine ursprüngliche Meinung geändert hat."

26.10.2012

Kachelmann darf Anzeigenerstatterin wieder mit vollem Namen nennen.

Das LG Mannheim hatte es Jörg Kachelmann am 11.10.2012 zunächst per einstweiliger Verfügung verboten, öffentlich den Namen der Schwetzinger Radio-Moderatorin zu nennen, die ihn fälschlich der Vergewaltigung beschuldigt hatte (Az. LG Mannheim 3 O 99/12). Kachelmann legte durch HÖCKER Widerspruch gegen die Verfügung ein. Gestern fand die mündliche Verhandlung über den Widerspruch statt, in der Kachelmann durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker vertreten wurde. Die Richter eröffneten die Verhandlung mit dem Hinweis darauf, dass sich ihre Rechtsauffassung nicht geändert habe, die Verfügung also nicht aufgehoben werde. In einer zweistündigen, zum Teil turbulenten Verhandlung konnte das Gericht vom Gegenteil überzeugt werden. Heute wurde bekannt, dass die Kammer die Verfügung aufgehoben hat. Die Begründung der Entscheidung steht noch aus.

Prof. Dr. Ralf Höcker:

„Herr Kachelmann darf diese Dame nun wieder beim Namen nennen, denn eine Radiomoderatorin, die ihre Persönlichkeitsrechte an die BUNTE und an eine Filmfirma verkauft hat, verliert natürlich jeglichen Anspruch auf Anonymität.“

30.03.2010

HÖCKER erwirkt für Jörg Kachelmann einstweilige Verfügung gegen die Illustrierte "FOCUS": Verbot der Veröffentlichung von Details aus der Ermittlungsakte Kachelmann

Jörg Kachelmann, vertreten durch seinen Medienanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker, hat gestern eine einstweilige Verfügung gegen die Illustrierte "FOCUS" erwirkt. Die Pressekammer des Landgerichts Köln hat dem FOCUS verboten, Details zum angeblichen Tat- und Nachtatgeschehen sowie zur rechtsmedizinischen Untersuchung der Anzeigenerstatterin aus der Ermittlungsakte im Kachelmann-Verfahren zu veröffentlichen (Einstweilige Verfügung vom 29.03.2010, Az. 28 O 175/10). Der FOCUS hatte gestern umfangreich über entsprechende Details berichtet. Aus der Verfügung des LG Köln ergibt sich, dass diese Berichterstattung rechtswidrig war. Sie verletzt die Persönlichkeitsrechte von Jörg Kachelmann.

RA Prof. Dr. Ralf Höcker LL.M.:

„Ermittlungsakten gehören nicht in die Öffentlichkeit, denn Ermittlungsverfahren werden bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht geführt und nicht in den Medien. Derart verfrühte Spekulationen zum Tathergang und zur Schuldfrage können das Bild eines Beschuldigten in der Öffentlichkeit so massiv beeinträchtigen, dass auch ein späterer Freispruch diesen Makel nicht mehr ausräumen kann. Denn sie prägen Bilder, die sich nie wieder beseitigen lassen.
Der Fall des schließlich frei gesprochenen Moderators Andreas Türck war ein schlimmes Beispiel dafür, wie vernichtend sich eine mediale Stigmatisierung auswirken kann. Im Fall Kachelmann soll sich diese Stigmatisierung nicht wiederholen. Dabei hilft ihm der Beschluss des LG Köln.“

Zum rechtlichen Hintergrund:

In seiner wegweisenden Entscheidung hatte das LG Köln zu prüfen, welchen Umfang ein etwaiges öffentliches Informationsinteresse an strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber einem Prominenten hat. Selbst wenn die Öffentlichkeit in Einzelfällen ein berechtigtes Interesse daran haben mag, zu erfahren, dass gegen einen Prominenten ein Strafverfahren läuft, muss die Berichterstattung doch gewisse Grenzen einhalten. Die sehr detaillierte und damit stigmatisierende FOCUS-Berichterstattung über die Tatvorwürfe, das behauptete Nachtatgeschehen, die rechtsmedizinische Untersuchung der Anzeigenerstatterin und über andere Umstände aus der Ermittlungsakte, die die Schuld- und Straffrage betreffen, war nach Auffassung der Antragstellerseite in diesem Verfahren rechtswidrig. Das LG Köln hat die Verfügung antragsgemäß erlassen.

Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens gilt die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention der Menschenrechte). Jeder Beschuldigte hat ein legitimes Interesse daran, nicht durch die Schilderung von Details einer bestrittenen und nicht nachgewiesenen Tat stigmatisiert oder gar vorverurteilt zu werden.

Genau so lag es auch hier: Wägt man das allgemeine Informationsinteresse mit dem Persönlichkeitsrecht des Herrn Kachelmann unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung ab, so führt dies zu dem Ergebnis, dass Herr Kachelmann faktische Vorverurteilungen durch die Schilderung von Details der angeblichen Tatumstände und seiner angeblichen Schuld nicht hinnehmen muss.

Wir haben auch andere Medien aufzufordern, diese Form der stigmatisierenden Berichterstattung über Herrn Kachelmann zu unterlassen. Wir werden uns weiterhin nicht zu den falschen Tatvorwürfen äußern, sondern nur zu Verfahrensfragen.

12.05.2010

Kachelmann: Einstweilige Verfügung gegen FOCUS wird nach mündlicher Verhandlung aufrecht erhalten

Vor der Pressekammer des LG Köln wurde heute der Widerspruch des FOCUS gegen eine einstweilige Verfügung verhandelt, die Jörg Kachelmann gegen die Illustrierte erwirkt hatte. Darin war dem Blatt verboten worden, bestimmte Details aus der Ermittlungsakte zum Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten zu verbreiten. In der mündlichen Verhandlung machte das Gericht heute klar, dass die Verfügung aufrecht erhalten bleibt. Es wies darauf hin, dass es aus gutem Grund kein Einsichtsrecht der Presse in die Ermittlungsakten eines Strafverfahrens gebe, sondern dass die Inhalte der Ermittlungsakte gemäß § 353d StGB ganz im Gegenteil sogar gegen unbefugte Preisgabe geschützt seien.

RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.:

"Es ist erfreulich, dass das LG Köln die einstweilige Verfügung gegen den FOCUS aufrecht erhalten wird. Damit ist klar: Selbst wenn die Presse ganz generell über die Existenz eines Ermittlungsverfahrens berichten darf, heißt das noch nicht, dass sie auch jedes angebliche Tatdetail preisgeben darf. Sie muss jede einzelne Aussage vor ihrer Veröffentlichung mit den Persönlichkeitsrechten des potentiell unschuldigen Beschuldigten abwägen. Je detaillierter eine Berichterstattung ist, desto höher ist das Risiko, dass sie den Betroffenen irreparabel stigmatisiert und vorverurteilt. Ermittlungsakten gehören ganz einfach nicht in die Öffentlichkeit und Ermittlungsverfahren werden immer noch vor Gericht und nicht in den Medien geführt."

24.01.2011

Verfügung gegen BUNTE-Redakteurin Tanja May wegen Falschbehauptung über Jörg Kachelmann

HÖCKER lässt es einer Redakteurin der Illustrierten BUNTE durch das Landgericht Köln (Az. 28 O 36/11) verbieten, zu behaupten, der Wettermoderator Jörg Kachelmann habe verschiedenen Frauen vorgegaukelt, sie heiraten zu wollen.

08.03.2011

HÖCKER für Kachelmann erneut siegreich gegen intimsphärenverletzende Berichterstattung in FOCUS

Die Kölner Kanzlei HÖCKER hat es dem Magazin aus dem Hause Burda einmal mehr durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln verbieten lassen (28 O 189/11), über Jörg Kachelmann zu berichten. Der FOCUS hatte die Persönlichkeitsrechte des Moderators verletzt, indem er unter Bezugnahme auf dessen vermeintliches Intimleben und in vorverurteilender Weise über die Vernehmung einer Zeugin in der Schweiz berichtet hatte.

14.03.2011

Verbot gegen BILD: Keine Paparazzi-Fotos von Jörg Kachelmann auf Anwaltsparkplatz

HÖCKER lässt Bild und Bild Online zum wiederholten Mal die Verbreitung von Bildnissen des Moderators Jörg Kachelmann verbieten. Auf Antrag der Kanzlei entschied das Landgericht Köln am 11.03.2011 per einstweiliger Verfügung (28 O 201/11 und 28 O 202/11), dass es zu unterlassen sei, ein Paparazzi-Foto von Jörg Kachelmann zu zeigen, dass diesen auf dem Parkplatz seiner Strafverteidigerin erkennbar macht.

09.05.2011

HÖCKER erwirkt Verbot rechtsverletzender Berichterstattung des Tagesspiegel über angebliche intime Details betreffend Jörg Kachelmann.

Der Tagesspiegel hatte über Details aus dem Intimbereich von Jörg Kachelmann berichtet. Hiergegen ging Jörg Kachelmann vor und erwirkte vertreten durch HÖCKER eine einstweilige Verfügung gegen den Tagesspiegel (Az: 28 O 290/11), mit der die Veröffentlichung bzw. Verbreitung derartiger Details die Intimsphäre von Jörg Kachelmann betreffend verboten wurde.

31.05.2011

HÖCKER setzt Gegendarstellung für Jörg Kachelmann gegen Bild Online durch.

Gemäß § 56 RStV besteht ein  Anspruch auf Gegendarstellung gegen den Anbieter von Telemedien, wenn dieser in seiner Berichterstattung Tatsachenbehauptungen über einen Betroffenen darstellt. Diesen Gegendarstellungsanspruch setzt HÖCKER nun erfolgreich gegen den Anbieter von Bild.de durch, der Behauptungen über Jörg Kachelmann aufgestellt hatte. Die Gegendarstellung im Wortlaut:

Gegendarstellung, 31.05.2011

In dem Internetportal www.bild.de wurde am 05.05.2011 ein Artikel mit der Überschrift „Das Kachelmann-Gutachten – Sein Sexleben war variantenreich“ veröffentlicht, der unrichtige Behauptungen enthält:

a. Unwahr ist, dass ich grinste.

b. Ferner ist unwahr, dass ich währenddessen meine Hände knetete.

Wahr ist vielmehr, dass ich weder grinste, noch meine Hände knetete, während der Facharzt für Neurologie Hartmut Pleines am 05.05.2011 sein Gutachten vor dem Landgericht Mannheim erstattete.

Köln, den 09.05.2011
Jörg Kachelmann

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