Frontal 21 erweckt bewusst falschen Eindruck über deutsche Großbank: HÖCKER erwirkt einstweilige Verfügung gegen das ZDF vor dem LG Köln.

Eine deutsche Großbank ist mit HÖCKER erfolgreich gegen eine Berichterstattung des ZDF in der Sendung Frontal 21 vorgegangen. Das ZDF hatte darüber berichtet, wie die Bank die Rückforderung einer Bearbeitungsgebühr für einen Verbraucherdarlehensvertrag durch einen Kunden handhabte. Vor dem Bericht hatte das ZDF die Bank um eine Stellungnahme zum Fall gebeten. Die Bank teilte dem ZDF mit, dass der im Bericht genannte Kunde die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr gefordert hatte, die schon längst zurückgezahlt war. Die Bank hatte dem ZDF mitgeteilt, dass die Rückzahlungsaufforderung des Kunden damit unberechtigt ist und dass dem Kunden deshalb auch zum Ende des Jahres keine Verjährung seiner gar nicht mehr existenten Forderung droht.

In ihrer Stellungnahme hatte die Bank betont, dass sie in der Berichterstattung nicht erkennbar gemacht werden möchte, da es tatsächlich gar keine offene Forderung des Bankkunden mehr gibt. Die Bank hatte erst recht darauf bestanden, nicht in der Berichterstattung zitiert zu werden. Gleichwohl hatte die Bank aber betont, dass sie Wert darauf legt, dass die von ihr mitgeteilten entlastenden Umstände zu ihren Gunsten in die geplante Berichterstattung einfließen.

Das ZDF hatte daraufhin einen abträglichen Bericht unter Erkennbarmachung der Bank in der Sendung Frontal 21 veröffentlicht. Dabei hat das ZDF sämtliche die Bank entlastenden Gesichtspunkte bewusst verschwiegen. Obwohl dem Redakteur der Sendung ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass die Bankgebühr längst zurückgezahlt war und deshalb keine Verjährung mehr drohte, erweckte das ZDF den falschen Eindruck, dass der Kunde eine noch bestehende Forderung geltend gemacht habe und dass diese nun aufgrund einer Verzögerungstaktik der Bank drohe, zum Ende des Jahres zu verjähren.

Das Landgericht Köln hat diese bewusst unvollständige Berichterstattung nun mit einstweiliger Verfügung vom 22.12.2014, Az. 28 O 550/14 (nicht rechtskräftig), verboten.

Dr. Carsten Brennecke:
„Wird über einen Umstand berichtet, der das Ansehen eines Unternehmen beeinträchtigten kann, so hat der Journalist das betroffene Unternehmen nicht nur um eine Stellungnahme zu bitten, sondern entlastende Informationen auch im Bericht zu Gunsten des Unternehmens einfließen zu lassen. Dabei ist das Unternehmen nicht verpflichtet, eine Berichterstattung auch noch dadurch aufzuwerten, dass es entlastende Aussagen als Zitat freigibt. Auch wenn ein Unternehmen sich gegen eine Zitierung seiner entlastenden Stellungnahme ausspricht, ist der Journalist gleichwohl verpflichtet, die mitgeteilten entlastenden Informationen zu Gunsten des Unternehmens in den Bericht einfließen zu lassen, so dass ein ausgewogener Bericht entsteht. Lässt der Journalist unter Hinweis auf einen Widerspruch gegen Zitate entlastende Stellungnahmen einfach gänzlich unter den Tisch fallen, ist die Berichterstattung unzulässig.“