LG Köln: Sat.1-Berichterstattung über konkrete Vorwürfe gegen eine Bank erfordert konkrete Anhörung der Bank.

HÖCKER ist für eine der führenden Banken Deutschlands erfolgreich gegen einen Bericht der Sat.1 Norddeutschland GmbH vorgegangen. Das Landgericht Köln bestätigte, dass ein Bericht über einen konkreten, kundenbezogenen Vorwurf eine vorherige, kundenbezogene Anhörung erfordert. Ergänzend untersagte es auch eine unwahre Tatsachenbehauptung.

In einer Fernsehsendung berichtete die Sat.1 Norddeutschland GmbH zunächst über allgemein erhobene Vorwürfe gegen die Bank. Einen Großteil des Berichts machte jedoch die Schilderung einer angeblichen Falschberatung eines speziellen, namentlich genannten Kunden aus, der auch mehrmals selbst zu Wort kam. Die Bank wurde vor Ausstrahlung des Berichts jedoch nur zu den allgemein erhobenen Vorwürfen angehört.

Das Landgericht Köln hat nun diese rechtswidrige Berichterstattung mit einstweiliger Verfügung verboten (Beschl. v. 04.12.2014, Az.: 28 O 527/14 - nicht rechtskräftig). Dabei folgt das Landgericht Köln unserer Ansicht, dass eine allgemein gehaltene Anhörung durch die Medien nicht dazu berechtigt, über konkrete Vorwürfe zu berichten, da so keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme ermöglicht wird.

Dr. Christian Conrad:
„Der Versuch der Medien, eine oftmals bereits fertiggestellte Berichterstattung zu konkreten Vorwürfen durch wenige allgemeine Fragen zu legitimieren, ist zum Scheitern verurteilt. Wer konkrete Vorwürfe äußern will, muss dem Betroffenen eine inhaltlich und zeitlich ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gewähren und insofern „Farbe bekennen“. Bericht und Anhörung müssen sich also decken.“