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22.06.2011

Kachelmann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich gegen vorverurteilende Berichterstattung in BILD.

Unter bild.de wurde über einen gegen Jörg Kachelmann gerichteten angeblichen Tatverdacht in vorverurteilender Art und Weise berichtet, ohne den Betroffenen vorher anzuhören. Mit Urteil vom 22.06.2011 (Az. 28 O 953/10) hat das Landgericht Köln der Bild digital GmbH & Co. KG verboten, in dieser Art und Weise über Herrn Jörg Kachelmann zu berichten. Bereits mit einstweiliger Verfügung war die Berichterstattung verboten worden.

22.06.2011

Berichterstattung auf morgenpost.de im Namen von Jörg Kachelmann verboten.

Auf der Webseite morgenpost.de wurde ein Artikel über einen Tatverdacht gegen Jörg Kachelmann veröffentlicht, ohne dass ein Mindestmaß an Beweistatsachen ermittelbar war. Mit Urteil vom 22.06.2011 verbot das LG Köln die rechtswidrige Berichterstattung (Az. 28 O 994/10). Es handelt sich dabei um ein weiteres Verfahren, in dem ein bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenes Verbot nun im Hauptsacheverfahren bestätigt wurde.

20.10.2011

Angebliche "Eheversprechen" von Jörg Kachelmann: Urteile gegen Schwarzer und BILD erlassen.

HÖCKER erreicht drei weitere Urteile in Sachen Kachelmann. Mit Entscheidungen vom gestrigen Tag hat es das Landgericht Köln der Feministin Alice Schwarzer (28 O 125/11), der BILD digital GmbH & Co. KG (28 O 124/11) sowie der Axel Springer AG (28 O 129/11) unter anderem verboten, zu verbreiten, der Wettermoderator Jörg Kachelmann habe 5 oder mehr Frauen gleichzeitig Ehe und Kinder versprochen. Gerade die Frauenrechtlerin Schwarzer hatte eine entsprechende Behauptung penetrant wiederholt, unter anderem in der Sendung „Menschen bei Maischberger“ vom 31.05.2011.
 
Das Landgericht hat im Rahmen der Entscheidungen insbesondere auch der Auffassung eine deutliche Absage erteilt, man könne sich einem gegen die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gerichteten Unterlassungsanspruch durch halbherzige Richtigstellungen entziehen. Eben dies hatte Schwarzer versucht, indem sie sich zunächst öffentlich mit kaum verhohlener Süffisanz von ihren Vorwürfen gegen Kachelmann "distanzierte". Das Landgericht Köln teilte aber die Ansicht , dass es der Distanzierung an der notwendigen Ernsthaftigkeit fehle. Es attestierte der Frauenrechtlerin vielmehr den unterschwelligen Versuch, mit der "Distanzierung" letztlich öffentlich an der von ihr aufgestellten Behauptung festgehalten zu haben.

Nachtrag vom 12.12.2013:

Alice Schwarzer hat im Laufe ihrer vor- und nachverurteilenden Berichterstattung über den Fall Kachelmann eine Vielzahl einstweiliger Verfügungen, Vertragsstrafen und gerichtlich verhängter Ordnungsgelder kassiert, die hier dargestellt sind:

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=269

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=260

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=246

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=226

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=215

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=186

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=131

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=127

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=126

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=69

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=76

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=99

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=71

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=72

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?i d=48

RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.

15.11.2011

Doppelter Sieg für Kachelmann vor dem LG Köln: Paparazzo durfte Kachelmann nicht beim Hofgang fotografieren. Umgekehrt durfte Kachelmann den Paparazzo später bei der Arbeit fotografieren und das Bild twittern

Mit Urteil vom 09.11.2011 (Az: 28 O 225/11) bestätigt das Landgericht Köln das von HÖCKER erwirkte Verbot gegen den von der Axel Springer AG beauftragten Fotografen Jörg Völkerling, der Bilder von Jörg Kachelmann während dessen Hofgangs in der JVA Mannheim angefertigt hatte. Nachdem bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln per einstweiliger Verfügung die rechtswidrige Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder festgestellt hatten, bestätigt das Landgericht die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild von Jörg Kachelmann nun auch im Klageverfahren.

Das Landgericht weist dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach gerade auch prominente Personen nicht in jeder Situation ihres Privat- und Alltagslebens visuell dargestellt werden dürfen. Ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Abbildung Einzelheiten des privaten Lebens ausgebreitet werden und wenn der Betroffene erwarten durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden.

Nach diesen Maßstäben stellte bereits die Anfertigung der Bildaufnahmen einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte von Jörg Kachelmann dar, da die Fotos heimlich und ohne dessen Kenntnis aufgenommen wurden. Auch muss der Fotograf hierfür als sog. Störer haften, wenn die im Auftrag angefertigten Bilder anschließend auch öffentlich gemacht werden.

Aus dem Urteil des LG Köln:


“Vielmehr begründet vorliegend bereits die heimlich aus großer Entfernung erfolgte Aufnahme des Klägers, der sich in einer Situation der Abgeschiedenheit vor öffentlichen Blicken befand, einen rechtswidrigen Eingriff in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers fließende Recht auf Selbstdarstellung, so dass die Bildnisse schon nicht zulässig erstellt wurden. Darüber hinaus musste der Beklagte als Ersteller der Bilder angesichts der Entstehungsituation der Bilder und angesichts seines eindeutigen Auftrags, Bildnisse des Klägers aus der JVA Mannheim zum Zwecke der Bebilderung der laufenden Berichterstattung zu fertigen, damit rechnen, dass diese durch den Auftraggeber zeitnah und ohne zeitgeschichtlichen Bezug veröffentlicht würden.”

Demgegenüber war es – und das spricht das Landgericht Köln im zweiten Teil der Entscheidung aus – Jörg Kachelmann im Sinne eines “medialen Gegenschlags” erlaubt, ein Bild des Fotografen zu veröffentlichen. Dieses Recht zur Veröffentlichung des Fotos folge aus dessen zeitgeschichtlicher Bedeutung, da es den Umgang der Medien mit Prominenten zeige:

“Insbesondere die Art und Weise wie die Berichterstattung über Prominente und die Bebilderung derselben erfolgt, ist bereits von grundsätzlichem Interesse, da der Umgang miteinander die gesellschaftlichen Grundlagen berührt.”

Da das gegen Jörg Kachelmann geführte Strafverfahren 2010 und 2011 ein wesentliches Thema in den Medien war, habe die Öffentlichkeit ein Interesse daran, zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt. Das Bild, das den Fotografen wartend in seinem Auto in der Nähe der Wohnung von Jörg Kachelmann abbildet, belege die Arbeitsweise eines an vielen rechtswidrigen (Bild-)Berichterstattungen beteiligten Paparazzo und Journalisten. Eine derartige bildliche Dokumentation trage einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung bei.

09.05.2013

Paparazzi-Fotos: Jörg Kachelmann in drei Fällen erfolgreich gegen Springer-Medien.

Die Pressekammer des Landgerichts Köln hat mit drei Urteilen die bereits per einstweiliger Verfügung erwirkten Verbote heimlich erstellter Paparazzi-Aufnahmen bestätigt, die Medien des Axel-Springer-Konzerns verbreitet bzw. öffentlich zur Schau gestellt hatten. In zwei Fällen (Urteil vom 03.04.2013, Az: 28 O 400/12, und vom 24.04.2013, Az: 28 O 371/12) war Jörg Kachelmann “abgeschossen” worden, als er sich unmittelbar vor bzw. im Hinterhof der Kanzlei seiner Strafverteidigerin befand. Im dritten Fall waren Fotos abgebildet worden, die ihn im Urlaub auf einem Provinzflughafen in Kanada zeigten.

Das Landgericht weist darauf hin, dass das Aufsuchen der Strafverteidigerin, die Frage, welche Kleidung man dabei trägt und das Faktum des Aufenthalts auf einem kanadischen Provinzflughafens alltägliche Selbstverständlichkeiten und damit ohne jede Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung seien. Zwar müsse bei einer Bildberichterstattung auch die begleitende Wortberichterstattung berücksichtigt werden, da aus der Kombination zwischen Wort- und Bildberichterstattung ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung folgen kann. Allerdings stellt das Landgericht fest, dass es in den entschiedenen Fällen an einer ausreichenden Beziehung der Bildnisse zu etwaigen zeitgeschichtlichen Ereignissen fehle: Weder würde die Wortberichterstattung durch die jeweils verwendeten Bild ergänzt oder der Aussagegehalt hierdurch erweitert, noch unterstrichen diese die Authentizität des Geschilderten.

Auf Grund der fehlenden Beziehung der Bilder zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, sei eine einwilligungslose Abbildung nicht zulässig. Zudem führte das Landgericht aus, dass jedenfalls das berechtigte Interesse von Jörg Kachelmann an einem Verbot ein etwaiges öffentliches Interesse überwiege: Die vom BVerfG entwickelte Fallgruppe der “Zulassung kontextneutraler Bilder” war in den entschiedenen Sachverhalten bereits deshalb nicht anwendbar, da es sich nicht um kontextneutrale Bilder handelte. Zudem würden durch ein solches Verhalten der Medien Belästigungen gerade nicht vermieden, sondern geschaffen, wenn betroffene Personen in anderen Zusammenhängen fotografiert würden, um exklusive und aktuelle Fotos zu erhalten.

Da zudem der Weg von und zum Strafverteidiger wie auch Urlaubssituationen der Privatsphäre zugehörten und darüber hinaus die Bilder heimlich sowie unter Nachstellung angefertigt wurden, trete durch die Anfertigung und Veröffentlichung der Bilder eine Belästigungssituation ein, die schließlich auch das Mandatsverhältnis beeinträchtigen könnten. Dies müsse Jörg Kachelmann ebenso wenig hinnehmen, wie die Verbreitung von Urlaubsbildern in einem Artikel von unterhaltender Natur.


07.04.2010

HÖCKER erwirkt für Jörg Kachelmann einstweilige Verfügung gegen BILD wegen Veröffentlichung privater SMS

Das LG Köln hat eine weitere einstweilige Verfügung wegen der heutigen Berichterstattung der BILD (Print und Online) in Sachen Jörg Kachelmann erlassen. Es hat der BILD verboten, private SMS-Nachrichten des Herrn Kachelmann zu veröffentlichen, die dieser angeblich an eine dritte Person versendet hat. Die Verbreitung solcher privater SMS, die zudem in keinerlei Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen Herrn Kachelmann stehen, stellen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

RA Prof. Dr. Ralf Höcker LL.M.:

"Private und erst recht intime SMS-Nachrichten sind ebenso wie E-Mails mit verschlossenen Briefen vergleichbar. Der Absender kann ihre Veröffentlichung verbieten."

21.05.2010

FOCUS verletzt die Intimsphäre von Jörg Kachelmann durch die Veröffentlichung angeblicher intimer Details.

HÖCKER erwirkt am 21.05.2010 (Az. 28 O 331/10) für Jörg Kachelmann ein Verbot gegen das Nachrichtenmagazin FOCUS, mit dem diesem untersagt wird, über angebliche intime Details zu berichten.

16.06.2010

HÖCKER lässt für Jörg Kachelmann dem FOCUS die abermalige Verbreitung angeblich intimer Details verbieten.

Da der FOCUS abermals über angeblich intime Details berichtet und hierdurch die Intimsphäre von Jörg Kachelmann verletzt, wird diese Verbreitung auf Antrag von HÖCKER durch das Landgericht Köln vom 16.06.2010 (Az. 28 O 392/10) verboten.

11.08.2010

Kachelmann erfolgreich gegen BILD: Widerspruch von BILD wird am 01.09.2010 zurückgewiesen

Unsere Kanzlei hat für Jörg Kachelmann in den letzten Monaten fast 20 einstweilige Verfügungen allein gegen BILD (Print und Online) erwirkt. Die Richter der Pressekammer des LG Köln haben in einer mündlichen Verhandlung heute erkennen lassen, dass der Widerspruch der BILD Digital GmbH & Co. KG (bild.de) gegen die einstweilige Verfügung des LG Köln vom 07.04.2010 keine Aussicht auf Erfolg hat.

In der Verfügung war es bild.de verboten worden, Details aus der Ermittlungsakte zu verbreiten, die bild.de aus einem FOCUS-Bericht entnommen hatte. Die Richter hielten heute ausdrücklich an ihrer Entscheidung fest, dass die Berichterstattung rechtswidrig war und Herrn Kachelmann in seinen Rechten verletzte. Nachdem jedoch die Staatsanwaltschaft Mannheim in ihrer Pressemitteilung vom 19.05.2010 die von bild.de verbreiteten rechtswidrigen Inhalte unter Verstoß gegen das Landespressegesetz bestätigt hatte, griff ab diesem Moment zugunsten von bild.de ein presserechtliches Privileg. In dem Moment, in dem eine ermittelnde Staatsanwaltschaft rechtswidriger Weise Details bekannt gibt oder bestätigt, dürfen diese in der Regel auch von der Presse zitiert werden. Die Staatsanwaltschaft Mannheim half bild.de durch ihre rechtswidrige Pressemitteilung somit, eine rechtswidrige Berichterstattung mit Wirkung ab dem 19.05.2010 zu legitimieren. Aus diesem Grund hat Herr Kachelmann für die Zeit nach dem 19.05.2010 auf die Rechte aus der Verfügung verzichtet. Bild.de war jedoch der Meinung, dass die Berichterstattung auch vor der Pressemitteilung der StA zulässig gewesen sei. Dies wollte bild.de durch einen Widerspruch gegen die Verfügung gerichtlich feststellen lassen. Mit diesem Antrag ist bild.de heute gescheitert. Die Richter ließen deutlich erkennen, dass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg haben, sondern zurückgewiesen
werden wird. Bis zum 19.05.2010 war die Berichterstattung von bild.de also rechtswidrig.

Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.:
"BILD ist heute zu 100% baden gegangen. Das LG Köln hat heute bestätigt, dass BILD.de Herrn Kachelmann in seinen Rechten verletzt hat und am 01.09.2010 vor Gericht unterliegen wird. Bis zum 19.05.2010 war die Berichterstattung von bild.de rechtswidrig. Am 19.05.2010 hat die Staatsanwaltschaft Mannheim die Flucht nach vorn angetreten und eine gegen das Landespressegesetz verstoßende Pressemitteilung herausgegeben, die die rechtswidrige Presseberichterstattung  von bild.de mit Wirkung ab dem 19.05.2010 legitimierte. Die StA Mannheim hat sich so erneut zu einem Komplizen von BILD und FOCUS gemacht."

16.03.2011

LG Köln bestätigt im Hauptsacheverfahren Rechtswidrigkeit vorverurteilender Berichterstattung über Kachelmann unter bild.de

Im Hauptsachenverfahren stellt das Landgericht Köln fest, dass Bild.de vorverurteilend über das Strafverfahren gegen Jörg Kachelmann berichtet hat. Die Berichterstattung war unzulässig, weil sie den falschen Eindruck erweckte, Kachelmann sei anhand bestimmter Indizien der vorgeworfenen Tat überführt (LG Köln, Urteil vom 16.03.2011 Az. 28 O 503/10).

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