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12.03.2012
Neue VOCER-Kolumne von Prof. Höcker: "Die Wiederentdeckung der Menschenwürde"
Hier finden Sie die neue VOCER-Kolumne von Prof. Höcker zum Verhältnis von Menschenwürde und Pressefreiheit. Der Titel der Kolumne lautet: "Die Wiederentdeckung der Menschenwürde".
14.03.2012
"Amtsanmaßung" durch vermeintliches Management: Tatsächliches Management von Willi Herren erreicht mit HÖCKER einstweilige Verfügung gegen Globus Exclusiv Consulting GmbH.
Mit einstweiliger Verfügung vom 24.02.2012 wurde der Globus Exclusiv Consulting GmbH vom Landgericht Köln untersagt, zu verbreiten, dass sie mit dem exklusiven Management des Schauspielers und Sängers Willi Herren beauftragt sei. Dem Landgericht Köln lagen bei der einstweiligen Entscheidung alle relevanten Unterlagen und Sachverhaltsangaben vor. Tatsächlich stellt die Two Scout Eventmanagement GmbH in Person von deren Geschäftsführerin, Frau Jana Windolph, das exklusive Management des Künstlers.
16.03.2012
HÖCKER verteidigt Persönlichkeitsrechte von Beschuldigtem in Sachen MEGAUPLOAD. Einstweilige Verfügung gegen Frankfurter Neue Presse wegen rechtswidriger Identifizierbarmachung unseres Mandanten in Wort und Bild.
HÖCKER hat erfolgreich die Persönlichkeitsrechte eines deutschen Beschuldigten im US-Strafverfahren gegen Megaupload verteidigt. Der angebliche Mit-Betreiber von Megaupload wurde in der Online-Ausgabe der „Frankfurter Neue Presse“ durch Nennung seines abgekürzten Namens, durch die Angabe von Details aus seinem Lebenslauf, sowie die Abbildung eines Fotos erkennbar gemacht. Zudem wurden detaillierte Informationen aus seinem privaten Lebensumfeld veröffentlicht, die der Redakteur durch Befragung seiner Nachbarn ermittelt hatte. Auf Abmahnung gab der Verlag hinsichtlich der Identifizierung unseres Mandanten durch Nennung seines abgekürzten Namens eine Unterlassungserklärung ab. Mit einstweiliger Verfügung des LG Köln vom 09.03.2012, Az. 28 O 102/12, wurde dem Verlag darüber hinaus verboten, unseren Mandanten durch Verbreitung eines Fotos erkennbar zu machen, sowie Details aus seinem Lebensumfeld auszukundschaften und diese zu veröffentlichen.
RA Dr. Carsten Brennecke:
„Jegliche Erkennbarmachung der Beschuldigten in Sachen Megaupload ist unzulässig. Der Betrieb der Webseite ist nach deutschem Recht zulässig. Die Beteiligten genießen zudem den Schutz der Unschuldsvermutung. Ein rechtfertigendes Interesse, sie in der Öffentlichkeit namentlich zu benennen oder gar Fotografien zu veröffentlichen, besteht daher nicht. Erst recht darf ein solches Strafverfahren nicht als Grund dafür herangezogen werden, privateste Lebensumstände der Beschuldigten in der Öffentlichkeit auszubreiten“.
16.03.2012
HÖCKER erfolgreich für investigativen Journalisten gegen Nerzfarmbetreiber: OLG Köln weist Berufung des Nerzfarmers zurück. Journalist muss keinen Schadensersatz für angeblich zu Tode erschreckte Nerze zahlen.
Mit Beschluss vom 09.03.2012 hat das Oberlandesgericht Köln (11 U 221/11) die Berufung des Betreibers einer Nerzfarm gegen einen von HÖCKER vertretenen Journalisten zurückgewiesen. Der Betreiber aus dem nördlichen Münsterland hatte den Journalisten beschuldigt, für den Tod von über 1000 Nerzen mitverantwortlich zu sein. Diese seien verstorben, nachdem mehrere Journalisten und Tierschützer seine Farm betreten hätten. Ihm sei durch die Aktion ein Schaden von über € 20.000,00 entstanden.
Der Versuch, den Schaden einzuklagen, scheiterte zunächst vor dem Landgericht Bonn. Dieses stellte mit Urteil vom 08.11.2011 (18 O 453/09) fest, dass der Beklagte bereits den Nachweis darüber schuldig geblieben sei, dass infolge des Auftretens der Journalisten und Tierschützer überhaupt Tiere zu Tode gekommen seien.
Das Oberlandesgericht wies nunmehr auch die gegen das Urteil gerichtete Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Medienanwalt Dr. Sven Dierkes:
"Die Gerichte haben mit ihren Entscheidungen letztlich auch die Auffassung unseres Mandanten bestätigt. Dieser hatte die Klage von Anfang an als Versuch betrachtet, ihn einzuschüchtern und künftig von einer kritischen Berichterstattung über Probleme der Massentierhaltung abzuhalten."
22.03.2012
HÖCKER geht für Parfum-Versandhändler gegen ebay-Angebote ohne deutliche Grundpreisangabe vor. Gewerbliche Ebay-Händler müssen Ihre Angebotsüberschriften überarbeiten.
Ein Parfum-Großhändler hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen Wettbewerber zur Wehr gesetzt, die durch fehlende Angabe eines Grundpreises in der ebay-Angebotsüberschrift ein besonders günstiges Angebot suggerierten. Wenige ebay-Händler geben bereits in ihrer Angebotsüberschrift deutlich einen Grundpreis an, z.B. den Parfum-Grundpreis je 100 ml. Bietet ein Händler Parfum-Kleinpackungen an, ohne in der Angebotsüberschrift eine Grundpreisangabe vorzusehen, hat dies zur Folge, dass dessen Angebot in der ebay-Angebotsübersicht besonders günstig erscheint weil nur der für die Kleinpackung günstige Endpreis ersichtlich ist. Interessenten klicken häufig diese vermeintlich günstigen Angebote an. Anbieter, die Kleinpackungen zu günstigen Preisen ohne Grundpreisangabe vertreiben, verschaffen sich somit einen Wettbewerbsvorteil, weil ihr Angebot besonders günstig erscheint, da der Verbraucher in der Ebay – Angebotsübersicht das Angebot ohne Grundpreisangabe nicht mit anderen seriösen Angeboten mit größeren Verpackungseinheiten vergleichen kann.
Gegen eine derartige wettbewerbsverzerrende Angebotsübersicht ohne klare Grundpreisangabe hat sich jetzt ein Parfum-Großhändler mit Hilfe von HÖCKER erfolgreich vor dem LG Köln zur Wehr gesetzt. Das LG Köln hat mit einstweiliger Verfügung vom 22.03.2012, Az. 81 O 34/12, einem ebay-Händler verboten, Parfums anzubieten, ohne bereits in der Zeile der Angebotsbeschreibung, die auch in der ebay-Produktansicht gezeigt wird, einen Grundpreis anzugeben.
Dr. Carsten Brennecke:
„Ebay-Händler können Angebote ohne deutliche Grundpreisangaben in der Angebotsüberschrift bei ihren Wettbewerbern verbieten lassen. Jeder Ebay-Händler sollte daher auch die Gestaltung seiner eigenen Angebotsüberschriften überprüfen. Händler, die in der Angebotsüberschrift keinen Grundpreis ausweisen, müssen dies nun ändern“
22.03.2012
Prof. Höcker spricht heute beim Krisenkommunikationsgipfel an der Universität zu Köln zum Thema "Anwaltliche Pressearbeit im Strafverfahren: Was lehren die Fälle Kachelmann, Strauss-Kahn, Knox & Co.?"
Der Krisenkommunikationsgipfel 2012 hat das Thema "Zu Unrecht am Pranger? - Wie Pressesprecher, Journalisten und Juristen ihren guten Ruf in Krisenzeiten schützen können".
Veranstalter sind "Krisennavigator – Institut für Krisenforschung", ein "Spin-Off" der Universität Kiel und das Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln.
Der Gipfel findet statt am 22.03.2012 im Hörsaal HS 1 im ersten Obergeschoss des HF Hauptgebäudes (Gebäudenummer 216a, Block A) in der Gronewaldstraße 2, D-50931 Köln.
Aus der Ankündigung der Veranstalter:
Die Privatkreditaffäre des Bundespräsidenten, die Verfahren gegen Jörg Kachelmann oder Dominique Strauss-Kahn, die massive Kritik deutscher Datenschützer an Facebook oder dem Bundestrojaner, die Klagen gegen den EHEC-Verdacht oder den Atomausstieg – in Krisen-, Konflikt- und Katastrophenfällen sind die Grenzen zwischen Kommunikation und Recht oft fließend. Mal werden durch die Ereignisse Aspekte des Presse- und Persönlichkeitsrechts berührt. Mal geht es um das Datenschutz- und Strafrecht.
Welche kommunikative Begleitung von Gerichtsverfahren einerseits und juristische Begleitung von betrieblichen Krisenfällen andererseits ist sinnvoll? Welche Möglichkeiten haben Juristen und Pressesprecher, wenn einseitige Medienberichte aus dem "Court of public opinion" in den "Court of law" dringen? Welche Rolle spielen die Marktpartner bei branchenübergreifenden Krisenfällen, wenn der Gesetzgeber, die Medien oder die behördliche Aufsicht auf den Plan treten?
Antworten auf diese und andere Fragen geben vierzehn Referentinnen und Referenten beim Krisenkommunikationsgipfel 2012 am Donnerstag, 22. März 2012, an der Universität zu Köln. Auf Einladung des Krisennavigator – Institut für Krisenforschung, ein "Spin-Off" der Universität Kiel, und des Instituts für Medienrecht und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln erläutern die Fachleute, worauf es im Krisenfall bei der Kommunikationsarbeit und Rechtsberatung wirklich ankommt.
Eingeladen zum 14. Gipfeltreffen des Krisennavigator sind insbesondere Kommunikationsverantwortliche und Pressesprecher, Justitiare und Fachanwälte, Führungskräfte und Krisenmanager aus Unternehmen, von Behörden, Verbänden, Medien und der Politik sowie Journalisten und Wissenschaftler. Acht Berufsverbände und Fachzeitschriften unterstützen den Kongress als Veranstaltungs- und Medienpartner. Wie in den Vorjahren ist die Teilnehmerzahl auf 150 Personen begrenzt.
27.03.2012
HÖCKER erfolgreich für Immobilienfonds: Berliner Rechtsanwalt für "Anlegerschutz" muss auf seiner eigenen Homepage falsche Behauptungen über Fonds-Geschäftsführer richtigstellen.
Der beklagte Berliner Anwalt, der eine sogenannte Schutzgemeinschaft von Kapitalanlegern vertrat, hatte in Rundbriefen und Internetveröffentlichungen zahlreiche unwahre Behauptungen über den Geschäftsführer des Fonds verbreitet. Nachdem im vergangenen Jahr bereits zwei einstweilige Verfügungen gegen den Rechtsanwalt ergangen waren, wonach ihm die Verbreitung bestimmter Aussagen verboten worden war, sind diese nun im Hauptsachverfahren bestätigt worden. Außerdem muss der Anwalt eine umfangreiche berichtigende Erklärung auf der von ihm betriebenen Homepage veröffentlichen (LG Köln, Urt. v. 21.03.2012, Az. 28 O 635/11).
28.03.2012
Kachelmann darf "Chemtrails"-Gläubige weiterhin als "Neonazis oder Verrückte" bezeichnen. LG Berlin hebt einstweilige Verfügung gegen Kachelmann heute auf. Kachelmann wollte Verfügungskläger nicht persönlich beleidigen.
Das Landgericht Berlin hat mit heutigem Urteil die einstweilige Verfügung eines Mitglieds der Bürgerinitiative "Sauberer Himmel" gegen Jörg Kachelmann wegen dessen Äußerung, dass man es bei Chemtrails-Anfragen entweder mit Neonazis oder Verrückten zu tun habe, aufgehoben.
Die Mitglieder dieser Bürgerinitiative glauben, dass die Kondensstreifen von Flugzeugen in Wahrheit chemische Wolken (sog. "Chemtrails") seien, die von unbekannten Mächten am Himmel versprüht werden. Uneins sind sich die Verschwörungstheoretiker über den Sinn dieser angeblichen Luftverunreinigungen: Einige nehmen an, dass die Regierungen damit das Weltklima beeinflussen wollen, andere glauben, die Substanzen sollten die "Menschen krank machen". Die Chemtrails-"Theorie" findet starken Anklang im neonazistischen Milieu.
Ein Mitglied der Initiative "Sauberer Himmel", der Verfügungskläger, fühlte sich durch eine aufklärende E-Mail des Herrn Kachelmann persönlich als „Neonazi oder Verrückter“ bezeichnet, obwohl die streitgegenständliche Äußerung gar nicht auf ihn bezogen war. Dies ließ Herr Kachelmann durch eine weitere E-Mail an die Empfänger der ersten Nachricht ausdrücklich klarstellen.
Das Gericht hob heute die einstweilige Verfügung auf. Es betonte, dass Herr Kachelmann eine zulässige Meinung geäußert habe.
Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:
„Herr Kachelmann hat nie behauptet, dass der Verfügungskläger irre oder ein Nazi ist. Er hat immer nur über Chemtrails-Gläubige im Allgemeinen gesprochen und darauf hingewiesen, dass die Thesen dieser Verschwörungstheoretiker verrückt sind. Das war ebenso zutreffend wie zulässig. Es ist erfreulich, dass das Gericht seine ursprüngliche Meinung geändert hat."
30.03.2012
Es passiert nicht nur in Emden: Universitätsprofessor wehrt sich mit HÖCKER erfolgreich gegen identifizierbarmachende Berichterstattung in der "BILD". Mandant wurde voreilig und nicht anonymisiert als vermeintlicher Straftäter an den Pranger gestellt.
Erneut hat HÖCKER erfolgreich einen deutschen Universitätsprofessor gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die BIILD-Zeitung verteidigt: Bereits im Jahr 2011 wurden auf Antrag des Hochschullehrers zwei Berichte der BILD-Zeitung verboten, die ihn im Hinblick auf ein Strafverfahren erkennbar beschrieben und abbildeten. Die BILD-Zeitung hatte den Professor an den Pranger gestellt, obwohl Gegenstand der Berichterstattung weder eine schwerwiegende Straftat, noch eine Straftat war, die in irgendeinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stand. Gleichwohl betonte die BILD-Zeitung in ihrem Bericht ausdrücklich die berufliche Stellung des Professors, so dass seine Studenten ihn identifizieren konnten.
Auf Widerspruch der BILD-Zeitung hat die Pressekammer des LG Köln nun mit zwei Urteilen vom 28.03.2012 (Az. 28 O 990/11 und Az. 28 O 1071/11) die Verbote der Berichte bestätigt. Das LG Köln hat dabei festgestellt, dass angesichts der erheblichen Prangerwirkung mit Auswirkungen auf die berufliche Laufbahn des Professors kein Interesse daran bestand, ihn in der Berichterstattung erkennbar zu machen.
Die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Professor, über die BILD berichtet hatte, wurden inzwischen übrigens fallengelassen. Ähnlich wie der aktuelle Fall des inzwischen freigelassenen 17-jährigen Emders, der von BILD voreilig als Vergewaltiger an den Pranger gestellt wurde, was zu einem Lynch-Mob vor seinem Haus führte, zeigt dieser Fall, wie unverantwortlich es ist, Straftatverdächtige voreilig für die Öffentlichkeit identifizierbar zu machen.
Für Rückfrage zu diesem Fall steht Ihnen RA Dr. Carsten Brennecke zur Verfügung.
02.04.2012
Kachelmann siegt gegen VOX: Das Aufsuchen eines Anwalts begründet einen privaten Rückzugsbereich. OLG Köln bestätigt Verbot von Paparazzi-Aufnahmen auf Anwaltsgrundstück.
Der Fernsehsender "Vox" hatte im März 2011 Videosequenzen ausgestrahlt, die Jörg Kachelmann auf dem Grundstück seiner Anwälte zeigen. Auf die Berufung der Vox Television GmbH stellte das OLG Köln mit Urteil vom 20.03.2012 (Az: 15 U 184/11) fest, dass Jörg Kachelmann auf Grund der unmittelbar zeitlichen wie auch örtlichen Nähe zu seinem Anwalt davon ausgehen durfte, in dieser Situation vor den Blicken der Öffentlichkeit geschützt zu sein.
Das OLG spricht dabei zunächst die Selbstverständlichkeit aus, dass niemand aktiv handeln oder gar protestieren müsse, wenn ihm Paparazzi auflauern, da allein im Bemerken von Fotografen oder Kamerateams niemals eine (stillschweigende) Einwilligung in eine Veröffentlichung liegen könne.
Weiter ist nach dem OLG die zu schützende Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, gerade nicht davon abhängig, dass man in einer Situation für überhaupt "niemanden" mehr wahrnehmbar ist:
"Maßgeblich ist, dass der Betroffene sich innerhalb des öffentlichen Raums zurückgezogen und zu erkennen gegeben hat, dass er "alleingelassen" werden will. Selbst wenn er gleichwohl für einen beschränkten Teil der Öffentlichkeit dann noch sichtbar und wahrnehmbar bleiben sollte, ändert das nicht an der seine Privatheitserwartung signalisierenden "Abgeschiedenheit"".
Da sich Jörg Kachelmann in der konkreten Situation in einer Phase der Vorbereitung auf rechtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen befand, musste diese Phase der "Ruhe vor dem Sturm" in seiner Privatsphäre und vor den Blicken der Öffentlichkeit verborgen bleiben.
Weil sich der Beitrag auch nicht ernsthaft und sachbezogen mit solchen Umständen befasste, die die Öffentlichkeit etwas angehen, konnte auch der die Bilder begleitende Textbeitrag die Veröffentlichung der Videosequenz nicht rechtfertigen. Nach dem von BGH und BVerfG entwickelten sog. abgestuften Schutzkonzept griff die Bildveröffentlichung in gravierender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Jörg Kachelmann ein.
Die im Wege der einstweiligen Verfügung ergangene Entscheidung wurde von der Vox Television GmbH anerkannt und ist damit rechtskräftig.