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29.08.2011

Marcel Avram nicht insolvent. HÖCKER erreicht für Konzertveranstalter Marcel Avram Unterlassungserklärung der Handelsblatt GmbH.

Die Handelsblatt GmbH hatte in einem Artikel in ihrem Internet-Portal der WirtschaftsWoche am 25.07.2011 die unwahre Behauptung aufgestellt, Herr Avram sei insolvent. 

Tatsächlich ist Herr Avram nicht insolvent.

Hinsichtlich dieser Falschbehauptung gab der Verlag nun aufgrund der Abmahnung von HÖCKER eine Unterlassungserklärung ab. Die Angelegenheit konnte damit einvernehmlich erledigt werden.

03.09.2011

Prof. Höcker spricht bei der 3. Rundschau-Mediennacht zum Thema ÀžVerantwortung der Medien "wo hört Pressefreiheit auf, wo fängt der Persönlichkeitsschutz an"

Auf der 3. Mediennacht der Lausitzer Rundschau am 1. September in Cottbus nahm Prof. Höcker gemeinsam mit Brandenburgs Ministerpräsident Matthias Platzeck, Energie Cottbus-Trainer Claus-Dieter Wollitz und Rundschau-Chefredakteur Johannes M. Fischer an der Podiumsdiskussion zum Thema „Verantwortung der Medien – wo hört Pressefreiheit auf, wo fängt der Persönlichkeitsschutz an?“ teil. Einen Bericht über die Diskussion finden Sie hier.

04.09.2011

HÖCKER geht für Topmodel gegen unerlaubte ESPRIT-Werbung auf einer ESPRIT-Facebook-Seite vor.

ESPRIT hatte mit dem in der Zeitschrift GRAZIA veröffentlichten Foto eines Topmodels, das dieses in einer privaten Situation zeigt, nämlich die Hand der Tochter haltend bei einem Einkaufsbummel in New York, Werbung auf seiner Facebook-Unternehmensprofilseite gemacht.

Nach Abmahnung von HÖCKER gab ESPRIT eine Unterlassungserklärung ab. Zudem einigten sich die Parteien einvernehmlich darauf, dass das Unternehmen zur pauschalen Abfindung der Schadensersatzansprüche der Mandantin eine Spende an einen gemeinnützigen Verein leistet.

12.09.2011

Landgericht Köln bestätigt einstweilige Verfügung für CAREN PFLEGER gegen BILD digital.

Mit Urteil vom 07.09.2011 hat das Landgericht Köln (28 O 299/11) die einstweilige Verfügung für die Designerin Caren Pfleger gegen das Online-Portal von BILD vom 12.05.2011 insoweit bestätigt, dass dem Verlag weiterhin die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung verboten bleibt, die Dritte zur Grundlage unberechtigter strafrechtlicher Vorwürfe gegen Frau Pfleger gemacht hatten.

14.09.2011

HÖCKER verteidigt Ruf des brasilianischen Fussballers Williams Pereira gegen falsche Vorwürfe u.a. der BILD-Zeitung.

Unter anderem die Bildzeitung hatte dem Mandanten fälschlich vorgeworfen, er habe sich als "Hochstapler" vom Zweitligisten Dynamo Dresden finanziell aushalten lassen. Die Axel Springer AG entschied sich nach einer Abmahnung dazu, an den erfundenen Vorwürfen nicht festzuhalten und einer Einstweiligen Verfügung durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zuvorzukommen.

16.09.2011

Prof. Höcker spricht vor den Prüfern und Juristen des Gemeinschaftsmarkenamts (HABM) und der nationalen europäischen Markenämter am 30.09.2011 in Alicante zum Thema "Risk of confusion for trademarks with a reputation in Germany".

Im Rahmen einer HABM-internen rechtsvergleichenden Fortbildung in Zusammenarbeit mit der Academy of European Law trägt Prof. Höcker am 30.09.2011 in Alicante vor den Prüfern und Juristen des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) und der nationalen europäischen Markenämter zum Thema "Risk of confusion for trademarks with a reputation in Germany" vor. Kollegen aus Großbritannien und Frankreich stellen die Rechtslage in ihren Ländern vor. Schwerpunkt der Vorträge wird die Rezeption der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Schutz bekannter Marken in den drei größten EU-Staaten sein.

20.09.2011

Dr. Carsten Intveen spricht am 27.09.2011 auf dem 1. IT-Rechtstag NRW zum Thema "iPhone Apps & Co." Rechtliche Fallstricke und LösungenÀœ

Auf dem 1. IT-Rechtstag NRW in Köln am 27.09.2011 (Ausrichter: Kölner Anwaltverein und die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein davit) spricht Dr. Carsten Intveen über „iPhone Apps & Co. – Rechtliche Fallstricke und Lösungen“. Es geht hierbei um Fragen, denen sich Unternehmen und Entwickler stellen müssen, wenn Apps z.B. über Apples AppStore vertrieben werden sollen: Wer ist dafür verantwortlich, dass eine App in den Store gelangt, was geschieht, wenn das nicht gelingt, wer kann und sollte in einem solchen Fall – und gegen wen – vorgehen – und wie kann man dieses Fragen vertraglich regeln?

25.09.2011

Alpenprinzessin ./. Alpenprincess: HÖCKER erreicht für Dirndl-Designerin einstweilige Verfügung gegen Kopie ihres Unternehmenskennzeichens "Alpenprinzessin".

Für eine deutschlandweit bekannte Designerin von Dirndlunikaten erwirkte RA Dr. Marcel Leeser von HÖCKER beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung (Az: 28 O 554/11) gegen eine Mitbewerberin, welche die ältere geschäftliche Bezeichnung „Alpenprinzessin“ der Mandantin sowohl im Schriftbild als auch in der grafischen Ausgestaltung des Logos lediglich mit unwesentlichen Änderungen verwendete.

Das Landgericht Köln hat der Mitbewerberin verboten, die Bezeichnung „Alpenprincess“ in der Erscheinungsform des konkreten Logozeichens im geschäftlichen Verkehr für Kleidung zu benutzen, nämlich dieses Zeichen auf Kleidung, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Kleidung einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen oder dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu verwenden.

28.09.2011

Festveranstaltung des Rechtsanwalts- und Notarvereins Hannover: Prof. Höcker spricht am 3.11.2011 zum Thema: "Vorverurteilung in den Medien!?"

Anlässlich des 180-jährigen Jubiläums des Anwalts- und Notarvereins Hannover spricht Prof. Höcker am 3.11.2011 im Börsensaal der Börse Hannover zum Thema "Vorverurteilung in den Medien!?". Er wird dabei insbesondere auf seine Erfahrungen im Fall Kachelmann eingehen. Beginn der Veranstaltung mit anschließender Podiumsdiskussion: 16 Uhr.

06.10.2011

Fotograf gewinnt mit HÖCKER: AG Köln bestätigt Schadensersatz für die ungenehmigte Verwendung eines Fotos nach den MFM-Bedingungen.

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 06.10.2011 bestätigt, dass einem Fotografen, dessen Foto ohne Zustimmung zu Werbezwecken verwendet wird, ein Schadensersatz auf der Basis der MFM-Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zusteht. Sofern der Name des Fotografen nicht genannt wird, ist die in den MFM-Bedingungen vorgesehene Grundlizenz zu verdoppeln (100 % Verletzerzuschlag). Das AG Köln bestätigt in dieser Entscheidung zudem, dass der Gegenstandswert für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei 6.000 Euro je verwendetem Foto anzusetzen ist (Urt. v. 06.10.2011, Az. 137 C 240/11).

Dieses Urteil stellt eine erfreuliche Stärkung der Rechte von Fotografen dar, die auf der Basis dieser Rechtsprechung rechtssicher die durchsetzbare Schadensersatzhöhe bestimmen können.