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29.06.2012
Einstweilige Verfügung: Jörg Kachelmann muss es nicht dulden, ungefragt als Werbefigur auf dem Titel eines Buches missbraucht zu werden.
Ein Autor bewarb sein Buch mit Bildern von Jörg Kachelmann auf dem Cover. Kachelmann hatte hierzu keine Erlaubnis erteilt. Das Buch hatte auch nichts mit Jörg Kachelmann zu tun, so dass das Landgericht Köln mit Beschluss vom 25.06.2012 die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild feststellte und dem Autor die Veröffentlichung und Verbreitung des Buchs mit den Bildern von Jörg Kachelmann verbot (Az: 28 O 263/12).
06.07.2012
Kachelmann mit HÖCKER erfolgreich: Bereits die Anfertigung heimlicher Fotoaufnahmen verletzt laut OLG Köln Persönlichkeitsrechte. Fotograf haftet für die rechtswidrige Erstellung und spätere Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos.
Jörg Kachelmann war während seiner Untersuchungshaft von einem Fotografen heimlich und aus großer Entfernung beim Hofgang in der JVA Mannheim “abgeschossen” worden. Die Auftraggeberin des Fotografen, die Axel-Springer-AG, veröffentlichte die Paparazzi-Fotos einige Tage später in der “Bild am Sonntag”. Zudem erschienen die Bilder im Internet auf bild.de und blick.ch. Nachdem Jörg Kachelmann bereits mit einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen den Fotografen vorgegangen war, bestätigt nun das OLG Köln mit Urteil vom 03.07.2012 das Urteil des Landgerichts Köln in der Hauptsache, wonach dieser die Fotos weder verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen darf.
Der Senat weist dabei in seiner Entscheidung (Az: 15 U 205/11) darauf hin, dass die Fotos keinen zeitgeschichtlichen Bezug hatten und insbesondere trotz der Vorwürfe und der medialen Aufmerksamkeit nicht jedes Detail aus dem Leben von Jörg Kachelmann “ausspioniert” und veröffentlicht werden durfte. Auch befand sich Jörg Kachelmann im Zeitpunkt der Aufnahmen in einer privaten Situation und musste nicht damit rechnen, in dieser von der Presse behelligt zu werden.
Durch die Weitergabe an seine Auftraggeberin verbreitete der Fotograf nicht nur die rechtsverletzenden Fotografien, sondern stellte diese auch gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG öffentlich zur Schau, da er hierdurch das Risiko der Kenntnisnahme durch eine nicht begrenzte Zahl von Personen aus der Öffentlichkeit begründete.
Das OLG Köln stellt in diesem Zusammenhang fest, dass ein Fotograf – neben der Rechtsverletzung bereits durch die Anfertigung – auch für die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Fotos in Medien verantwortlich ist. Denn diesem ist die Veröffentlichung der auftragsgemäß erstellten Fotografien zuzurechnen, wenn er die mit der Weitergabe der Fotos begründete Gefahr einer weiteren Rechtsverletzung sehenden Auges in Kauf nimmt. Eine derartige Störerhaftung trifft ihn auch dann, wenn er damit rechnen muss, dass die von ihm erstellten Fotografien in weiteren Medien erscheinen.
16.07.2012
Presserechtliches Informationsschreiben: Hochzeit Tine Wittler, Bitte um Wahrung der Privatsphäre
Ich vertrete die Moderatorin Tine Wittler und ihren Ehemann. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Im Namen meiner Mandanten teile ich mit:
Um Spekulationen und Recherchen im Umfeld meiner Mandanten zu beenden: Ich bestätige, dass meine Mandanten seit kurzem miteinander verheiratet sind und bitte im Namen beider Eheleute darum, ihre Privatsphäre zu wahren. Insbesondere widerspreche ich jeder erkennbar machenden Wort- oder Bildberichterstattung über den Ehemann, der nicht in der Öffentlichkeit steht und es dabei auch belassen möchte. Weitere Erklärungen zur Sache werden nicht abgegeben. Rechtliche Anfragen richten Sie bitte an mich.
Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (London) Rechtsanwalt
Höcker Rechtsanwälte
Marken- & Medienrecht
RA Prof. Dr. Ralf Höcker
Friesenplatz 1
D-50672 Köln
Tel +49 221 933 191 0
Fax +49 221 933 191 10
hoecker@hoecker.eu
www.hoecker.eu
16.07.2012
Presserechtliches Informationsschreiben: Hochzeit Tine Wittler, Bitte um Wahrung der Privatsphäre
Ich vertrete die Moderatorin Tine Wittler und ihren Ehemann. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Im Namen meiner Mandanten teile ich mit:
Um Spekulationen und Recherchen im Umfeld meiner Mandanten zu beenden: Ich bestätige, dass meine Mandanten seit kurzem miteinander verheiratet sind und bitte im Namen beider Eheleute darum, ihre Privatsphäre zu wahren. Insbesondere widerspreche ich jeder erkennbar machenden Wort- oder Bildberichterstattung über den Ehemann, der nicht in der Öffentlichkeit steht und es dabei auch belassen möchte. Weitere Erklärungen zur Sache werden nicht abgegeben. Rechtliche Anfragen richten Sie bitte an mich.
Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (London) Rechtsanwalt
Höcker Rechtsanwälte
Marken- & Medienrecht
RA Prof. Dr. Ralf Höcker
Friesenplatz 1
D-50672 Köln
Tel +49 221 933 191 0
Fax +49 221 933 191 10
hoecker@hoecker.eu
www.hoecker.eu
16.07.2012
Joseph Ratzinger, der Papst und die Barmherzigkeit: Prof. Höcker schreibt bei VOCER zum Verfahren des Papstes gegen die Titanic.
RA Professor Höcker weist in seinem neuen Beitrag auf vocer.org auf die Möglichkeit hin, dass Benedikt XVI. eine Geldentschädigungsklage wegen seiner herabwürdigenden Darstellung auf dem aktuellen Titel der "Titanic" erheben könnte. Der Papst hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Abbildung erwirkt. Prof. Höcker weist darauf hin, dass der Schmerzensgeldanspruch noch steigt, wenn die "Titanic" den Wirbel um das Cover-Verbot weiterhin für PR-Zwecke ausnutzt. Grund hierfür sei der Präventivzweck der Geldentschädigung.
Meedia berichtet hier über Höckers VOCER-Artikel,
die Berliner Morgenpost hier
und die Titanic selbst hier.
17.07.2012
Prof. Höcker zu Gast im Journalistischen Kolloquium des Journalistischen Seminars der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
Prof. Höcker war heute zum Gast im Journalistischen Kolloquium des Journalistischen Seminars der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und trug vor zum Thema "Der tägliche Verstoß gegen den Pressekodex".
18.07.2012
Kachelmann siegt mit HÖCKER in drei Fällen gegen Alice Schwarzer: OLG Köln attestiert Schwarzer mangelnde Ernsthaftigkeit.
Das Oberlandesgericht Köln hat Alice Schwarzer in drei Parallel-Urteilen vom 03.07.2012 (15 U 200/11, 15 U 201/11 und 15 U 202/11) mangelnde Ernsthaftigkeit attestiert. Die Kölner Frauenrechtlerin hatte in der Bildzeitung und der Sendung „Menschen bei Maischberger“ behauptet, der Moderator Jörg Kachelmann habe 5 bzw. 6 Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen.
Das Landgericht hatte ihr sowie der Bildzeitung und Bild.de eine Wiederholung der Äußerungen auf Antrag von HÖCKER bereits mit Urteilen vom 19.10.2011 verboten (Az.: 28 O 125/11, 28 O 124/11 und 28 O 129/11). Frau Schwarzer sowie die Springer-Medien legten gegen die Urteile Berufung ein. Alice Schwarzer hielt dabei an ihrer Auffassung fest, sie habe ihre Aussage im Rahmen einer freiwilligen Richtigstellung gerade gerückt, so dass keine Notwendigkeit mehr bestehe, sie zu einer Unterlassung zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht konnte in Schwarzers "Richtigstellung" jedoch keine ernsthafte Distanzierung von ihren zuvor verbreiteten Falschbehauptungen erblicken. Es folgte damit unserer Auffassung, dass Schwarzers Ausführungen einen untauglichen Versuch darstellten, in süffisanter, der Sache völlig unangemessener Art und Weise nachzutreten.
Nachtrag vom 12.12.2013:
Alice Schwarzer hat im Laufe ihrer vor- und nachverurteilenden Berichterstattung über den Fall Kachelmann eine Vielzahl einstweiliger Verfügungen, Vertragsstrafen und gerichtlich verhängter Ordnungsgelder kassiert, die hier dargestellt sind:
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=269
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=260
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=246
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=226
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=215
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=186
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=131
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=127
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=126
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=69
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=76
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=99
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=71
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=72
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?i d=48
RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.
31.07.2012
Presserechtliches Informationsschreiben im Namen von HEIDI KLUM und ihren Kindern. Rechtswidrige Verbreitung ungepixelter Kinderbilder in der BILD-Zeitung und in einem Film.
Ich zeige an, dass ich Frau Heidi Klum und ihre Kinder in medienrechtlichen Angelegenheiten und im Zusammenhang mit der heutigen Berichterstattung in der BILD-Zeitung anwaltlich vertrete.
Die BILD-Zeitung hat die Kinder meiner Mandantin Heidi Klum heute völlig ungepixelt abgebildet. Das ist rechtswidrig, denn meine Mandantin hat niemals darin eingewilligt, dass diese Bilder irgendwo gezeigt werden – weder in einem Film, noch in einer Zeitung. Die Zustimmung beider Elternteile ist jedoch Voraussetzung dafür, dass solche Bilder gezeigt werden dürfen.
Wir gehen für Frau Klum seit Jahren konsequent gegen die Verbreitung von Bildern ihrer Kinder vor, wenn diese auf den Fotos nicht unkenntlich gemacht wurden. Dabei wird es auch bleiben. Wir fordern die Medien auf, die rechtswidrige Berichterstattung der BILD-Zeitung nicht zu übernehmen und das Recht der Kinder auf ihre Privatsphäre zu respektieren.
Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (London)
Rechtsanwalt
01.08.2012
Arzt mit HÖCKER erfolgreich: Bewertungsforum SANEGO.DE durfte nicht den Namen eines Arztes nennen, dessen einmaliger Behandlungsfehler, der einer besonderen Situation geschuldet war, zum Tod eines Patienten führte.
Das Landgericht Köln hat es dem früheren Betreiber des Ärztebewertungsforums sanego.de mit Urteil vom 18.07.2012 in einem Hauptsacheverfahren (Az. 28 O 89/12) verboten, in nicht ausreichend anonymisierter Weise über einen Behandlungsfehler eines Arztes aus dem Jahre 2008 zu berichten, aufgrund dessen ein Patient verstorben war.
Soweit unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik über den von HÖCKER vertretenen Arzt verbreitet wurden, war diese Entscheidung vorhersehbar. Darüber hinaus verbot das Gericht aber auch die Verbreitung wahrer Tatsachen über den damaligen Vorfall, weil bereits die identifizierende Berichterstattung über den Arzt unzulässig sei.
Nach Ansicht des Landgerichts Köln gebe es im konkreten Einzelfall keinen Anlass für eine Warnung künftiger Patienten. Der Vorfall sei einmalig und einer besonderen Situation geschuldet gewesen. Auch die weiteren Umstände des Einzelfalls und die mit der Berichterstattung verbundene Prangerwirkung führten dazu, dass das Persönlichkeitsinteresse und das Recht des Arztes auf Resozialisierung die Interessen des Forumsbetreibers überwogen.
08.08.2012
Deutscher Alleinvertrieb der Kosmetikmarke "NYX" stoppt mit HÖCKER markenrechtsverletzende Importe einer schwedischen Vertriebsgesellschaft.
Die Inhaberin der Kosmetikmarke „NYX“ ist mit Höcker erfolgreich gegen den Vertrieb markenrechtsverletzender Kosmetikprodukte der Marke „NYX“ durch eine schwedische Vertriebsgesellschaft vorgegangen. Das Landgericht Köln hat der Gegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 01.08.2012, Az. 31 O 40/12, verboten, Kosmetikprodukte der Marke „NYX“ ohne Zustimmung der Markeninhaberin in Deutschland anzubieten.