Streit um Rückstellungsvereinbarung: Erfolg für Filmproduktionsfirma vor Landgericht Köln - keine Vergütung für Kameramann bei fehlender wirtschaftlicher Verwertung.

In einer Entscheidung vom 6. Juni sprach die Urheberrechtskammer des Landgerichts Köln einem Kameramann Honorar für seine Mitwirkung an einer Filmproduktion über ein Naturvolk in Afrika ab. Die Parteien hatten sich nach Ansicht der Produzentin darauf geeinigt, eine Vergütung erst nach erfolgreicher wirtschaftlicher Auswertung des Films zu zahlen. Der Film wurde indes nicht fertiggestellt, so dass keine Erlöse erwirtschaftet werden konnten. Der Wild-Life-Filmer hatte sich darauf berufen, dass eine Rückstellungsvereinbarung wegen des Anspruchs des Urhebers auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) unzulässig gewesen sei und verlangte ein Honorar nach Tagessatz für die zweiwöchige Reise. Dem widersprach nun das Landgericht in erster Instanz. Eine entsprechende Abrede stelle keine unbillige Benachteiligung des Kameramanns dar. Vielmehr habe sie als aufschiebende Bedingung wirksam vereinbart werden können.