Erfolg für Kardinal Woelki vor dem LG Köln: LG Köln verbietet „BILD“ und Nikolaus Harbusch Kernaussagen zweier Artikel, u.a. die rechtswidrige Überschrift: „Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woelki befördert Missbrauchs-Priester"

Kardinal Woelki hat sich mit HÖCKER auch in der Hauptsacheklage gegen gleich zwei rechtswidrige Berichte der „BILD“-Zeitung vom 27.04.2021 erfolgreich zur Wehr gesetzt. Beide Artikel wurden durch den BILD-Redakteur Nikolaus Harbusch verfasst.

Die „BILD“ hatte unter bild.de gemeldet, Kardinal Woelki habe einen „Missbrauchs-Priester“ befördert, obwohl Kardinal Woelki von den Vorwürfen gewusst habe. Der beförderte Priester wurde im BILD-Bericht als „Sexualstraftäter“ gebrandmarkt, der angeblich „Kindesmissbrauch und sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden“ habe, und dies, obwohl der zugrundeliegende Kontakt mit einem jungen Mann bestätigt durch das Landgericht Köln tatsächlich gar nicht strafbar war!

Das Landgericht Köln hat die Kernaussagen beider Berichte nun mit Urteil vom 25.04.2022 gegenüber der Axel Springer SE und Autor Nikolaus Harbusch verboten (Az. 28 O 276/21, noch nicht rechtskräftig).

Dabei hat das Landgericht Köln Aussagen einerseits deshalb verboten, weil es sich um falsche Angaben handle. Das betrifft die BILD-Behauptung, der Pfarrer habe der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden oder die Angabe, der Priester habe Sex" gestanden“.

Darüber hinaus hat das Landgericht Köln der BILD verboten, den beförderten Priester im Bericht als „Missbrauchs-Priester“ oder „Sexualstraftäter“ zu brandmarken. Denn der in Rede stehende Kontakt des Priesters mit einem jungen Mann sei, so das Landgericht Köln, unstreitig gar keine Straftat gewesen.

Untersagt wurden alle relevanten Aussagen des Berichts vom 27.04.2021 einschließlich der Überschrift (Unterstreichungen wurden verboten):

„Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester

… Kardinal Rainer Maria Woelki …hat einen Priester befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!

… Pfarrer Michael D. …. Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.

Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Pfarrer Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden.

Ungeachtet dessen befördert Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von Düsseldorf.“

Untersagt wurde zudem die Kernaussage eines zweiten Berichts vom 27.04.2021:

„Kardinal Rainer Maria Woelki, der Erzbischof von Köln, hat einen Missbrauchspriester befördert, ...“

Das Gericht hat seine Verbotsentscheidung im Urteil wie folgt begründet:

„Bei der Bezeichnung von Herrn D. als „Sexualstraftäter“ handelt es sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung bzw. um eine Meinungsäußerung mit unzutreffendem Tatsachenkern. Der durchschnittliche Rezipient versteht die Äußerung dahingehend, dass Herr D. eine im Strafgesetzbuch enthaltene Tat begangen hat. Dies ist unstreitig nicht der Fall.

… Die Äußerung „Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Pfarrer Sex … gestanden.“ ist unzulässig, da sich der durchschnittliche Rezipient hier einen anderen als den tatsächlich stattgefundenen Sachverhalt vorstellt….

Die Äußerung „… Kardinal Rainer Maria Woelki … hat einen Priester befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!“ ist ebenfalls unzulässig. Der … war unstreitig zum Zeitpunkt des geschilderten Geschehens kein Kind mehr.

Auch die Äußerung „Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.“ hat der Kläger nicht hinzunehmen, da Herr D. gegenüber der Polizei nicht eingeräumt hat, Kenntnis von der Minderjährigkeit des … gehabt zu haben.

Hinsichtlich der Äußerung „Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester“ gilt das Folgende:… Der Vorfall vom 2001 stellt …, so wie er im Artikel konkret geschildert wird, keine geeignete Tatsachengrundlage dar. Aufgrund der unzutreffenden Bezeichnung des Herrn D. als „Sexualstraftäter“ und der Angabe, dass dieser Sex … gestanden habe, stellt sich der Rezipient unter der Bezeichnung „Missbrauchspriester“ einen nicht von dem tatsächlich stattgefundenen Geschehen getragenen Sachverhalt vor."

Zu diesem Hauptsacheklageverfahren ist es gekommen, weil die Axel Springer SE und Herr Nikolaus Harbusch das vorangehende Verbot im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht akzeptieren wollten. Näheres zum einstweiligen Verfügungsverfahren hier:

https://www.hoecker.eu/news/weitere-einstweilige-verfügung-gegen-axel-springer-se-wegen-bericht-von-nikolaus-harbusch-landgericht-köln-verbietet-bild-u-a-die-rechtswidrige-meldung-obwohl-er-von-den-vorwürfen-wusste-kardinal-woelki-befördert-missbrauchs-priester

In einem weiteren Verfahren mit dem Aktenzeichen 28 O 279/21 hat das Landgericht Köln die Klage von Herrn Kardinal Woelki gegen einen BILD-Artikel vom 28.06.2021 zunächst zurückgewiesen. Kardinal Woelki wehrt sich in diesem Verfahren gegen die seiner Ansicht nach falsche Behauptung, dass gemäß der BILD-Berichterstattung alle deutschen Bischöfe diskutiert hätten, wegen des „Woelki-Skandals“ zurückzutreten. Das Landgericht Köln hat die Klage hier in erster Instanz abgewiesen, weil es in der Aussage eine Meinungsäußerung sieht.

Die Kanzlei HÖCKER wertet die Äußerung abweichend davon unverändert als unzulässige Tatsachenbehauptung. Kardinal Woelki wird seine Unterlassungsansprüche im Berufungsverfahren weiter verfolgen.

Update:
Mittlerweile hat das OLG Köln in dieser Sache entschieden und die Verbotsentscheidungen erster Instanz in weiten Teilen bestätigt. Siehe dazu und zum Umfang des reduzierten Verbots des OLG Köln die Pressemitteilung hier: https://www.hoecker.eu/news/bild-zieht-endg%C3%BCltig-den-k%C3%BCrzeren-gegen-kardinal-woelki-das-oberlandesgericht-k%C3%B6ln-verbietet-zwei-berichte-einen-wegen-falschberichterstattung