++ Warnung an die Presse: Versicherung von Correctiv-„Quelle“ Erik Ahrens vor Notar ist wertlos. Falsche Versicherung vor einem Notar ist nicht strafbar!
Correctiv versucht, Leser und Presse zur Glaubwürdigkeit der Versicherung des „Zeugen“ Ahrens in die Irre zu führen:
Correctiv hat einen weiteren Bericht zum Potsdam-Treffen veröffentlicht. Der Bericht stützt sich auf eine Aussage des unglaubwürdigen rechtsextremen Verschwörungstheoretikers und bekennenden Lügners Erik Ahrens.
Correctiv teilt dazu mit, Ahrens habe die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgegeben. Correctiv möchte Lesern und Presse suggerieren, die Versicherung genieße damit eine erhöhte Glaubwürdigkeit, da eine falsche eidesstattliche Versicherung strafbar sein kann.
Was Correctiv verschweigt: In einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung kann man straflos lügen. Denn eine gegenüber einem Notar abgegebene falsche eidesstattliche Versicherung ist nicht strafbar.
Damit ist die vom „Zeugen“ Erik Ahrens veröffentlichte sogenannte „Versicherung“ beweisrechtlich völlig wertlos.
Medien müssen zur Erfüllung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten im Zuge der gebotenen Nachrecherche der Correctiv-Geschichte berücksichtigen, dass Ahrens Versicherung keinerlei erhöhten Beweiswert hat. Bei der Berichterstattung ist zudem zu berücksichtigen, dass sieben Teilnehmer des Potsdam-Treffens ihre Aussage vor Gericht tatsächlich vor Gericht an Eides statt versichert haben. Diese sieben Aussagen haben im Gegensatz zur Aussage von Erik Ahrens einen erhöhten Beweiswert, da eine falsche eidesstattliche Versicherung vor Gericht – anders als die falsche Versicherung vor einem Notar – strafbar ist.
Dr. Carsten Brennecke:
„Correctiv versucht, Leser und Medien erneut mit einer irreführenden Berichterstattung an der Nase herumzuführen.
Correctiv suggeriert, die zwielichtige „Quelle“ Erik Ahrens habe eine Versicherung mit erhöhtem Beweiswert abgegeben. Correctiv verschweigt, dass eine falsche Versicherung von Erik Ahrens vor dem Notar straf- und folgenlos ist.
Diese Art der Berichterstattung reiht sich nahtlos in die vorangehende irreführende Berichterstattung zum Potsdam-Treffen ein.“
Zum juristischen Hintergrund:
Gemäß § 156 StGB ist die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Gesetzestext hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__156.html
Dies gilt allerdings nur, wenn die eidesstattliche Versicherung „vor einer zuständigen Behörde“ abgegeben wird. Ein Notar ist keine zuständige Behörde. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung beim Notar gem. § 22 Abs. 2 BNotO führt nicht zur Strafbarkeit.
Das OLG Frankfurt a.M. führt dazu aus:
„Nach § 156 StGB macht sich strafbar, wer 'vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt'. Als solche Behörde ist ein Notar nur dann anzusehen, wenn die Abgabe der Erklärung bei ihm gesetzlich vorgesehen ist (z.B. § 2356 II BGB). Hierzu zählt nicht die Vorschrift des § 22 II BNotO, wonach die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen den Notaren in allen Fällen zusteht, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Dieser Bestimmung kann nur die Zuständigkeit der Notare zur Beurkundung eidesstattlicher Versicherungen entnommen werden, was sich bereits aus der unterschiedlichen Verwendung der Begriffe der Abnahme (§ 156 StGB) und der Aufnahme (§ 22 II BNotO) ergibt (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1960, 2303). Danach ist der Tatbestand des § 156 StGB erst dann erfüllt, wenn die Erklärung bei der Behörde eingegangen ist, bei der ein Beweis zu erbringen ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 156 Rdnr. 3; Willms, in: LK–StGB, 10. Aufl., § 156 Rdnr. 9; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 156 Rdnr. 13 jew. m. w. Nachw.). Bei dieser muß es sich um eine Behörde handeln, die für die Entgegennahme eidesstattlicher Erklärungen zuständig ist.“
Quelle: NStZ-RR 1996, 294, beck-online
Rechtsprechung und Literatur sind sich einig, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar nicht strafbar ist.
Erst die Weiterleitung einer falschen eidesstattlichen Versicherung an die zuständige Behörde, zum Beispiel in einem Verfahren vor Gericht, führt dazu, dass eine eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 StGB als abgegeben gilt und erst dann strafbar ist (NStZ-RR 1996, 294; Fischer, § 156 StGB Rn. 9; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Auflage, § 156 StGB Rn. 5; BeckOK StGB/Kudlich, 66. Edition, § 156 StGB Rn. 13).
Eine Vorlage der Versicherung vor einer „zuständigen Behörde“ im Sinne der Strafvorschrift ist nicht erfolgt.
Damit verleiht die eidesstattliche Versicherung den Aussagen von Erik Ahrens gegenüber Correctiv kein höheres Maß an Glaubhaftigkeit.