BILD zieht endgültig den Kürzeren gegen Kardinal Woelki – das Oberlandesgericht Köln verbietet zwei Berichte, einen wegen Falschberichterstattung

In der letzten Instanz hat das OLG Köln am 16.03.2022 Kernaussagen in zwei BILD-Berichten verboten. Diese sind rechtswidrig, weil sie das Persönlichkeitsrecht von Kardinal Woelki verletzen. In dem Artikel der Zeitung vom 27. April 2021 wird behauptet, Kardinal Woelki habe einen Priester befördert, obwohl dieser vorher angeblich sexuelle Handlungen bzw. Sex mit einem Minderjährigen gestanden habe. Ein Geständnis, dass sich der Priester mit einem Minderjährigen eingelassen habe, gibt es jedoch nicht. Deshalb hat das OLG Köln der BILD-Zeitung diese Behauptung verboten, da sie schlicht und ergreifend falsch ist.

Das Oberlandesgericht in Köln geht sogar noch weiter und verbietet die Behauptung, dass Kardinal Woelki einen „Sexualstraftäter“ befördert habe, der „Kindesmissbrauch gestanden“ habe. Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass es „nach staatlichem Recht juristisch kaum vertretbar“ ist, dass es sich bei dem Kontakt des Priesters mit einem jungen Mann um eine Straftat gehandelt habe. Mit der Aussage, der Priester habe „Kindesmissbrauch gestanden“ habe die BILD eine „irreführende Meinungsäußerung mit einem unwahren Tatsachenkern“ verbreitet. Die Aussage, der Priester sei ein „Sexualstraftäter,“ sei eine unzulässige Wertung, die beim Leser die falsche Vorstellung hervorrufen könne, die Staatsanwaltschaft habe ermittelt.

Untersagt wurden entscheidende Kernaussagen des Berichts vom 27.04.2021 (Unterstreichungen wurden verboten):

… Kardinal Rainer Maria Woelki …hat einen Priester befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!

… Pfarrer ... Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.

Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Pfarrer Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden.

Ungeachtet dessen befördert Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von Düsseldorf.“

Des Weiteren schränkt das OLG leicht die Verbotsentscheidung aus der ersten Instanz in irrelevanten Randaspekten der Berichterstattung vom 27.04.2021 ein. So meinte das OLG Köln u.a. im Gegensatz zum Landgericht Köln, dass man den beförderten Priester im Rahmen einer wertenden Meinungsäußerung als „Missbrauchspriester“ bezeichnen dürfe. Das sei zum so bezeichneten Priester eine zulässige Meinungsäußerung.

Ein Geheimnis, das nie geheim war

Am 22.05.2021 veröffentlicht die BILD-Zeitung einen Bericht, in dem es um einen angeblich „geheim gehaltenen Bericht“ eines „anonymen Insiders“ des Erzbistums Köln geht. Dieser solle im „Giftschrank“ des Erzbistums Köln versteckt worden sein, „wo er bis heute liegt“, also angeblich bis zum Erscheinen des BILD-Artikels. Im Artikel heißt es weiter, dass die BILD das Papier nun habe einsehen können und der Inhalt sei „hoch brisant“.

Die Aussage der BILD, Kardinal Woelki habe den Bericht geheim gehalten, hat das OLG Köln als unzulässige Wertung verboten. Die Begründung des Gerichts: Dies könne nur so verstanden werden, dass die behauptete Geheimhaltung des Berichts bis zur Veröffentlichung des Artikels angedauert haben soll, was unzutreffend sei.

Tatsächlich ist Kardinal Woelki offen mit diesem Bericht umgegangen und hat diesen mehreren Anwälten zur Prüfung übergeben.

Das OLG Köln hat daher die folgende Aussage verboten (unterstrichene Passage verboten):

DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums Köln bringt Kardinal Woelki in Erklärungsnot.“

„2012 nahm der, inzwischen als Weihbischof zurückgetretene, damalige Generalvikar Dominik Schwaderlapp den Schock-Bericht zu den Akten, wo er bis heute liegt

BILD-Redakteur Harbusch ignorierte Informationen

Das Erzbistum hat auf Anfrage des BILD-Redakteurs Harbusch vor seiner Berichterstattung alle Fakten offengelegt. Darunter auch die Tatsache, dass mit dem anonymen Bericht offen umgegangen wurde, dieser also weder geheim noch geheim gehalten oder gar im Giftschrank versteckt wurde. Das Gegenteil war der Fall! Harbusch wurde mitgeteilt, dass das anonyme Schreiben zum Anlass dafür genommen wurde, den darin beschuldigten Priester zusätzlich durch einen fachkundigen Psychologen zu befragen und dessen Glaubwürdigkeit zu untersuchen. Außerdem erhielt Harbusch die Information, dass zwei externe Rechtsanwaltskanzleien vom Erzbistum Köln beauftragt wurden, den Bericht zu prüfen und sicherzustellen, dass mit diesem Bericht auch in strafrechtlicher Hinsicht, wenn nötig auch durch Informationen der Staatsanwaltschaft, ordnungsgemäß umgegangen wird. Von der Prüfung der Anwälte fand sich im BILD-Artikel nichts wieder. Schlimmer noch, der Bericht konnte laut Gericht nur so verstanden werden, dass die behauptete Geheimhaltung des Berichts bis zur Veröffentlichung des Artikels angedauert haben soll, was unzutreffend war.

Letzte Instanz vs. erste Instanz

Das OLG Köln revidierte eine Entscheidung des Landgerichts Köln u.a. in Bezug auf eine Aussage in einem Bericht vom 22.05.2021. In dem Artikel tauchte der Begriff „Missbrauchs-Mafia im Erzbistum Köln“ auf. Diesen hatte das Landgericht in Köln noch verboten. Das OLG hingegen zieht das Verbot zurück, da diese Aussage nicht Kardinal Woelki betrifft, sondern nur auf andere namentlich im Bericht genannte Personen abzielt. Hätte man hingegen Kardinal Woelki auch als Teil einer solchen Mafia bezeichnet, wäre auch diesbezüglich das Verbot bestätigt wurden.

Dr. Carsten Brennecke:

„Falschberichterstattung und haltlose Wertungen, das ist das Ergebnis nach zwei Gerichtsentscheidungen des OLG Köln im Fall Woelki gegen BILD und ihren Autor Nikolaus Harbusch. Nach einer derartigen Niederlage in der letzten Instanz wäre eine Entschuldigung der BILD-Zeitung und ihres Autors Harbusch gegenüber Kardinal Woelki angebracht. Zumindest sollten diese Entscheidungen Anlass geben, die journalistischen Standards im Hause Axel Springer zu überprüfen. Sonst nimmt die ohnehin schon ramponierte Glaubwürdigkeit der BILD noch mehr Schaden.“