ElitePartner-Marke für nichtig erklärt.

Das Europäische Markenamt (EUIPO) hat die EU-Marke (Nr. 5996351)


der bekannten Online-Partnervermittlung ElitePartner für nichtig erklärt (Entscheidung v. 15.3.2017, n. rkr.). Das Markenamt gab damit einem Löschungsantrag statt, den HÖCKER für eine Mandantin eingereicht hatte.

Die PE Digital GmbH bietet unter „Elitepartner“ eine der führenden deutschen Online-Partnerschaftsvermittlungen an. Dieses Angebot richtet sich ausweislich der Bewerbung mit dem Slogan „Akademiker & Singles mit Niveau“ an Partnersuchende mit gehobenen Ansprüchen also an Personen, die gewissermaßen einen Partner aus dem Kreis der „Elite“ suchen.

Genau dieser Umstand ist für die Markenlöschung mitentscheidend:

Marken können dann gelöscht werden, wenn ihnen jegliche Unterscheidungskraft fehlt und sie damit nicht geeignet sind, die Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden. Nicht unterscheidungskräftig sind Marken insbesondere dann, wenn sie die Dienstleistung beschreiben. Die ElitePartner-Marke war für verschiedene Dienstleistungen, wie z.B. Werbung, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung aber auch für Partnerschaftsvermittlungen eingetragen. Das Markenamt entschied, dass der Ausdruck „ElitePartner“ nur als verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrgenommen werde, deren Funktion darin bestünde, die Dienstleistungen zu beschreiben. Daran könne auch das rote Rechteck nichts ändern. Die Marke besitze daher keine originäre Unterscheidungskraft. Zwar kann die erforderliche Unterscheidungskraft auch durch eine umfangreiche Benutzung erworben werden. ElitePartner hatte daher Nachweise für eine Benutzung in Deutschland vorgelegt. Dies reichte jedoch nicht aus, da die Marke in Österreich, den Niederlanden, Luxemburg und Belgien ebenfalls nicht unterscheidungskräftig ist und es für diese Länder keine ausreichenden Nachweise gab.

Sollten auch die weiteren ElitePartner-Marken für nicht erklärt werden, könnten sich in zahlreichen Ländern der EU andere Online-Partnervermittlungen ebenfalls „ElitePartner“ nennen, ohne dass dies gegen das Markenrecht verstoßen würde.