Keine Unterhaltung mit der Sprechstundenhilfe beim Hörtest: HÖCKER erreicht beim Landgericht München, dass jameda Bewertung mit falschen Behauptungen über HNO-Arzt löschen muss.

HÖCKER ist erfolgreich für einen Facharzt gegen die Bewertungsplattform jameda vorgegangen. Ein Patient hatte auf der Bewertungsplattform für ärztliche Leistungen jameda.de eine Bewertung über die Behandlung durch einen Facharzt verfasst. Diese enthielt falsche Tatsachenbehauptungen. Unter anderem hieß es, der HNO-Arzt habe bei einem Hörtest mit seiner Sprechstundenhilfe gesprochen und dem Test somit keine Aufmerksamkeit geschenkt.

Nachdem jameda auf eine außergerichtliche Abmahnung den Bewertungstext nicht löschte, haben wir für unseren Mandanten einen Verbotsantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht München gestellt. Wohl, um eine gerichtliche Entscheidung in der Sache zu vermeiden, gab jameda als Reaktion auf unseren Verfügungsantrag in der Sache eine Unterlassungserklärung ab und löschte die Bewertung. Das Landgericht München hat nun dennoch mit seinem Beschluss vom 08.08.2014 über die Verfahrenskosten bestätigt, dass der Arzt gegenüber jameda einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der falschen Bewertung hatte. Jameda wäre nach Mitteilung, dass die Tatsachenbehauptungen falsch sind, zur Löschung der Bewertung verpflichtet gewesen. Da dies nicht rechtzeitig erfolgt sei, habe ein Unterlassungsanspruch gegenüber jameda bestanden. Jameda musste somit die Verfahrenskosten tragen (Landgericht München 1, Az. 25 O 13547/14.)

Dr. Carsten Brennecke:

„Sobald jameda darüber informiert wird, dass eine veröffentlichte Bewertung falsch oder unvollständig ist, muss jameda diese Bewertung löschen. Kommt jameda dieser Löschungspflicht nicht nach, kann der betroffene Arzt auch gerichtlich auf Kosten von jameda Unterlassungsansprüche durchsetzen.“