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24.11.2011

OLG Köln korrigiert falsche eigene Pressemitteilung zu angeblichen DNA-Funden von Jörg Kachelmann am angeblichen "Tatmesser".

Das OLG Köln hat heute seine gestrige Pressemitteilung in Sachen der am 15.11.2011 erlassenen Urteile in drei Verfahren des Wettermoderators Jörg Kachelmann gegen BILD korrigiert. Dort hatte es fälschlicherweise geheißen, dass an einem Messer DNA des Herrn Kachelmann gefunden worden sei. Diese Aussage ist falsch und wurde auch im strafgerichtlichen Urteil des LG Mannheim ausdrücklich korrigiert.

Die berichtigende Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier.

Um es noch einmal deutlich festzuhalten:

Die Pressemeldungen aus dem Sommer 2010 waren falsch. An dem angeblichen "Tatmesser" im Verfahren gegen Jörg Kachelmann, das mit dessen Freispruch endete, wurde keine DNA von Herrn Kachelmann gefunden. Das LG Mannheim stellte in seiner Urteilsbegründung allerdings fest, dass mit einem DNA-Fund zu rechnen gewesen wäre, wenn die Schilderung der angeblichen Tat durch die Nebenklägerin zutreffend gewesen wäre. Das Fehlen der DNA wurde vom Strafgericht also eher als Indiz für die Unwahrheit der nebenklägerischen Schilderung gewertet.

Wir rufen noch einmal dazu auf, derartige Falschmeldungen zu unterlassen. Dass selbst das OLG Köln die Presse-Ente vom angeblichen DNA-Fund trotz entgegenstehender Aktenkenntnis wiederholte, zeigt, wie sehr die Vorverurteilung des Herrn Kachelmann durch die Falschmeldung nachwirkt.

11.12.2011

Kachelmann ./. Staatsanwältin Freudenberg: Auch Streitwertbeschwerde der Verfügungsbeklagten erfolglos. Interessante Ausführungen des OLG Köln zum Gegenstandswert in Online- und Printveröffentlichungen.

Das Landgericht Köln hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Göttinger Staatsanwältin Dagmar Freudenberg erlassen, die in einem Artikel in der Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung von der "Geschädigten im Kachelmann-Prozess" gesprochen hatte (LG Köln, Az. 28 O 617/11 - vgl. Pressemitteilung vom 03.08.2011). Damit hatte sie den falschen Eindruck erweckt, der - freigesprochene - frühere Angeklagte Kachelmann sei Täter einer Sexualstraftat. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten Freudenberg gegen die einstweilige Verfügung blieb erfolglos (vgl. Pressemitteilung vom 19.10.2011).

Der Verfügungsbeklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit einer Streitwertbeschwerde wandte sie sich gegen den mit Beschluss des Landgerichts vom 03.11.2011 festgesetzten Streitwert von 20.000 EUR und beantragte dessen Herabsetzung auf 7.000 EUR.

Das OLG Köln wies die Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 06.12.2011 nun zurück (OLG Köln, Az. 15 W 76/11). Es bezeichnete eine Bewertung von Kachelmanns Unterlassungsinteresse mit 20.000 EUR als angemessen.

Interessant sind die Ausführungen des OLG Köln zum Verhältnis des Streitwerts von Veröffentlichungen in Printmedien und im Onlinebereich. Traditionell werden die Gegenstandswerte von Online-Veröffentlichungen niedriger bewertet als die Gegenstandswerte im Printbereich. Diese Rechtsprechung ist seit langem nicht mehr haltbar, da Veröffentlichungen im Internet aufgrund ihrer größeren Verbreitung und ihrer dauerhaften problemlosen Auffindbarkeit längst gravierender sind als Veröffentlichungen in Printmedien, deren Auflagen angesichts der Konkurrenz im Internet ständig zurückgehen.

Das OLG Köln führt hierzu nun in einem obiter dictum aus:

"Dabei kann es dahinstehen, ob von Online-Veröffentlichungen ausgehende Beeinträchtigungen wegen ihres gegenüber Printmedien regelmäßig geringeren Verbreitungsgrades generell hinter Print-Veröffentlichungen zurückbleiben, und dies mit der grundätzlich niedrigeren Bewertung des Gegenstandswerts von gegen Online-Berichterstattungen gerichteten Unterlassungsbegehren zum Ausdruck zu bringen ist. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass eine solche - generalisierende - Betrachtungsweise jedenfalls in den Fällen nicht angebracht erscheint, in denen sich die Öffentlichkeit über einen längeren Zeitraum mit einem Ereignis von hohem Aufmerksamkeitswert auseinandersetzt und sich das Interesse hieran immer wieder neu belebt, was die Neigung befördert, auch nicht mehr tagesaktuelle, indes noch zum Aufruf bereitgehaltene Berichte in Online-Medien abzurufen mit der Folge, dass die zunächst zahlenmäßig geringere Verbreitung der rechtsverletzenden Berichterstattung wegen der längerfristigen Abrufbarkeit eine nicht unbeachtliche Perpetuierung der Rechtsverletzung bewirkt, die den im Vergleich gegenüber Print-Medien anfänglich niedrigeren Verbreitungsgrad kompensieren kann. Im vorliegend zu beurteilenden Fall kann dies jedoch offenbleiben, weil der tatsächliche Verbreitungsgrad einer als persönlichkeitsrechtsverletzend angegriffenen Äußerung nur ein Kriterium darstellt, das in die anhand sämtlicher, im Rahmen von § 48 Abs. 2 GKG heranzuziehenden Umstände vorzunehmende Gesamtabwägung einfließt, um das Unterlassungsinteresse zu bestimmen."

Im Folgenden stellt das OLG Köln auf einen solchen entscheidenden Umstand ab. Es weist darauf hin, dass der von der Verfügungsbeklagten hervorgerufene Eindruck, Herr Kachelmann sei Täter einer Sexualstraftat von gravierendem Gewicht sei und einen schweren Angriff auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle.

RA Prof. Dr. Ralf Höcker:

"Es ist anachronistisch, Internetmedien immer noch eine geringere Bedeutung beizumessen als Printmedien. Das Internet hat den Printbereich längst als die relevanteste Informationsquelle abgelöst. Dem tragen die Gerichte bei der Bemessung der Streitwerte in Gerichtsverfahren bisher nur zögerlich Rechnung. Umso richtiger ist der Beschluss des OLG Köln in Sachen Kachelmann ./. Freudenberg, in dem es die Bedeutung der Informationsquelle Internet anerkennt."

13.12.2011

Jörg Kachelmann muss sich von Rapper nicht beleidigen lassen À“ Kool Savas zur Zahlung von 10.000 EUR Schmerzensgeld verurteilt.

Während mehrerer Konzerte und in seinem Internetforum hatte der Rapper Kool Savas Jörg Kachelmann massiv beleidigt. Obwohl er eine Unterlassungserklärung abgab, löschte er nicht sämtliche Beleidigungen in seinem Internetforum sondern nutzte die rechtliche Auseinandersetzung zu Publicity-Zwecken, etwa in einer Musik-Zeitschrift.

Die nachhaltigen und mit System betriebenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen wogen nach Ansicht des Landgerichts Berlin (Urt. v. 15.11.2011, Az: 27 O 393/11) so schwer, dass es Kool Savas zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von EUR 10.000,00 an Jörg Kachelmann verurteilte. Zudem muss Kool Savas eine Vertragsstrafe leisten und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten. Das Landgericht Berlin wies darauf hin, dass die beleidigenden Äußerungen nicht der verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG unterfielen und keine eigene freie schöpferische Leistung darstellten. Die Einschränkung seiner künstlerischen Leistung wiege allenfalls minimal. Bei der Bemessung der Geldentschädigung berücksichtigte das Landgericht Berlin vor allem die permanente vorsätzliche Herabwürdigung von Jörg Kachelmann.

Bedeutsame Feststellungen trifft das Landgericht hinsichtlich Einträgen in Internetforen, wonach zwischen einer - in Foren üblichen - lautmalerischen und der “korrekten” Schreibweise eines Wortes kein Unterschied besteht, so dass auch die abgewandelte Form von einer Unterlassungserklärung gedeckt sei. Zudem bestätigt das Landgericht, dass bei einer verspätet abgegebenen Unterlassungserklärung auch die entstandene Verfahrensgebühr zu erstatten ist, selbst wenn es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt.

01.06.2012

LG Köln verurteilt Claudia D. auch im Hauptsacheverfahren wegen der öffentlichen Wiederholung ihrer falschen Beschuldigungen gegenüber Jörg Kachelmann.

Das LG Köln hat es Claudia D., der Anzeigenerstatterin und Nebenklägerin im Strafverfahren gegen Jörg Kachelmann, am 30.05.2012 nunmehr auch im Hauptsacheverfahren verboten, ihre Beschuldigungen gegenüber dem Wettermoderator außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu wiederholen (LG Köln, Az. 28 O 1065/11, Urteil vom 30.05.2012). Jörg Kachelmann war am 31.05.2011 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Davon unbeeindruckt hatte die Anzeigenerstatterin und Nebenklägerin in dem Vergewaltigungsverfahren, Claudia D., der Zeitschrift BUNTE, auf deren Titelseite sie sich auch gleich abbilden ließ, ein Interview gegeben. Im Rahmen des Interviews wiederholte sie ihre falschen Beschuldigungen gegenüber dem gerade freigesprochenen Jörg Kachelmann.

Kachelmann hatte daraufhin mit Hilfe von HÖCKER bereits eine einstweilige Verfügung gegen das „Nachtreten“ des vorgeblichen Opfers vor dem Landgericht Köln erwirkt (28 O 557/11; Urteil vom 28.10.2011). Das Landgericht stellte nun auch im anschließenden Hauptsacheverfahren fest, dass der freigesprochene Wettermoderator keine Äußerungen dulden müsse, in denen der Tatvorwurf im Detail aufrechterhalten bleibe. Auch das Recht zum Gegenschlag könne die Äußerungen vorliegend nicht rechtfertigen.
 
RA Dr. Sven Dierkes:
„Ein rechtskräftig Freigesprochener muss es nicht dulden, öffentlich weiterhin als Täter denunziert zu werden. Dies gilt auch dann, wenn er sich nach einer monatelangen, vorverurteilenden medialen Hetzjagd öffentlich gegen die Schädigung seines Rufs zur Wehr gesetzt und dabei das vorgebliche Opfer kritisiert hat. Denn das Recht, sich über einen medialen Gegenschlag zu rehabilitieren, steht dem zu Unrecht öffentlich Verdächtigten zu, nicht dem vermeintlich Geschädigten. Das hat im Fall Kachelmann auch Claudia D. zu akzeptieren.“

15.06.2012

Alice Schwarzer spricht Kachelmann überraschend frei! Zu spät: LG Köln bestätigt Verfügung gegen EMMA und Alice Schwarzer wegen falscher Vergewaltigungsvorwürfe.

Ein Jahr nach Jörg Kachelmanns rechtskräftigem Freispruch durch das LG Mannheim hat nun auch Alice Schwarzer den Wettermoderator überraschend frei gesprochen. Noch in der EMMA-Ausgabe "Winter 2012" hatte sie ihren Lesern die Worte „einvernehmlicher Sex“ und „Unschuldsvermutung“ als Vorschläge für das Unwort des Jahres 2011 unterbreitet. Schwarzer begründete diesen Vorschlag wie folgt:

„Da fragt man am besten Nafissatou Diallo oder Claudia D. oder irgendeine von den 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden"

Kachelmann, vertreten durch HÖCKER, hatte gegen diese Verleumdung seiner Person am 28.02.2012 vor der Pressekammer des Landgerichts Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt. Mit dieser wurde es Alice Schwarzer und der EMMA verboten, wie im Artikel geschehen,

"den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der Frau Claudia D. begangen"
(LG Köln, Az. 28 O 96/12)

Schwarzer legte Widerspruch gegen die Verfügung ein und begründete diesen mit Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 5. April 2012 mit folgender bemerkenswerten Erkenntnis:

"Durch das "oder" vor den 86.800 vergewaltigten Frauen ergibt sich auch, dass Claudia D. darin gerade nicht einbezogen werden sollte. Für eine solche Einbeziehung hätte dort "und" stehen müssen. Denn das Wort "oder" trennt zwei verschiedene Sachverhalte oder Begriffe. Sie stehen in einem Alternativverhältnis. Damit wird klar, dass Frau Claudia D. nicht zu den "vergewaltigten Frauen" gehört ." (Hervorhebung durch uns)

Das Landgericht Köln folgte dieser spitzfindigen Interpretation nicht. Es attestierte Frau Schwarzer vielmehr, dass ihre Interpretation der Äußerung „keinen rechten Sinn “ ergebe. Frau D. werde von Schwarzer vielmehr beispielhaft für die Gruppe vergewaltigter Frauen genannt, deren Vergewaltiger nie verurteilt würden.

RA Prof. Dr. Ralf Höcker sieht Alice Schwarzers Sinneswandel dennoch positiv:

"Es ist erfreulich, dass selbst Frau Schwarzer Herrn Kachelmann endlich freispricht und sie seine Unschuld erkannt hat. Ihre Erkenntnis kommt zwar ein Jahr zu spät, aber immerhin."

Nachtrag vom 12.12.2013:

Alice Schwarzer hat im Laufe ihrer vor- und nachverurteilenden Berichterstattung über den Fall Kachelmann eine Vielzahl einstweiliger Verfügungen, Vertragsstrafen und gerichtlich verhängter Ordnungsgelder kassiert, die hier dargestellt sind:

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=269

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=260

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=246

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=226

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=215

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=186

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=131

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=127

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=126

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=69

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=76

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=99

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=71

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=72

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?i d=48

RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.

18.07.2012

Kachelmann siegt mit HÖCKER in drei Fällen gegen Alice Schwarzer: OLG Köln attestiert Schwarzer mangelnde Ernsthaftigkeit.

Das Oberlandesgericht Köln hat Alice Schwarzer in drei Parallel-Urteilen vom 03.07.2012 (15 U 200/11, 15 U 201/11 und 15 U 202/11) mangelnde Ernsthaftigkeit attestiert. Die Kölner Frauenrechtlerin hatte in der Bildzeitung und der Sendung „Menschen bei Maischberger“ behauptet, der Moderator Jörg Kachelmann habe 5 bzw. 6 Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen.
 
Das Landgericht hatte ihr sowie der Bildzeitung und Bild.de eine Wiederholung der Äußerungen auf Antrag von HÖCKER bereits mit Urteilen vom 19.10.2011 verboten (Az.: 28 O 125/11, 28 O 124/11 und 28 O 129/11). Frau Schwarzer sowie die Springer-Medien legten gegen die Urteile Berufung ein. Alice Schwarzer hielt dabei an ihrer Auffassung fest, sie habe ihre Aussage im Rahmen einer freiwilligen Richtigstellung gerade gerückt, so dass keine Notwendigkeit mehr bestehe, sie zu einer Unterlassung zu verurteilen.

Das Oberlandesgericht konnte in Schwarzers "Richtigstellung" jedoch keine ernsthafte Distanzierung von ihren zuvor verbreiteten Falschbehauptungen erblicken. Es folgte damit unserer Auffassung, dass Schwarzers Ausführungen einen untauglichen Versuch darstellten, in süffisanter, der Sache völlig unangemessener Art und Weise nachzutreten.

Nachtrag vom 12.12.2013:

Alice Schwarzer hat im Laufe ihrer vor- und nachverurteilenden Berichterstattung über den Fall Kachelmann eine Vielzahl einstweiliger Verfügungen, Vertragsstrafen und gerichtlich verhängter Ordnungsgelder kassiert, die hier dargestellt sind:

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=269

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=260

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=246

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=226

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=215

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=186

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=131

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=127

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=126

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=69

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=76

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=99

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=71

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=72

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?i d=48

RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.

06.11.2012

OLG Köln bestätigt Verbot gegen die Falschbeschuldigerin Claudia Dinkel: Kachelmann-Ex darf Anschuldigungen nicht weiter verbreiten.

Das OLG Köln hat heute die Berufung der Beklagten Claudia Dinkel im Verfahren 15 U 97/12 (Kachelmann ./. Dinkel) zurückgewiesen. Frau Dinkel bleibt es damit verboten, die falschen Beschuldigungen zu wiederholen, die sie nach Kachelmanns Freispruch in einem Interview mit der Zeitschrift BUNTE gegen ein fünfstelliges Honorar erneut aufgestellt hatte. 

Das Landgericht Köln hatte Frau Dinkel die Wiederholung ihrer Beschuldigungen bereits durch Erlass einer einstweiligen Verfügung (28 O 557/11) verboten, später auch durch Urteil im Hauptsacheverfahren (28 O 1065/11). Es stellte in seinen Entscheidungen fest, dass der freigesprochene Wettermoderator keine Äußerungen dulden müsse, in denen der Tatvorwurf im Detail aufrechterhalten bleibe. Auch ein Recht zum äußerungsrechtlichen Gegenschlag könne die Äußerungen vorliegend nicht rechtfertigen.

Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln deutlich, dass es der Anzeigenerstatterin nicht gestattet werden könne, den durch Kachelmanns Freispruch geschaffenen Rechtsfrieden mit Füßen zu treten, indem sie öffentlich an ihrem unbegründeten Vorwurf festhalte. Kachelmann sei unschuldig. Das habe auch Claudia Dinkel zu akzeptieren. Im Ermittlungsverfahren gegen Kachelmann zu lügen und anschließend auf der Titelseite der BUNTE als vermeintliches Opfer zu posieren, sei keine angemessene Reaktion auf den Freispruch des Wettermoderators.

Dieser Einschätzung hat sich das OLG Köln nun offensichtlich angeschlossen. Eine Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.

16.11.2012

GALA durfte keine Details aus dem Privatleben von Miriam Kachelmann verbreiten. HÖCKER erwirkt Verbot vor dem Landgericht Köln.

Mit einstweiliger Verfügung vom 16.11.2012 (Aktenzeichen: 28 O 494/12) hat die Pressekammer des Landgerichts Köln dem Boulevard-Magazin GALA die Verbreitung von zum Teil falschen Äußerungen über das Privatleben von Miriam Kachelmann untersagt.

21.08.2013

Falschbeschuldigerin Dinkel und Bunte scheitern mit ihrer Nachverurteilung von Jörg Kachelmann auch vor dem BGH.

Mit Beschlüssen vom 30.07.2013 (Aktenzeichen: VI ZR 518/12 und VI ZR 531/12) wies der Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerden von Frau Claudia Dinkel sowie der Illustrierten Bunte zurück, die diese gegen Urteile des Oberlandesgerichts Köln eingelegt hatten. In den Urteilen des Pressesenats des OLG Köln war Dinkel und Bunte die Aufrechterhaltung des Tatvorwurfs gegen Jörg Kachelmann in einem Artikel verboten worden, der nach dem freisprechenden Urteil des LG Mannheim erschienen war.

Dinkel bzw. Bunte gestanden in ihren Nichtzulassungsbeschwerden zwar ein, dass das Berufungsgericht eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen – Allgemeines Persönlichkeitsrecht von Herrn Kachelmann einerseits sowie Meinungs- und Pressefreiheit andererseits – vorgenommen habe, jedoch hielten sie diese Gesamtabwägung für „allzu knapp“ geraten. Dass diese Ansicht haltlos und ohne jegliche Substanz war, zeigen die Beschlüsse vom 30.07.2013, in denen der VI. Zivilsenat des BGH ohne inhaltliche Begründung lapidar darauf hinweist, dass Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Die Verfahren, mit denen Frau Claudia Dinkel die Wiederholung des Tatvorwurfs im Detail verboten und die Bunte aufgrund der Solidarisierung mit Frau Claudia Dinkel in die Haftung als sog. „intellektuelle Verbreiterin" genommen worden war, sind damit rechtskräftig abgeschlossen.

16.11.2013

Prof. Höcker spricht an der Universität Halle beim ELSA-Thementag über "Die Kachelmann-Prozesse: Medienberichterstattung im Strafverfahren".

Der Vortrag ist Teil des ELSA-Thementages „Spiegelbild oder Verzerrung?- Recht und Medien im Verfahren“:

Ob im Sommerloch oder in der dunklen Jahreszeit, die Medien begleiten öffentlichkeitswirksame Verfahren vom ersten Verdacht bis zum Urteil. Doch zeigen sie uns ein Spiegelbild des Geschehens oder verzerren sie es doch eher? ELSA-Halle lädt unter dem Titel „Spiegelbild oder Verzerrung? – Recht und Medien im Verfahren“ alle ELSA-Mitglieder und anderen Interessenten herzlich dazu ein, eine Antwort im Rahmen unseres Thementages am 16.11.2013 in Halle an der Saale zu finden.

Das Programm:

9.00 Uhr Begrüßung

durch den Dekan der juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Prof. Dr. Christian Tietje

9.30 Uhr Vortrag:

„Erfahrungen im Umgang mit Medien während des Organspendeskandals“, Prof. Dr. Hans Lilie

11.00 Uhr Vortrag:

„Die Kachelmann-Prozesse: Medienberichterstattung im Strafverfahren“, Prof. Dr. Ralf Höcker

13.00 Uhr Vortrag:

„Prozessbeteiligte als relative Personen der Zeitgeschichte: Persönlichkeitsrecht vs. Informationsanspruch der Öffentlichkeit“, Prof. Dr. Malte Stieper

14.00 Uhr Vortrag:

„Arbeitsweise einer Gerichtsreporterin: Regeln und Arten der Berichterstattung“, Gisela Friedrichsen

16.00 Uhr Workshops:

Torsten Rössing: Litigation

Manfred Protze: Der Pressekodex und seine Sanktionsmöglichkeiten

Wolfgang Ehm: Pressearbeit am Landgericht

Dr. Marcus Bergmann: Marktmanipulation durch die Medien

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