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15.11.2011

Kein "Opfer" im Kachelmann-Fall: Südkurier veröffentlicht Richtigstellung.

Anlässlich des “Tags des Opferschutzes” hatte die Polizeidirektion Sigmaringen in einer Pressemitteilung den “Anwalt des Opfers” im Kachelmann-Prozess angekündigt. Damit war jedoch nicht etwa Verteidiger Johann Schwenn oder ein Anwalt der hiesigen Kanzlei gemeint, sondern vielmehr der Anwalt der Anzeigenerstatterin und Nebenklägerin. Diese Pressemitteilung hatte der "Südkurier" übernommen und auf Betreiben von Jörg Kachelmann, vertreten durch HÖCKER, inzwischen wie folgt richtiggestellt:

Kein Opfer im Kachelmann-Fall

Sigmaringen (sk) Beim „Tag des Opferschutzes“, einer Veranstaltung der Polizeidirektion Sigmaringen, gab es für Bürger Informationen in Sachen Opferschutz. Es sprach dort unter anderem auch ein Anwalt, der jüngst am Kachelmann-Prozess beteiligt war.
 
In der Ankündigung zu dieser Veranstaltung hatte die Polizeidirektion vom „Opfer im Kachelmann-Prozess“ gesprochen. Diese Formulierung sei nicht korrekt, bedauerte Gerd Stiefel, der Chef der Polizeidirektion im Gespräch mit unserer Redaktion ausdrücklich. Jörg Kachelmann wurde in besagtem Prozess in Mannheim freigesprochen. Dies hatte der SÜDKURIER damals umfangreich und ausführlich berichtet. Das Urteil ist zwischenzeitlich bereits rechtskräftig. Das Landgericht Mannheim habe festgestellt, dass Kachelmann „nicht Täter und damit im Umkehrschluss die Anzeigenerstatterin kein Opfer einer vorgeworfenen Tat ist“, bekräftigt Kachelmanns Anwalt Ruben Engel von der Kanzlei Höcker zu Recht. Die Redaktion bedauert, diesen Passus der Polizei-Pressemeldung unkorrigiert veröffentlicht zu haben. Wir entschuldigen uns für diesen Fehler.


Die Richtigstellung kann hier abgerufen werden.

15.11.2011

Polizeidirektion Sigmaringen gibt Unterlassungserklärung ab: Anzeigenerstatterin im Kachelmann-Prozess ist kein "Opfer".

Ausgerechnet in einer Pressemitteilung zu einem so bezeichneten „Opferschutztag“ hat die PD Sigmaringen RA Franz, den Anwalt der Nebenklägerin, als den Anwalt des “Opfers” im Kachelmann-Prozess bezeichnet. Da Herr Kachelmann jedoch mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2011 freigesprochen wurde, ist dieser Eindruck falsch: Herr Kachelmann ist nicht Täter der ihm vorgeworfenen Tat und die Nebenklägerin ist nicht Opfer. Herr Kachelmann durfte zu keinem Zeitpunkt als Täter bezeichnet werden – darüber hinaus ist auch die Erweckung eines solchen Eindrucks unzulässig.

Die PD Sigmaringen hat sich daher auf Betreiben von HÖCKER in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, die Äußerungen künftig nicht zu wiederholen. Zudem hat sie die Äußerungen widerrufen und in einer Pressemitteilung richtig gestellt:

Richtigstellung

In der Pressemitteilung vom 31.10.2011 zum Opferschutztag der PD Sigmaringen schrieben wir:

Nach einer Pause darf man auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Thomas Franz höchst gespannt sein. Er ist Fachanwalt für Strafrecht in Mannheim und war Anwalt des Opfers im Kachelmann-Prozess.

Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wurde, Herr Kachelmann sei Täter einer Straftat stellen wir richtig:

Herr Kachelmann wurde von dem ihm zur Last gelegten Tatvorwurf mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Mannheim freigesprochen und durfte daher zu keinem Zeitpunkt als Täter bezeichnet werden.

PD Sigmaringen

22.11.2011

Kachelmann siegt vor OLG Köln gegen BILD: Gericht bestätigt das Verbot, Hofgangfotos von Jörg Kachelmann zu zeigen.

Das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 15.11.2011 (Az. 15 U 62/11) das landgerichtliche Urteil, in dem die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung heimlich und unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite gefertigter Bilder untersagt wurde.

Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da keine Einwilligung vorlag und insbesondere kein Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis bestand. Von besonderer Bedeutung sei bereits die heimliche Erstellung. Zudem habe sich Herr Kachelmann in einem von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Bereich (vergleichbar mit Urlaubsaufenthalten) befunden, in dem er nicht damit rechnen musste, abgelichtet zu werden.

Der Eingriff durch die Erstellung der Bilder lässt sich auch nicht durch die bildbegleitende Wortberichterstattung rechtfertigen, da der Text keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis enthalte. Das OLG weist darauf hin, dass die Feststellung des LG, dass die Bildveröffentlichung lediglich dem Sensationsinteresse diente, nicht zu beanstanden sei.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG Köln:

“Einen vom öffentlichen Informationsinteresse erfassten Anlass zur Verbreitung von Bildern, die den Kläger während des Hofgangs in der JVA Mannheim zeigen, gab es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht.”

“Die Erklärungen zu den Bildern beschränken sich also darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung des in den Fokus der Presse gelangten Klägers zu schaffen. Ein Sachbezug wird durch die weitere begleitende Wortberichterstattung nicht hergestellt.”

“Würde man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, wäre es zulässig, Personen der Zeitgeschichte uneingeschränkt auch in Lebenssituationen ohne ihre Zustimmung   aufzunehmen und die entsprechenden Bilder zu veröffentlichen, auch soweit sie sich ersichtlich in einem Bereich bewegen, in dem sie erwarten können, öffentlichen Blicken nicht ausgesetzt zu sein.”

“Schließlich rechtfertigt die Tatsache, dass eine Person über eine längere Zeit im Fokus der Presse steht, es aus den oben stehenden Gründen nicht, diese (Person) in Lebenssituationen, in denen sie sich an einem Ort der Abgeschiedenheit gegenüber der Presse wähnen darf, immer wieder und unbeschränkt der Öffentlichkeit zu präsentieren.”

22.11.2011

Zweiter Erfolg Kachelmanns gegen BILD vor dem OLG Köln: Zitat privater E-Mails verboten.

Das OLG bestätigte mit Urteil vom 15.11.2011 (Az. 15 U 60/11) auch das Verbot des Zitats privater E-Mails. Axel Springer und bild.de hatte das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Herrn Kachelmann nach Einschätzung des Gerichts "nicht hinnehmbar beeinträchtigt".

Der Eingriff ergab sich bereits aus der Preisgabe rein privater Interna, unabhängig von deren Inhalt. Die Verbreitung einer privat und im Vertrauen auf Diskretion verfassten E-Mail begründet einen nicht hinzunehmenden Eingriff in die Privatsphäre.

Darüber hinaus – und kumulativ zu der Verletzungshandlung des reinen Verbreitens – stellte auch die Veröffentlichung des konkreten Inhalts der E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff dar. Durch die beigegebenen Konnotationen wurde Herr Kachelmann durch die konkreten Äußerungen massiv und in einer unzulässigen Weise abqualifiziert.

Dieser doppelte Eingriff in die Rechte von Herrn Kachelmann war auch angesichts der Meinungsäußerungs- und Kommunikationsfreiheit rechtswidrig. Auch konnten Axel Springer und bild.de die Grundsätze über eine ausnahmsweise zulässige Verdachtsberichterstattung nicht für sich in Anspruch nehmen. Insbesondere in einem laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren musste angesichts der drohenden Gefahr einer Stigmatisierung des Betroffenen besondere Zurückhaltung geübt werden. Da die mitgeteilten Inhalte nicht den geringsten Bezug oder Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Tatvorwurf aufwiesen, bestand schlicht kein Berichterstattungsinteresse.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG Köln:

“Dies gilt namentlich für solche Informationen, die die grundsätzlichen Charakterstruktur des Angeklagten und die Eigenarten seines allgemeinen Umgangs mit anderen Menschen jenseits der vorgeworfenen Tat betreffen. Denn solche, die allgemeine Persönlichkeit des Betroffenen prägenden Umstände und ein insoweit ggf. zugeschriebener “allgemeiner” charakterlicher Makel bleiben dem Betroffenen aus der Sicht der Öffentlichkeit auch noch nach dem Freispruch von dem Vorwurf einer bestimmten Straftat und der damit einhergehenden Rehabilitation verhaftet und vermögen auch danach noch die Wahrnehmung seiner Person in der Öffentlichkeit zu bestimmen.”

Da Axel Springer und bild.de maßgeblich und als Erste dazu beitrugen, Aspekte des immer vor den Blicken der Öffentlichkeit verborgenen Privatlebens öffentlich zu machen, konnten sich diese auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass derartige Details “nun einmal in der Welt sind.”

23.11.2011

BILD gibt gegenüber Wolfgang Niedecken Unterlassungserklärung wegen Paparazzi-Fotos von privatem Spaziergang ab.

HÖCKER hat zum wiederholten Mal die Persönlichkeitsrechte Wolfgang Niedeckens und seiner Familie gegen die Axel Springer AG verteidigt. Nachdem Bild und bild.de bereits 4 einstweilige Verfügungen hinnehmen mussten, in denen die bisherige Berichterstattung über die Erkrankung Niedeckens verboten wurde, hatte die Bild am Sonntag keinen Skrupel, offensichtlich rechtswidrige Fotos zu verbreiten, die Herrn Wolfgang Niedecken nach seinem Krankenhausaufenthalt bei einem privaten Spaziergang am Strand des Rhein zeigten. Auf die Abmahnung durch HÖCKER verpflichtete sich die Bild am Sonntag nun mit einer Unterlassungserklärung, die dort gezeigten Bilder, sowie die Worrtberichterstattung zu der privaten Freizeitgestaltung Niedeckens zu unterlassen.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

"Häufig versucht die Presse, besondere Ereignisse im Leben eines Prominenten als Aufhänger für die Veröffentlichung eines Berichts über die private Freizeitgestaltung des Betroffenen zu nutzen. Dies ist unzulässig, da auch Prominente einen Anspruch auf ungestörte private Momente der Entspannung haben."

23.11.2011

Prof. Höcker sprach vor dem EHI Marketingforum über "Rechtliche Tücken und Grauzonen bei der Nutzung von Social Media".

Prof. Höcker sprach heute vor den Teilnehmern des EHI Marketingforums 2011 über "Rechtliche Tücken und Grauzonen bei der Nutzung von Social Media".

Mit über 200 Teilnehmern ist das EHI Marketing Forum seit Jahren die wichtigste Konferenz für Handelsmarketing im deutschsprachigen Raum. Auch in diesem Jahr traf sich das Who-is-Who der Marketing-Manager wieder in Köln, um die neuesten Trends, Projekte und Visionen zu diskutieren.

Prof. Höcker sprach über rechtliche Probleme, die auftreten können, wenn soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter zu Marketingzwecken genutzt werden. Auch mögliche Lösungswege wurden besprochen.

24.11.2011

OLG Köln korrigiert falsche eigene Pressemitteilung zu angeblichen DNA-Funden von Jörg Kachelmann am angeblichen "Tatmesser".

Das OLG Köln hat heute seine gestrige Pressemitteilung in Sachen der am 15.11.2011 erlassenen Urteile in drei Verfahren des Wettermoderators Jörg Kachelmann gegen BILD korrigiert. Dort hatte es fälschlicherweise geheißen, dass an einem Messer DNA des Herrn Kachelmann gefunden worden sei. Diese Aussage ist falsch und wurde auch im strafgerichtlichen Urteil des LG Mannheim ausdrücklich korrigiert.

Die berichtigende Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier.

Um es noch einmal deutlich festzuhalten:

Die Pressemeldungen aus dem Sommer 2010 waren falsch. An dem angeblichen "Tatmesser" im Verfahren gegen Jörg Kachelmann, das mit dessen Freispruch endete, wurde keine DNA von Herrn Kachelmann gefunden. Das LG Mannheim stellte in seiner Urteilsbegründung allerdings fest, dass mit einem DNA-Fund zu rechnen gewesen wäre, wenn die Schilderung der angeblichen Tat durch die Nebenklägerin zutreffend gewesen wäre. Das Fehlen der DNA wurde vom Strafgericht also eher als Indiz für die Unwahrheit der nebenklägerischen Schilderung gewertet.

Wir rufen noch einmal dazu auf, derartige Falschmeldungen zu unterlassen. Dass selbst das OLG Köln die Presse-Ente vom angeblichen DNA-Fund trotz entgegenstehender Aktenkenntnis wiederholte, zeigt, wie sehr die Vorverurteilung des Herrn Kachelmann durch die Falschmeldung nachwirkt.

24.11.2011

BILD erkennt gerichtliches Verbot der Berichterstattung über frei erfundenen Verlauf eines angeblichen Schlaganfalltests und über Details der Behandlung und Nachbehandlung von WOLFGANG NIEDECKEN an.

Das Landgericht Köln hatte der Herausgeberin der Bild-Zeitung (Axel Springer AG) verboten, über den frei erfundenen Verlauf eines Schlaganfalltests zu berichten, der im Krankenhaus durchgeführt worden sein soll. Der Bild-Zeitung wurde zudem verboten, Details über die Behandlung und Nachbehandlung Niedeckens zu verbreiten (Beschl. v. 14.11.11, Az. 28 O 938/11).

Dieses gerichtliche Verbot hat die Bild-Zeitung nun anerkannt und auf sämtliche Rechtsmittel verzichtet.

26.11.2011

Prof. Höcker diskutiert beim Journalistentag des DJV NRW.

Prof. Höcker ist heute Teilnehmer des Panels "Forum Recht" beim Journalistentag des DJV NRW im Ruhrfestspielhaus Recklinghausen. Beginn: 14:30 Uhr.

Die Diskutanten des Panels sind:

Gisela Friedrichsen
Prof. Dr. Ralf Höcker
Karl-Dieter Möller
Michael Schmuck

01.12.2011

Universitätsprofessor wehrt sich mit HÖCKER erfolgreich gegen rechtsverletzende Berichterstattung: Einstweilige Verfügung gegen BILD erlassen.

Ein deutscher Universitätsprofessor kämpft mit HÖCKER erfolgreich gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Bild-Zeitung. BILD hatte den Professor im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Strafverfahren erkennbar beschrieben und abgebildet. Im Verfahren gegen den Hochschullehrer geht es weder um ein schwerwiegendes Verbrechen noch um eine - angebliche - Tat, die in irgendeinem Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit steht. Der Strafvorwurf betrifft vielmehr ein Beziehungsdelikt. Der Mandant bestreitet die Aussagen der Belastungszeugin. Mit einstweiliger Verfügung vom 29.11.2011, Az. 28 O 990/11, hat das LG Köln der Axel Springer AG verboten, den Universitätsprofessor in einer Berichterstattung über das laufende Strafverfahren erkennbar zu machen. HÖCKER hatte im Vorfeld der Berichterstattung Kontakt zur Redaktion und Rechtsabteilung der Bild-Zeitung aufgenommen. Trotz des Hinweises, dass eine Erkennbarmachung des Professors in einer Berichterstattung rechtswidrig ist, berichtete die Bild-Zeitung in erkennbarer Weise über den Betroffenen.