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17.05.2012

Prof. Höcker ist am 20.05.12 zu Gast bei West ART mit Bettina Böttinger (WDR-Fernsehen). Thema der Sendung ist "Wen die Meute jagt - Die entfesselte Meinung".

Nachtrag 20.05.2012: Die Sendung ist inzwischen hier abrufbar.

Prof. Höcker diskutiert am Sonntag, den 20.05.2012 von 11 Uhr bis 12:25 Uhr live in der WDR-Fernsehsendung West ART zum Thema "Wen die Meute jagt - Die entfesselte Meinung". Weitere Gäste sind:

  • Christopher Lauer, innen- und kulturpolitischer Sprecher der Piratenfraktion im Berliner Abgeordnetenhaus
  • Lisa Loch, Model und Opfer öffentlicher Verunglimpfung
  • Sonia Mikich, langjährige ARD-Korrespondentin und heutige Leiterin der WDR-Programmgruppe Inland
  • Bernhard Pörksen, Medienwissenschaftler
  • Aus der Programmankündigung der West ART-Redaktion:

    Personen des öffentlichen Lebens, ob nun Politiker oder Prominente, mussten immer schon damit rechnen, auf Schritt und Tritt von den Medien verfolgt zu werden. Gleichzeitig war es lange Zeit das Privileg einiger Weniger, Meinungen öffentlich zu lancieren, damit Debatten anzustoßen und Skandale auszulösen. Im Zeitalter der Digitalisierung hat sich das fundamental geändert. Heute kann sich im Internet jeder äußern, anonym oder namentlich seiner Empörung Ausdruck verleihen und unter Umständen einen Sturm der Entrüstung entfachen. Keine Frage: Das Netz gewinnt immer mehr Einfluss auf die Meinungsbildung. Welche Macht es besitzt, haben nicht nur der Sturz Karl Theodor zu Guttenbergs gezeigt oder aktuell die Plagiatsvorwürfe gegen Bildungsministerin Annette Schavan, sondern auch die Diskussion, die die Sportlerin Ariane Friedrich mit dem Outing eines Stalkers losgetreten hat.

    Leben wir im Zeitalter des permanenten Skandals?

    Dass das Internet als demokratisches Medium Teilhabe ermöglicht, gar Potentaten und autoritäre Regime zu Fall bringen kann, dafür ist der Arabische Frühling das beste Beispiel. Doch es gibt auch Kehrseiten. Bisweilen reicht eine unbedachte Äußerung bei Facebook, eine Meldung bei Twitter oder eine SMS-Botschaft, um einen Skandal auszulösen. Das Netz kann Menschen zu Helden machen, aber auch Existenzen zerstören. Längst stehen nicht mehr nur Prominente am Pranger. Jeder kann in einen Shitstorm geraten. Hat das Zeitalter des permanenten Skandals begonnen? Laufen die vernetzten Bürger den Meinungsmachern der traditionellen Medien den Rang ab? Und wenn ja, mit welchen Folgen? Darüber diskutiert Bettina Böttinger im WDR Foyer mit ihren Gästen.

    21.05.2012

    HÖCKER erwirkt für renommierte Kölner Strafverteidiger einstweilige Verfügung gegen SPIEGEL: Das Magazin hatte wahrheitswidrig behauptet, die Anwälte hätten eine Strafrichterin bedroht.

    Zwei renommierte Kölner Strafverteidiger haben sich mit HÖCKER erfolgreich gegen eine falsche Berichterstattung im Magazin „Der Spiegel“ zur Wehr gesetzt. Der Spiegel hatte in seiner Ausgabe Nr. 16/2012 vom 16.04.2012 berichtet, dass die Strafverteidiger eine Strafrichterin mit subtilen Äußerungen über ihre Familie und ihre Lebensgewohnheiten erschreckt und bedroht hätten. Das Landgericht Köln hat dem Spiegel-Verlag auf Antrag von HÖCKER mit einstweiliger Verfügung vom 18.05.2012 verboten, in Bezug auf die Strafverteidiger diese frei erfundene Behauptung künftig erneut zu verbreiten.

    30.05.2012

    Unklares Impressum: Morgenpost Verlag GmbH versuchte vergeblich, Haftung für erfundenes Prominenten-Interview auf mopo.de zu verschleiern. Verlag muss sogar 1,8-fache Geschäftsgebühr für Abmahnung durch HÖCKER erstatten.

    Das Amtsgericht Köln verpflichtete die Morgenpost Verlag GmbH, die MOPO Online GmbH sowie die Berliner Verlag GmbH mit Urteil vom 03.05.2012 zur Zahlung von Abmahnkosten (120 C 394/11). Die Unternehmen hatten in den Online-Ausgaben der Hamburger Morgenpost (mopo.de) bzw. des Berliner Kurier (berliner-kurier.de) ein erfundenes Interview mit einer prominenten Persönlichkeit veröffentlicht. Von den Kosten der Abmahnungen wollten sie die betroffene Person gleichwohl nicht freistellen. Diese seien zu hoch. Zudem gebe es keine Rechtsverletzung und die Morgenpost Verlag GmbH sei auch gar nicht für den Online-Auftritt der Morgenpost verantwortlich. Als Anbieterin sei im Impressum der Website ausdrücklich die MOPO Online GmbH genannt.
     
    HÖCKER hielt dem entgegen, dass das Impressum der Website mopo.de alles andere als eindeutig gestaltet sei. Es nenne sowohl die Morgenpost Verlag GmbH als auch die MOPO Online GmbH. Auch wenn die MOPO Online GmbH ausdrücklich als Anbieterin betitelt sei, ergebe sich eine Mithaftung der Morgenpost Verlag GmbH in jedem Fall daraus, dass auch diese offensichtlich die wirtschaftliche und organisatorische Hoheit über die Website ausübe und über redaktionelle Inhalte entscheide. Das folge schon daraus, dass sie als erste im Impressum genannt und Inhaberin der Domain sei. Ferner werde sie auf jeder einzelnen Seite der Website als Copyright-Inhaberin vermerkt und die elektronische Erreichbarkeit sei ebenfalls über ihre Domain sichergestellt.
     
    Dass sich die Morgenpost Verlag GmbH für die Website auch tatsächlich verantwortlich fühle, ergebe sich schließlich daraus, dass sie auf die Abmahnung von HÖCKER eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgegeben habe und in einem anderen Verfahren eine Abschlusserklärung.

    Auch der Ansatz einer 1,8-fachen Gebühr sei nicht zu beanstanden. Das Presserecht sei ein Materie, die spezielle Kenntnisse des Rechtsanwalts voraussetze. Sie sei daher als schwierig einzustufen. Zudem seien Rechtsverletzungen im Internet mit besonderen Beweisproblematiken verbunden und die Beurteilung des Falls habe – wie die meisten anderen äußerungsrechtlichen Angelegenheiten auch - eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung erfordert. Die Tätigkeit sei daher auch umfangreich gewesen. Unter Berücksichtigung des dem Anwalt zustehenden Ermessensspielraums wäre daher sogar eine 2-fache Gebühr nicht unangemessen gewesen.
     
    Das Gericht ist der Argumentation der Medienrechtsspezialisten im Ergebnis gefolgt und verurteilte alle drei Unternehmen zur Zahlung.
     
    Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.
     
    RA Dr. Sven Dierkes:

    "Die Morgenpost Verlag GmbH kann sich einer Haftung für die Website mopo.de nicht durch eine verschleiernde Gestaltung des Impressums entziehen. Verantwortlich ist stets auch der tatsächliche Betreiber eines Internet-Angebots. Wollte man anderer Auffassung sein, würde man dem Einsatz von Strohmännern Tür und Tor öffnen."


    30.05.2012

    Prof. Höcker ist heute zu Gast in der "Rundshow" des Bayerischen Fernsehens. Thema: "Stänkern, Bashen, Trollen "Wo bleibt die Kritikkultur im Netz?"

    Moderatoren der Sendung sind Richard Gutjahr und Sascha Lobo. Mit dabei als Diskussionsgäste sind Prof. Dr. Ralf Höcker, Gabriele Pauli, Udo Vetter und Sebastian Frankenberger. Alle werden über Google-Hangout in die Sendung geschaltet. Um 23:20 Uhr beginnt der Live-Stream im Internet und geht dann fließend in die TV-Sendung über, die im BR ausgestrahlt wird.

    01.06.2012

    BUNTE wegen emotionalisierender Darstellung, redaktionellem Einfluss auf Interview, Befriedigung bloßen Unterhaltungsinteresses und fehlender Distanzierung als "intellektuelle Verbreiterin" von Verbrechensvorwürfen gegen Kachelmann verurteilt.

    Die Illustrierte “Bunte” darf keine Äußerungen verbreiten, die nach wie vor den Vorwurf der Vergewaltigung oder der Todesdrohung durch Jörg Kachelmann enthalten. Dies hat die Pressekammer des Landgerichts Köln im Hauptsacheverfahren mit Urteil vom 30.05.2012 (Az: 28 O 1072/11) entschieden, nachdem ein entsprechendes Verbot bereits per einstweiliger Verfügung ergangen war.

    Nach dem Freispruch von Jörg Kachelmann hatte es sich die “Bunte” zur Aufgabe gemacht, auf einer Heftstrecke von insgesamt 12 Magazinseiten “die Sichtweise” der Anzeigenerstatterin darzustellen. Neben der Abbildung mehrerer nicht unkenntlich gemachter z.T. ganzseitiger Fotografien gehörte hierzu auch ein sog. Exklusivinterview mit der Anzeigenerstatterin, in das redaktionelle Beiträge eingeflochten waren. Die Äußerungen in diesem Interview, in denen die Anzeigenerstatterin selbst nach dem Freispruch weiterhin eine Vergewaltigung und eine Todesdrohung behauptet, verletzten nach Ansicht des Landgerichts Köln das Persönlichkeitsrecht von Jörg Kachelmann und durften von der “Bunten” nicht verbreitet werden.

    Die Unzulässigkeit der Äußerungen stützte das Landgericht insbesondere darauf, dass diese in ihrer Detailtiefe sowie in der emotionalisierenden Darstellungsweise über ein etwaiges Informationsinteresse hinausgingen und allein ein bloßes Unterhaltungsinteresse befriedigten. Dies habe Jörg Kachelmann nicht hinzunehmen. Dass die “Bunte” gerade kein “neutrales Sprachrohr” für die Anzeigenerstatterin war, begründete das Landgericht mit der gesamten Aufmachung der Heftstrecke, dem ausgeübten redaktionellen Einfluss auf den Inhalt des Exklusivinterviews sowie schließlich der fehlenden Distanzierung. Nach Ansicht der Pressekammer sei die “Bunte” als “intellektuelle Verbreiterin” der rechtsverletzenden Äußerungen anzusehen, so dass es nicht darauf ankomme, ob sie sich diese zudem auch noch zu eigen gemacht habe.

    01.06.2012

    LG Köln verurteilt Claudia D. auch im Hauptsacheverfahren wegen der öffentlichen Wiederholung ihrer falschen Beschuldigungen gegenüber Jörg Kachelmann.

    Das LG Köln hat es Claudia D., der Anzeigenerstatterin und Nebenklägerin im Strafverfahren gegen Jörg Kachelmann, am 30.05.2012 nunmehr auch im Hauptsacheverfahren verboten, ihre Beschuldigungen gegenüber dem Wettermoderator außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu wiederholen (LG Köln, Az. 28 O 1065/11, Urteil vom 30.05.2012). Jörg Kachelmann war am 31.05.2011 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

    Davon unbeeindruckt hatte die Anzeigenerstatterin und Nebenklägerin in dem Vergewaltigungsverfahren, Claudia D., der Zeitschrift BUNTE, auf deren Titelseite sie sich auch gleich abbilden ließ, ein Interview gegeben. Im Rahmen des Interviews wiederholte sie ihre falschen Beschuldigungen gegenüber dem gerade freigesprochenen Jörg Kachelmann.

    Kachelmann hatte daraufhin mit Hilfe von HÖCKER bereits eine einstweilige Verfügung gegen das „Nachtreten“ des vorgeblichen Opfers vor dem Landgericht Köln erwirkt (28 O 557/11; Urteil vom 28.10.2011). Das Landgericht stellte nun auch im anschließenden Hauptsacheverfahren fest, dass der freigesprochene Wettermoderator keine Äußerungen dulden müsse, in denen der Tatvorwurf im Detail aufrechterhalten bleibe. Auch das Recht zum Gegenschlag könne die Äußerungen vorliegend nicht rechtfertigen.
     
    RA Dr. Sven Dierkes:
    „Ein rechtskräftig Freigesprochener muss es nicht dulden, öffentlich weiterhin als Täter denunziert zu werden. Dies gilt auch dann, wenn er sich nach einer monatelangen, vorverurteilenden medialen Hetzjagd öffentlich gegen die Schädigung seines Rufs zur Wehr gesetzt und dabei das vorgebliche Opfer kritisiert hat. Denn das Recht, sich über einen medialen Gegenschlag zu rehabilitieren, steht dem zu Unrecht öffentlich Verdächtigten zu, nicht dem vermeintlich Geschädigten. Das hat im Fall Kachelmann auch Claudia D. zu akzeptieren.“

    15.06.2012

    Alice Schwarzer spricht Kachelmann überraschend frei! Zu spät: LG Köln bestätigt Verfügung gegen EMMA und Alice Schwarzer wegen falscher Vergewaltigungsvorwürfe.

    Ein Jahr nach Jörg Kachelmanns rechtskräftigem Freispruch durch das LG Mannheim hat nun auch Alice Schwarzer den Wettermoderator überraschend frei gesprochen. Noch in der EMMA-Ausgabe "Winter 2012" hatte sie ihren Lesern die Worte „einvernehmlicher Sex“ und „Unschuldsvermutung“ als Vorschläge für das Unwort des Jahres 2011 unterbreitet. Schwarzer begründete diesen Vorschlag wie folgt:

    „Da fragt man am besten Nafissatou Diallo oder Claudia D. oder irgendeine von den 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden"

    Kachelmann, vertreten durch HÖCKER, hatte gegen diese Verleumdung seiner Person am 28.02.2012 vor der Pressekammer des Landgerichts Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt. Mit dieser wurde es Alice Schwarzer und der EMMA verboten, wie im Artikel geschehen,

    "den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der Frau Claudia D. begangen"
    (LG Köln, Az. 28 O 96/12)

    Schwarzer legte Widerspruch gegen die Verfügung ein und begründete diesen mit Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 5. April 2012 mit folgender bemerkenswerten Erkenntnis:

    "Durch das "oder" vor den 86.800 vergewaltigten Frauen ergibt sich auch, dass Claudia D. darin gerade nicht einbezogen werden sollte. Für eine solche Einbeziehung hätte dort "und" stehen müssen. Denn das Wort "oder" trennt zwei verschiedene Sachverhalte oder Begriffe. Sie stehen in einem Alternativverhältnis. Damit wird klar, dass Frau Claudia D. nicht zu den "vergewaltigten Frauen" gehört ." (Hervorhebung durch uns)

    Das Landgericht Köln folgte dieser spitzfindigen Interpretation nicht. Es attestierte Frau Schwarzer vielmehr, dass ihre Interpretation der Äußerung „keinen rechten Sinn “ ergebe. Frau D. werde von Schwarzer vielmehr beispielhaft für die Gruppe vergewaltigter Frauen genannt, deren Vergewaltiger nie verurteilt würden.

    RA Prof. Dr. Ralf Höcker sieht Alice Schwarzers Sinneswandel dennoch positiv:

    "Es ist erfreulich, dass selbst Frau Schwarzer Herrn Kachelmann endlich freispricht und sie seine Unschuld erkannt hat. Ihre Erkenntnis kommt zwar ein Jahr zu spät, aber immerhin."

    Nachtrag vom 12.12.2013:

    Alice Schwarzer hat im Laufe ihrer vor- und nachverurteilenden Berichterstattung über den Fall Kachelmann eine Vielzahl einstweiliger Verfügungen, Vertragsstrafen und gerichtlich verhängter Ordnungsgelder kassiert, die hier dargestellt sind:

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=269

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=260

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=246

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=226

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=215

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=186

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=131

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=127

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=126

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=69

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=76

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=99

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=71

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=72

    http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?i d=48

    RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.

    25.06.2012

    Irreführende Werbung: HÖCKER verteidigt Kölner Architekten gegen wettbewerbswidrigen Internetauftritt ehemaliger Partner.

    Ein Kölner Architekt ist mit HÖCKER erfolgreich gegen eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung ehemaliger Partner vorgegangen. Auf der vormals gemeinsam genutzten Internetdomain verbreitete ein ehemaliger Partner des Architekten, der Internetauftritt sei umgezogen und leitete sodann ausschließlich auf seine eigene neue Webseite weiter.

    Mit einstweiliger Verfügung vom 25.06.2012, Az. 84 O 129/12 hat das Landgericht Köln dem Gegner verboten, die irreführende Umzugsmitteilung unter der gemeinsamen Domain vorzuhalten bzw. auf die neue Internetdomain weiterzuleiten.

    25.06.2012

    Deutsche Verbraucher sprechen auch Parfüms nicht französisch aus: HÖCKER verteidigt Parfümmarke ÀžNYXÀœ erfolgreich gegen Widerspruch der für deutsche Verbraucher klanglich unähnlichen Marke "NUXE".

    HÖCKER hat die bekannte deutsche Parfümmarke „NYX“ erfolgreich gegen einen Widerspruch aus der EU-Gemeinschaftsmarke „NUXE“ französischer Markeninhaber verteidigt. Beide Marken beanspruchen Schutz für Parfüms und Kosmetika.

    Das französische Unternehmen "Laboratoire Nuxe" hatte argumentiert, die Marken "NYX" und "NUXE" seien einander klanglich ähnlich und hatte mit dieser Begründung Widerspruch gegen die Markenanmeldung unserer Mandantin eingelegt. Das Deutsche Markenamt hat den Widerspruch zurückgewiesen. Es folgte dabei unserer Argumentation, dass der deutsche Verbraucher die Marke „NUXE“ nicht französisch "NÜX" ausspricht, sondern genauso, wie sie geschrieben wird, also "NUXE". Die Marke unseres Mandanten, so das Amt, werde dagegen eher als Reihung von Einzelbuchstaben, also "N-Y-X" ausgesprochen. Maßgeblich sei also, wie der angesprochene deutsche Verkehr die Marke „NUXE“ ausspreche. Lege man eine deutsche oder englische Aussprache zu Grunde, liege keine Verwechslungsgefahr vor.

    28.06.2012

    Erfolg für Kachelmann: B.Z.À durfte rechtswidrige Zitate aus der BUNTE nicht wiederholen. Bloße Weitergabe von Äußerungen Dritter ist keine Entschuldigung.

    Mit einstweiliger Verfügung vom 27.06.2012 (Az: 28 O 259/12) hat das Landgericht Köln der zum Axel Springer-Konzern gehörenden B.Z. Ullstein GmbH verboten, Äußerungen von Claudia D. zu veröffentlichen oder zu verbreiten, in denen trotz des rechtskräftigen Freispruchs die angebliche Tatbegehung durch Jörg Kachelmann behauptet wird. Die “B.Z.” hatte in einem Internetartikel aus einem Interview zitiert, das Claudia D. nach dem Freispruch der Zeitschrift “Bunte” gegeben hatte. Insbesondere nachdem sowohl Claudia D. als auch die “Bunte” zur Unterlassung verurteilt worden waren, konnte sich die “B.Z.” nicht darauf zurückziehen, lediglich Äußerungen Dritter weitergegeben zu haben.