Ermittlungsbehörden dürfen Hotelbetreiber nicht als „betrügerisch“ oder „Täter“ bezeichnen – OVG NRW erlässt einstweilige Anordnung.

Strafverfolgungsbehörden dürfen niemanden als „betrügerisch“ oder „Täter“ bezeichnen, solange es keine entsprechende Verurteilung gibt. Eben dies hat nun das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden. Es beschloss per einstweiliger Anordnung, dass diese Bezeichnungen rechtswidrig waren (OVG NRW, Beschl. v. 17.10.2017, Az. 4 B 786/17, n.rkr.). Dem hinter den Behörden stehenden Land Nordrhein-Westfalen verbot das Gericht, diese Äußerungen zu wiederholen, solange es keine entsprechende rechtskräftige Verurteilung gibt.

HÖCKER Rechtsanwälte:

„Gerade staatliche Institutionen haben die Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. Entsprechend haben sie bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit besondere Zurückhaltung zu zeigen. Dies hat das OVG NRW nun noch einmal bekräftigt.“