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24.01.2012
Presserechtliches Informationsschreiben zu MEGAUPLOAD: Wir stellen richtig, dass unser Mandant nach seiner Landung in Deutschland entgegen Medienberichten nicht verhaftet wurde. Seine Namensnennung oder sonstige Identifizierbarmachung ist unzulässig.
Wir vertreten Herrn Holger L. (Name geändert), der in den vergangenen Tagen als Mitarbeiter des Unternehmens Megaupload Ltd. Gegenstand von Medienberichterstattung war. Unser Mandant ist vorgestern in Deutschland angekommen. Berichte in verschiedenen Medien, wonach er nach seiner Landung in Deutschland verhaftet worden sein soll, sind falsch. Unser Mandant wird sich morgen mit einem Strafverteidiger freiwillig bei der zuständigen Ermittlungsbehörde melden und sich im weiteren Verlauf zu den Vorwürfen äußern, die gegen ihn wegen seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter für externe Dienstleistungen bei Megaupolad erhoben werden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unser Mandant mit einer namentlichen Nennung oder sonstigen Erkennbarmachung seiner Person in Wort oder Bild nicht einverstanden ist. Ein öffentliches Informationsinteresse an seiner Erkennbarmachung besteht nicht. Dies gilt auch für Angaben, die seine Identifizierung mittelbar, das heißt auf anderem Wege als durch eine Namensnennung, möglich machen würden.
Wir bitten darum, jegliche Anfragen zu unserem Mandanten ausschließlich an unsere Kanzlei zu richten.
Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.
Rechtsanwalt
26.01.2012
Verlag der Holtzbrinck-Gruppe muss anonymen "Autor" eines Buchplagiates bekannt geben. HÖCKER erstreitet für Journalisten einstweilige Verfügung gegen epubli-Verlag auf Auskunft über die Identität des Plagiators.
Der epubli-Verlag (epubli GmbH) ist ein Unternehmen der Verlagsgruppe Holtzbrinck, das versucht, unter der Domain epubli.de neue Wege im Verlagswesen zu gehen: Der Verlag bietet interessierten Autoren die Möglichkeit, eigene Werke in das Verlagsprogramm einzustellen. Der Autor stellt der epubli GmbH zu diesem Zweck seinen Text in elektronischer Form zur Verfügung und schließt in einem automatisierten Bestellprozess einen Autorenvertrag ab, in dem er dem epubli-Verlag ausschließliche Verwertungsrechte einräumt. Der epubli-Verlag nimmt das Buch dann in sein Verlagsprogramm auf. Auf Bestellung werden die Bücher, in deren Impressum sich die epubli GmbH für Druck und Verlag verantwortlich zeichnet, gefertigt und ausgeliefert.
HÖCKER ging im Namen eines Journalisten gegen epubli vor, weil der Verlag das Buch eines anonymen "Autors" vertrieben hatte, bei dem es sich um ein dreistes Plagiat des Werkes des Journalisten handelt. Der vermeintliche Autor hatte schlicht die Vorlage des Journalisten kopiert und diese dann als „eigenes“ Buch über epubli angeboten.
Auf Abmahnung gab epubli zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch Auskunftsansprüche mit dem Hinweis, man sei lediglich technischer Verbreiter und damit nicht als Verletzer für die Verbreitung des Werkes verantwortlich. Mit anderen Worten: Der Verlag wollte die Identität des Plagiators nicht preisgeben.
In einem ersten Zwischenschritt wurde der Verlag nun auf Antrag des von HÖCKER vertretenen Journalisten im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, uns Auskunft über Name und Anschrift des Autoren, aller Hersteller, Lieferanten, sowie über den Umfang der Verwertung der Bücher Auskunft zu erteilen (LG Köln, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 28 O 7/12).
Ein ähnliches Konzept lag dem inzwischen stillgelegten Dienst "OPINIO" von RP-Online zugrunde. Auch bei OPINIO versuchte ein Verlag, sich als vermeintlich bloßer technischer Verbreiter von fremden Inhalten aus der rechtlichen Verantwortung zu stehlen. Wir berichteten hier und hier.
Dr. Carsten Brennecke:
"Das Geschäftsmodell von epubli ist nur scheinbar geschickt: Der Verlag will am Buchvertrieb verdienen, möchte aber jede rechtliche Verantwortung abstreifen, weil man die Bücher angeblich nur rein technisch in das Programm des Verlages einstelle. Diese Rechnung geht nicht auf: Auch ein "Online-Verlag", der sich Nutzungsrechte einräumen lässt, Bücher selbst herstellt und sie auch ausliefert, haftet uneingeschränkt.“
03.02.2012
Produktfotograf mit HÖCKER siegreich: Eine Abmahnung muss genügen: Urheberrechtsverletzer haben keinen Anspruch darauf, bei jedem Folgeverstoß erneut abgemahnt zu werden, bevor gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden.
Ein Produktfotograf ist mit HÖCKER im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen die Benutzung seiner Fotos in fremden Internetshops vorgegangen. Mit einstweiliger Verfügung des LG Köln vom 23.11.2011, Az. 28 O 977/11, wurde dem Rechtsverletzer verboten, die Fotografien zu verwenden. Dem gerichtlichen Verbot ging eine erste Verwendung von Produktfotos voraus. Der Verletzer wurde dazu abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung ab. Einige Monate später stellte der Fotograf fest, dass erneut von ihm gefertigte Fotos verwendet wurden und erwirkte durch HÖCKER ohne weitere Vorwarnung ein gerichtliches Verbot.
Der Verletzer wandte sich gegen die Belastung mit den Gerichtskosten mit dem Argument, man habe ihn wegen der zweiten Rechtsverletzung zunächst abmahnen müssen und nicht sofort ohne Vorwarnung direkt ein gerichtliches Verbot erwirken dürfen. Dieser Ansicht erteilte das Landgericht Köln eine Absage: Mit Urteil vom 01.02.2012, Az. 28 O 977/11, stellt das Landgericht Köln fest, dass in dem Fall, in dem ein Rechtsverletzer trotz Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung dreist erneut Fotografien des Rechteinhabers verwendet, eine zweite Abmahnung entbehrlich ist. Denn der Verletzer gibt durch sein Verhalten zu verstehen, dass er sich durch (weitere) Unterlassungserklärungen nicht von Rechtsverletzungen abhalten lässt.
Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:
„Eine Abmahnung muss genügen. Rechtsverletzer haben keinen Anspruch darauf, bei jeder gleichartigen Folgeverletzung zunächst durch eine Abmahnung gewarnt zu werden. Bei einem gleichartigen Wiederholungsfall kann der Rechteinhaber seine Rechte sofort gerichtlich durchsetzen.“
08.02.2012
Erfolg gegen Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung: Straftatverjährung beseitigt Berichterstattungsinteresse - Ist eine Straftat verjährt, darf der angebliche Straftäter grundsätzlich nicht mehr als möglicher Täter erkennbar gemacht werden.
HÖCKER hat die Persönlichkeitsrechte eines Lehrers erfolgreich gegen die Verlegerin der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung verteidigt: Bereits mit einstweiliger Verfügung vom 30.06.2011 (Az. 28 O 507/11) wurde der Verlegerin untersagt, den Mann namentlich als angeblichen Straftäter zu identifizieren.
Das Verbot wurde nun auf Widerspruch des Verlages mit Urteil des LG Köln vom 08.02.2012 bestätigt: Das LG Köln führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen ist, dass die angebliche Straftat bereits über 30 Jahre zurückliegt und damit unter strafrechtlichen Gesichtspunkten das Verhalten verjährt ist. Die strafrechtliche Verjährung sei zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Der der Verjährung zugrunde liegende Rechtsgedanke der Schaffung von Rechtsfrieden sei ein Umstand, der ein Berichterstattungsinteresse an der Identität eines angeblichen Täters relativiert.
10.02.2012
"Die fünfte Gewalt": Prof. Höcker wird Kolumnist bei VOCER.
Prof. Dr. Ralf Höcker ist seit heute Autor bei VOCER. In seiner Kolumne "Die fünfte Gewalt" setzt er sich kritisch mit journalistischen Grenzüberschreitungen auseinander. Der erste Beitrag ging heute online. Er beschäftigt sich mit der Rolle der Journalisten in den Fällen Kachelmann und Wulff. Sie finden den Artikel hier.
Über VOCER:
Medien.Kritik.Debatte. - So lautet der Slogan des unabhängigen Debattenforums und Think Tanks zur Medienkritik mit Sitz in Hamburg und München. VOCER (sprich: [ˈvoËkÉ™r]) ist das erste journalistische Internet-Projekt in Deutschland, das sich ausschließlich über Stiftungsgelder und Spenden finanziert. Es wird herausgegeben vom gemeinnützigen Verein für Medien- und Journalismuskritik (VfMJ), der sich für Vernetzung von Medienkritik und journalistische Nachwuchsförderung engagiert.
Thematisch begleitet VOCER den aktuellen Medienumbruch und analysiert die damit verbundenen Folgen für die Gesellschaft: Die Digitalisierung hat neue Akteure, Räume und Konstellationen hervorgebracht, die auch die Medienkritik vor große Herausforderungen stellt. Das Non-Profit-Portal versteht sich daher als netzbasiertes Kursbuch für die Mediengesellschaft, das kontroverse Debatten über den digitalen Strukturwandel der Öffentlichkeit anstößt, reflektiert und moderiert.
Anders als im schnelllebigen journalistischen Tagesgeschäft gibt VOCER bewusst längeren Formen Raum und Zeit. Die Redaktion legt dabei großen Wert auf Analyse und Meinung, Dialogbereitschaft und Nutzerorientierung, Internationalität und Vernetzung, aber vor allem auf hohe Ansprüche an die Qualität der Inhalte von VOCER, um bewusst einen Kontrast zur kurzatmigen Medienwelt zu schaffen. Gebündelt in Themenschwerpunkten - so genannten "Dossiers" - veröffentlicht VOCER meinungsstarke, aber auch medienphilosophische Texte, Bildstrecken und Videos.
VOCER ist ein Forum für Medienkritik, in dem namhafte Autoren aus Journalismus und Medienpolitik, Medien- und Kommunikationswissenschaft, Kunst und Kultur zu Wort kommen. Zu den aktiven Beiträgern gehören bisher unter anderem "Süddeutsche.de"-Chef Stefan Plöchinger, SPD-Medienpolitiker Marc Jan Eumann, der Leiter der Deutschen Journalistenschule Jörg Sadrozinski, "Zeit Online"-Chef Wolfgang Blau, die Direktorin der Schweizer Journalistenschule MAZ Sylvia Egli von Matt, "Spiegel Online"-Ressortleiter Christian Stöcker und "jetzt.de"-Redaktionsleiter Dirk von Gehlen. VOCER-Kolumnisten sind: Christoph Lütgert (ehem. NDR-Chefreporter), Stephan Ruß-Mohl (Kommunikationswissenschaftler, Universität Lugano), Katrin Schuster (Medienkritikerin), Johannes Kram (Autor und Marketing-Experte) sowie die beiden Herausgeber Ulrike Langer und Stephan Weichert.
Quelle: www.vocer.org
15.02.2012
Nicht alles, was in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung geschieht, darf von den Medien berichtet werden: Kachelmann siegt mit HÖCKER vor dem OLG Köln gegen Springer.
Die gestrigen Entscheidungen des OLG Köln, die wir zur Berichterstattung im Fall Kachelmann erstritten haben (s.u. Auszüge aus der Pressemitteilung des Gerichts), sind heute von einigen Medien kritisiert worden.
So stellt Hans Leyendecker in der Süddeutschen fest:
"Künftig könnte es für Journalisten riskant sein, aus einer öffentlichen Verhandlung zu berichten."
"Jetzt kann der Prozess noch zum großen Elend für die Medien werden, weil der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am Dienstag eine für den Alltag der Gerichtsberichterstattung sehr komplizierte Entscheidung getroffen hat."
Stefan Winterbauer von meedia.de bemängelt:
"Sollte dieses Urteil Bestand haben, wäre das fatal für die ohnehin schon schwierige Gerichtsberichterstattung."
"Den Gerichtsreportern aber grundsätzlich zu sagen, ihr dürft das, was in einer Hauptverhandlung öffentlich besprochen wird, nicht unbedingt berichten, macht deren Arbeit praktisch unmöglich. Das Ergebnis wäre ein massiv gestörter Rechtsfriede."
Der Kritik Leyendeckers und Winterbauers liegt die Fehlvorstellung zugrunde, wonach "alles, was in einer Hauptverhandlung öffentlich besprochen wird, auch berichtet werden darf". Einen solchen simplen Merksatz gibt es aber nicht und es hat ihn auch noch nie gegeben. Das ist auch richtig so, denn es wäre allzu simpel, eine Grundrechtsabwägung zwischen der Pressefreiheit und den Persönlichkeitsrechten eines Angeklagten anhand eines derart oberflächlichen Formalkriteriums vorzunehmen. Grundrechtsabwägungen haben immer im Einzelfall und unter inhaltlicher (nicht bloß formaler!) Berücksichtigung aller individuellen Umstände des Falles zu erfolgen. Eine leichte Aufgabe ist das sicher nicht. Man muss von professionellen Journalisten jedoch erwarten können, dass sie sich diese für die Ausübung ihres verantwortungsvollen Berufs so wesentlichen Rechtskenntnisse aneignen. Ihre Kritik an den Entscheidungen des OLG Köln ist also maßlos übertrieben.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln vom 14.02.2012:
"Das Oberlandesgericht Köln hat mit drei am 14. Februar 2012 verkündeten Urteilen entschieden, dass die Medien Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten auch dann nicht ohne weiteres verbreiten dürfen, wenn diese in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind. (...)
Der Kläger hatte während der Ermittlungen in einer richterlichen Vernehmung im Detail den zwischen ihm und der Anzeigenerstatterin üblichen (einvernehmlichen) Sexualverkehr geschildert. Die Beklagten hatten sodann Einzelheiten der Schilderung in ihre Presseveröffentlichungen eingestellt. Nach Ansicht des zuständigen 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln lag hierin ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Das Berichterstattungsinteresse der Beklagten habe hinter dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Intimsphäre zurückzustehen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die berichteten Umstände später Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gewesen seien, in welcher das Vernehmungsprotokoll im Wortlaut verlesen worden war. Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgehe. Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden und seien von den Beklagten auch in der Berichterstattung nicht in einen solchen Zusammenhang gerückt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens und bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gelte zu Gunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Dementsprechend zurückhaltend und ausgewogen müsse über den Tatvorwurf und den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden (15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11)."
16.02.2012
OLG Urteile in Sachen Kachelmann. Urteilsbegründungen liegen nun vor.
Mit drei Urteilen vom 14.02.2102 (Az: 15 U 123/11, Az: 125/11, Az: 126/11) hat der 15. Senat des Oberlandesgerichts Köln Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Jörg Kachelmann durch Berichte der Axel Springer AG und der Bild digital GmbH & Co. KG festgestellt. Die Urteilsgründe liegen seit heute vor.
In der Sache ging es um Artikel, die am 13.06.2010 bzw. am 19.07.2010 – und damit noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung gegen Herrn Kachelmann – in der Bild-Zeitung und auf bild.de erschienen waren. Gegenstand der angegriffenen Artikel waren intimste Details aus dem Privat- und Sexualleben von Jörg Kachelmann, die an die Öffentlichkeit gezerrt wurden. Das Landgericht Köln hatte die Veröffentlichung bzw. Verbreitung bereits im Wege der einstweiligen Verfügung und anschließend auch in einem eingeleiteten Hauptsacheverfahren verboten. Die gegen die Verbote gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht nun zurück
Das OLG Köln macht in allen seinen Entscheidungen deutlich, dass sich aus den Äußerungen selbst und jedenfalls aus dem Kontext der Berichterstattung ergebe, dass allein das Sexualleben von Jörg Kachelmann thematisiert wurde und thematisiert werden sollte. Beim Leser würden unzulässiger Weise Eindrücke über das Intimleben von Herrn Kachelmann erweckt.
Da das Sexualleben eines Betroffenen wegen der Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt sei, dürften Berichte diesen Bereich grundsätzlich nie zum Gegenstand haben: Denn die Berichterstattung über die Intim- und Sexualsphäre einer Person ist per se unzulässig. Dies könne – so das OLG Köln unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG – überhaupt nur dann anders gesehen werden, wenn über den Vorwurf einer Sexualstraftat berichtet werde. Jedoch selbst dann müssten die mitgeteilten Umstände in einer unmittelbaren Beziehung zur Tat stehen.
Da dies bei sämtlichen Berichten jedoch nicht der Fall war, sondern in diesen allein Aspekte des Intim- und Sexuallebens von Herrn Kachelmann in die Öffentlichkeit transportiert wurden, sei eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben. Da die Mitteilung intimer Details zu einer nicht wieder gut zu machenden Stigmatisierung und Prangerwirkung führe, gebiete die Unschuldsvermutung eine besondere Zurückhaltung.
Das Oberlandesgericht Köln stellt in seiner Entscheidung vom 14.02.2012 fest, dass die in die Öffentlichkeit gezerrten Details keine Bedeutung für das Straf- und Ermittlungsverfahren hatten: Für die Beurteilung der Frage über Schuld oder Unschuld waren diese schlicht belanglos.
Dagegen bedeute die Mitteilung der betreffenden Details einen erheblichen Eingriff in den innersten Bereich der Persönlichkeit von Herrn Kachelmann:
“Durch die mitgeteilten Tatsachen wird dem Kläger seine über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Freiheit genommen, die eigenen Formen der Sexualität für sich zu behalten.”
“Dies birgt die Gefahr sozialer Ausgrenzung und Isolation und begründet eine entsprechende „Prangerwirkung“, die mit dem eigentlichen Tatvorwurf nicht in Zusammenhang steht. Die „Prangerwirkung“ wird durch den Freispruch neben der allgemeinen Erkenntnis, dass ein solcher Freispruch einmal entstandene negative Folgen kaum revidieren kann, auch deshalb nicht beseitigt, da sich das Strafurteil nicht auf die Frage erstreckt, wie der Kläger und die Anzeigeerstatterin üblicherweise einvernehmlich sexuell miteinander verkehrten.”
Da die Bild-Zeitung bzw. bild.de die in Rede stehenden Äußerungen als erste verbreiteten, konnten sie sich auch nicht mit dem Argument exkulpieren, dass später viele andere Medien ebenfalls über die Details berichtet hatten.
Ausdrücklich weist das Oberlandesgericht auch darauf hin, dass eine Einlassung im Strafverfahren und deren spätere Verlesung nicht zu einer “freiwilligen Selbstöffnung” über die Intimsphäre führe. Der viel früher erfolgte schwere Eingriff durch die Erstmitteilung in Bild-Zeitung und auf bild.de könne hierdurch jedenfalls nicht beseitigt oder relativiert werden:
“Denn unmittelbar wahrgenommen worden sind sie (die Äußerungen, Anm. d. Kanzlei) von den zum Zeitpunkt der Verlesung im Gerichtssaal anwesenden Beteiligten und dem Saalpublikum und damit von einem überschaubaren Personenkreis.”
Bei einer Berichterstattung über die Verhandlung müsse aber – wie in jedem Fall der Gerichtsberichterstattung – auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen Rücksicht genommen werden. Nicht jeder angesprochene Punkt eines Gerichtsverfahrens dürfe daher später in den Medien landen:
“Der Grundsatz der Freiheit der Gerichtsberichterstattung wird insofern in besonderer Weise begrenzt durch das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten; dessen Rechte auf Schutz seiner Persönlichkeit und Ehre sind im Rahmen einer verantwortungsvollen Berichterstattung zu wahren. Dies gilt sowohl für die Frage, ob über den Angeklagten identifizierend berichtet werden darf, wie auch dafür, welche Inhalte der Verhandlung zum Gegenstand einer Veröffentlichung gemacht werden können. Im Rahmen der Abwägung ist stets die „Prangerwirkung“ zu berücksichtigen, die selbst bei einem rechtskräftigen Freispruch angesichts der medialen Verbreitung zulasten des Angeklagten verbleibt. Hier gelten die oben bereits angestellten Erwägungen, die dazu führen, dass für eine Berichterstattung über die hier konkret mitgeteilten Details aus der Beschuldigtenvernehmung auch angesichts ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung kein Informationsinteresse bestanden hat, so dass etwaige Berichte hierüber ebenfalls als rechtswidrig anzusehen wären.”
Schließlich stellt der Senat fest, dass die Berichterstattung über die intimen Details allein zur Befriedigung einer allgemeinen Neugier oder Sensationslust geschah, jedoch ein legitimes Informationsinteresse nicht bestand.
Das Oberlandesgericht hat in allen drei Verfahren die Revision zum BGH zugelassen, da die Klärung der Frage der Erörterung von intimen Details in öffentlicher Verhandlung grundsätzliche Bedeutung hat.
27.02.2012
Prof. Höcker ist heute zu Gast bei "Hart aber fair". Thema der Sendung: "Berühmt um jeden Preis - wie viel Öffentlichkeit verträgt der Mensch?"
Prof. Höcker ist am heutigen Montag zu Gast in der ARD-Sendung "Hart aber fair" (Beginn 21 Uhr). "Berühmt um jeden Preis - wie viel Öffentlichkeit verträgt der Mensch?" ist das Thema der Sendung. Weitere Gäste sind u.a. Thomas Gottschalk, Ross Antony, Mirjam Weichselbraun und Hellmuth Karasek.
28.02.2012
Alice Schwarzer testet weiterhin die Grenzen möglicher Nachverurteilungen Jörg Kachelmanns aus - weiterhin erfolglos, wie ihr das LG Köln in einer neuen einstweiligen Verfügung beschied.
Alice Schwarzer kann das Nachtreten nicht lassen und handelt sich dafür eine weitere Verbotsverfügung des Landgerichts Köln ein. Das Gericht hat es der politischen Aktivistin persönlich sowie der Emma Frauenverlag GmbH mit einer einstweiligen Verfügung vom heutigen Tag (28 O 96/12) verboten, den Eindruck zu erwecken, Jörg Kachelmann habe eine Ex-Freundin vergewaltigt.
Obgleich das Landgericht Mannheim den Wettermoderator und Unternehmen vom Vorwurf der Vergewaltigung einstimmig und rechtskräftig freigesprochen hatte, suggerierte Alice Schwarzer den Lesern ihrer Publikation EMMA zum wiederholten Male anderes: Sie nutzte die Wahl des Unwortes 2012, um zwei eigene Unworte vorzuschlagen, nämlich “einvernehmlicher Sex” und “Unschuldvermutung”. Wenn man dafür eine Begründung suche, solle man am besten Nafissatou Diallo, Claudia D. oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr fragen, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt worden seien.
Das Landgericht Köln erkannte darin zutreffend eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte Kachelmanns. Dem einfältigen Hinweis, aus den Artikeln sei doch gar nicht erkenntlich, dass es sich bei “Claudia D.” um die Anzeigenerstatterin aus dem Mannheimer Strafverfahren handele, wollte es ebensowenig folgen wie der Ansicht, durch die Verwendung der Konjunktion “oder” sei klar, dass Claudia D. nicht der Gruppe vergewaltigter Frauen zugerechnet werde.
Nachtrag vom 12.12.2013:
Alice Schwarzer hat im Laufe ihrer vor- und nachverurteilenden Berichterstattung über den Fall Kachelmann eine Vielzahl einstweiliger Verfügungen, Vertragsstrafen und gerichtlich verhängter Ordnungsgelder kassiert, die hier dargestellt sind:
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=269
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=260
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=246
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=226
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=215
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=186
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=131
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=127
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=126
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=69
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=76
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=99
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=71
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=72
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?i d=48
RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.
02.03.2012
Immobilien-Entwicklungsgesellschaft wehrt sich mit HÖCKER erfolgreich gegen unwahre Behauptungen eines FDP-Politikers.
Wegen unwahrer Behauptungen des FDP-Mannes, die in der Presse verbreitet worden waren, hatte unsere Mandantin, eine Immobilien-Entwicklungsgesellschaft einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem LG Rostock beantragt. Eine Entscheidung im gerichtlichen Verfahren ist aufgrund des vor der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien nun nicht mehr notwendig. Der Politiker hat sich strafbewehrt verpflichtet, zwei der angegriffenen Äußerungen nicht mehr zu wiederholen und zwei mehrdeutige Aussagen klargestellt.