Suche
Ihre Suche nach “kachelmann” ergab 132 Treffer:
20.04.2011
Verfügung gegen BamS: Paparazzi-Fotos von Jörg Kachelmann an kanadischem Provinzflughafen unzulässig
HÖCKER erwirkt im Auftrag des Moderators Jörg Kachelmann vor dem Landgericht Köln erneut eine einstweilige Verfügung (28 O 276/11) gegen den Axel Springer Verlag. Dieser hatte in der Zeitung BILD am SONNTAG Fotos verbreitet, die den Wettermoderator mit privater Begleitung an einem kanadischen Provinzflughafen zeigen. Das Landgericht teilt die Ansicht Kachelmanns, dass dies unzulässig war.
12.05.2011
Gerichtliches Verbot: Axel Springer und Emma verletzen die Intimsphäre von Jörg Kachelmann.
Auf Antrag von HÖCKER untersagt das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung vom 12.05.2011 (Az: 28 O 330/11) dem Online-Portal des Hamburger Abendblatts sowie der Emma Frauenverlags GmbH über angebliche intime Details betreffend Jörg Kachelmann zu berichten. Beide Medien hatten den Beitrag eines Gastautors veröffentlicht, der sich über Jörg Kachelmann ausließ.
18.05.2011
Nun auch gerichtliches Verbot gegen Berliner Kurier: Berichterstattung über Jörg Kachelmanns Intimleben ist rechtswidrig.
Das Online-Portal des Berliner Kuriers berichtete wie zahlreiche Medien in unzulässiger Weise über vermeintliche Details aus dem Intimleben von Jörg Kachelmann. Mit Hilfe von HÖCKER lässt Jörg Kachelmann dem Betreiber des Online-Portals des Berliner Kuriers untersagen (Landgericht Köln, einstweilige Verfügung vom 18.05.2011, Az: 28 O 375/11), Details aus der Intimsphäre von Jörg Kachelmann zu veröffentlichen oder zu verbreiten.
17.06.2011
Kachelmann lässt durch HÖCKER die Verbreitung intimer Details durch den Madsack Verlag verbieten.
Auf der Webseite neuepresse.de veröffentlichte der Madsack Verlag einen Artikel, der intime Details aus dem Privatleben Kachelmanns verbreitete. Mit einstweiliger Verfügung des LG Köln vom 17.06.2011, Az. 28 O 466/11, konnte die rechtswidrige Berichterstattung gestoppt werden.
22.06.2011
Kachelmann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich gegen BILD: Verbreitung von Fotos auf dem Gefängnishof rechtswidrig.
Jörg Kachelmann klagte mit HÖCKER erfolgreich gegen die Axel Springer AG und die Bild digital Gmbh. Diese hatten ein Foto verbreitet, was Herrn Kachelmann während der Untersuchungshaft auf dem Gefängnishof zeigte. Nachdem die Verbreitung des Fotos bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren verboten wurde, bestätigt das LG Köln auch im Hauptsacheverfahren mit Urteilen vom 22.06.2011 (Az. 28 O 952/10, 28 O 955/10, dass die Verbreitung des Fotos unzulässig war.
18.07.2011
Falsches Profil von Jörg Kachelmann auf Twitter: HÖCKER erwirkt Verbot gegen Twitter.
Kachelmann hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen die Missbrauch seines Namens auf dem Kurznachrichtenprofil Twitter gewehrt: Unbekannte hatten bei Twitter ein Profil unter dem Namen Kachelmanns angeboten. Auf Löschungsaufforderungen und Abmahnungen teilte der US – amerikanische Betreiber des Dienstes lediglich mit, man könne „keine Verletzung der Twitter – Richtlinien feststellen“, so dass keine Rechtsverletzung vorliege. Mit der Entscheidung des LG Köln vom 18.07.2011 (Az. 31 O 396/11), die Twitter das Verbreiten des Profils verbietet, dürfte Twitter klarwerden, dass nicht die „Twitter – Richtlinien“ für die Frage maßgeblich sind, ob ein Profil zulässig ist oder nicht. Dieser Fall zeigt, wie wenig sensibel Twitter in Bezug auf die Achtung des Persönlichkeitsrechts ist.
20.07.2011
Verbreitung von Details aus dem Intimleben Kachelmanns durch die 20 Minuten AG verboten.
Jörg Kachelmann hat sich mit HÖCKER einmal mehr erfolgreich gegen die Verbreitung von Details aus seinem Privatleben zur Wehr gesetzt: Mit Urteil vom 20.07.2011, Az. 28 O 374/11, hat das Landgericht Köln dem Schweizer Verlagsunternehmen 20 Minuten AG verboten, intime Details aus dem familiären Bereich Kachelmanns zu verbreiten.
03.08.2011
Kachelmann wehrt sich mit HÖCKER erfolgreich gegen Falschmeldung, er habe Meteorologen Jung abwerben wollen.
Verschiedene Medien haben berichtet, dass Herr Jörg Kachelmann bzw. die Meteomedia AG versucht hätten, den zuvor von ihnen kritisierten Meteorologen Jung abzuwerben und diesem ein Jobangebot unterbreitet hätten. Diese Tatsachenbehauptung ist falsch. Herr Jung hat weder von Herrn Kachelmann, noch von der Meteomedia AG ein Jobangebot erhalten. Zu keinem Zeitpunkt bestand das Interesse, Herrn Jung einzustellen. Herr Kachelmann und die Meteomedia AG haben sich mit Höcker erfolgreich gegen sämtliche Verlage gewehrt, die die Falschmeldungen verbreitet haben. Alle Verbreiter haben sich verpflichtet, die Verbreitung, dieser falschen Tatsachenbehauptungen künftig zu unterlassen.
15.11.2011
Polizeidirektion Sigmaringen gibt Unterlassungserklärung ab: Anzeigenerstatterin im Kachelmann-Prozess ist kein "Opfer".
Ausgerechnet in einer Pressemitteilung zu einem so bezeichneten „Opferschutztag“ hat die PD Sigmaringen RA Franz, den Anwalt der Nebenklägerin, als den Anwalt des “Opfers” im Kachelmann-Prozess bezeichnet. Da Herr Kachelmann jedoch mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2011 freigesprochen wurde, ist dieser Eindruck falsch: Herr Kachelmann ist nicht Täter der ihm vorgeworfenen Tat und die Nebenklägerin ist nicht Opfer. Herr Kachelmann durfte zu keinem Zeitpunkt als Täter bezeichnet werden – darüber hinaus ist auch die Erweckung eines solchen Eindrucks unzulässig.
Die PD Sigmaringen hat sich daher auf Betreiben von HÖCKER in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, die Äußerungen künftig nicht zu wiederholen. Zudem hat sie die Äußerungen widerrufen und in einer Pressemitteilung richtig gestellt:
Richtigstellung
In der Pressemitteilung vom 31.10.2011 zum Opferschutztag der PD Sigmaringen schrieben wir:
Nach einer Pause darf man auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Thomas Franz höchst gespannt sein. Er ist Fachanwalt für Strafrecht in Mannheim und war Anwalt des Opfers im Kachelmann-Prozess.
Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wurde, Herr Kachelmann sei Täter einer Straftat stellen wir richtig:
Herr Kachelmann wurde von dem ihm zur Last gelegten Tatvorwurf mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Mannheim freigesprochen und durfte daher zu keinem Zeitpunkt als Täter bezeichnet werden.
PD Sigmaringen
22.11.2011
Zweiter Erfolg Kachelmanns gegen BILD vor dem OLG Köln: Zitat privater E-Mails verboten.
Das OLG bestätigte mit Urteil vom 15.11.2011 (Az. 15 U 60/11) auch das Verbot des Zitats privater E-Mails. Axel Springer und bild.de hatte das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Herrn Kachelmann nach Einschätzung des Gerichts "nicht hinnehmbar beeinträchtigt".
Der Eingriff ergab sich bereits aus der Preisgabe rein privater Interna, unabhängig von deren Inhalt. Die Verbreitung einer privat und im Vertrauen auf Diskretion verfassten E-Mail begründet einen nicht hinzunehmenden Eingriff in die Privatsphäre.
Darüber hinaus – und kumulativ zu der Verletzungshandlung des reinen Verbreitens – stellte auch die Veröffentlichung des konkreten Inhalts der E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff dar. Durch die beigegebenen Konnotationen wurde Herr Kachelmann durch die konkreten Äußerungen massiv und in einer unzulässigen Weise abqualifiziert.
Dieser doppelte Eingriff in die Rechte von Herrn Kachelmann war auch angesichts der Meinungsäußerungs- und Kommunikationsfreiheit rechtswidrig. Auch konnten Axel Springer und bild.de die Grundsätze über eine ausnahmsweise zulässige Verdachtsberichterstattung nicht für sich in Anspruch nehmen. Insbesondere in einem laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren musste angesichts der drohenden Gefahr einer Stigmatisierung des Betroffenen besondere Zurückhaltung geübt werden. Da die mitgeteilten Inhalte nicht den geringsten Bezug oder Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Tatvorwurf aufwiesen, bestand schlicht kein Berichterstattungsinteresse.
Aus den Entscheidungsgründen des OLG Köln:
“Dies gilt namentlich für solche Informationen, die die grundsätzlichen Charakterstruktur des Angeklagten und die Eigenarten seines allgemeinen Umgangs mit anderen Menschen jenseits der vorgeworfenen Tat betreffen. Denn solche, die allgemeine Persönlichkeit des Betroffenen prägenden Umstände und ein insoweit ggf. zugeschriebener “allgemeiner” charakterlicher Makel bleiben dem Betroffenen aus der Sicht der Öffentlichkeit auch noch nach dem Freispruch von dem Vorwurf einer bestimmten Straftat und der damit einhergehenden Rehabilitation verhaftet und vermögen auch danach noch die Wahrnehmung seiner Person in der Öffentlichkeit zu bestimmen.”
Da Axel Springer und bild.de maßgeblich und als Erste dazu beitrugen, Aspekte des immer vor den Blicken der Öffentlichkeit verborgenen Privatlebens öffentlich zu machen, konnten sich diese auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass derartige Details “nun einmal in der Welt sind.”