Unbelehrbar: Online-Händler zahlt 10.000 Euro Strafe für wiederholte Grundpreis-Verstöße
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Online-Händler von Spülmaschinentabs nach zwei vorangegangenen Ordnungsmittelverfahren nun wegen neuer Verstöße 10.000 Euro an die Staatskasse zahlen muss (Beschl. v. 11.12.2025, Az. 81 O 67/15 SH III).
Der Fall begann mit einer einstweiligen Verfügung des LG Köln im Jahr 2015, in der dem Online-Händler untersagt wurde, Waschmittel ohne die gesetzlich vorgeschriebene Grundpreisangabe anzubieten. Trotz dieser klaren Vorgabe ignorierte der Online-Händler das Verbot und verstieß erneut gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Im Jahr 2016 wurde ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Doch auch diese Sanktion konnte das Unternehmen nicht zur Einhaltung der Vorschriften bewegen. Im Jahr 2022 folgte eine zweite Geldstrafe von 7.500 Euro aufgrund weiterer Verstöße.
2025 hatte der Händler in seinem Online-Shop sowie bei Angeboten Amazon und eBay erneut keine ordnungsgemäßen Preisangaben, so dass es zu einem dritten Ordnungsmittelverfahren kam.
Der Online-Händler verteidigte sich damit, dass die Verstöße auf einen unvorhersehbaren technischen Fehler während der Systemmigration auf Shopware 6 zurückzuführen seien. Er bestritt vorsätzliches Handeln und verwies auf umfassende Compliance-Maßnahmen. Das LG Köln wies diese Argumentation jedoch zurück. Das Gericht stellte klar, dass es dem Online-Händler obliege, die von ihm angebotenen Produkte hinreichend zu kontrollieren, insbesondere bei einer Systemmigration, die eine intensive Kontrolle erforderlich mache. Der Händler hatte sich zwar auf seine allgemeinen Compliance-Maßnahmen berufen, konnte jedoch nicht nachweisen, wie konkret die anlassbezogene Kontrolle während der Migration durchgeführt wurde. Angesichts der zuvor verhängten Ordnungsgelder traf den Online-Händler eine besondere Sorgfaltspflicht, um weitere Verstöße zu verhindern. Das Gericht setzte das Ordnungsgeld auf 10.000 Euro fest, da der Händler weiterhin keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung der Preisangabenverordnung ergriffen hatte.
Rechtsanwältin Katharina Leye: „Das Gericht hat mit der hohen Strafe von 10.000 Euro ein deutliches Zeichen gesetzt, dass Verstöße gegen die PAngV – insbesondere in wettbewerbsrechtlich sensiblen Bereichen wie Preisangaben und Transparenz für Verbraucher – ernst genommen werden und dass wiederholte Verstöße zu hohen Ordnungsgeldern führen können, die dem Verletzer weh tun.“