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19.10.2011

Kachelmann erfolgreich: Staatsanwältin nimmt Widerspruch gegen einstweilige Verfügung zurück.

HÖCKER hatte im Namen von Jörg Kachelmann eine einstweilige Verfügung gegen eine Staatsanwältin erwirkt, die einen Gastbeitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung verfasst hatte. Im Rahmen des Beitrags erweckte die Juristin den unzutreffenden Eindruck, der Wettermoderator habe die ihm ehemals vor dem Landgericht Mannheim vorgeworfene Vergewaltigung tatsächlich begangen. Dies wurde ihr vom Landgericht Köln per Beschlussverfügung verboten (28 O 617/11). Den Widerspruch gegen die Verfügung nahm die Staatsanwältin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage auf Anraten des Gerichts zurück. Es bleibt ihr damit verboten, die frühere Freundin Kachelmanns noch einmal als "Geschädigte" zu bezeichnen.

20.10.2011

Angebliche "Eheversprechen" von Jörg Kachelmann: Urteile gegen Schwarzer und BILD erlassen.

HÖCKER erreicht drei weitere Urteile in Sachen Kachelmann. Mit Entscheidungen vom gestrigen Tag hat es das Landgericht Köln der Feministin Alice Schwarzer (28 O 125/11), der BILD digital GmbH & Co. KG (28 O 124/11) sowie der Axel Springer AG (28 O 129/11) unter anderem verboten, zu verbreiten, der Wettermoderator Jörg Kachelmann habe 5 oder mehr Frauen gleichzeitig Ehe und Kinder versprochen. Gerade die Frauenrechtlerin Schwarzer hatte eine entsprechende Behauptung penetrant wiederholt, unter anderem in der Sendung „Menschen bei Maischberger“ vom 31.05.2011.
 
Das Landgericht hat im Rahmen der Entscheidungen insbesondere auch der Auffassung eine deutliche Absage erteilt, man könne sich einem gegen die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gerichteten Unterlassungsanspruch durch halbherzige Richtigstellungen entziehen. Eben dies hatte Schwarzer versucht, indem sie sich zunächst öffentlich mit kaum verhohlener Süffisanz von ihren Vorwürfen gegen Kachelmann "distanzierte". Das Landgericht Köln teilte aber die Ansicht , dass es der Distanzierung an der notwendigen Ernsthaftigkeit fehle. Es attestierte der Frauenrechtlerin vielmehr den unterschwelligen Versuch, mit der "Distanzierung" letztlich öffentlich an der von ihr aufgestellten Behauptung festgehalten zu haben.

Nachtrag vom 12.12.2013:

Alice Schwarzer hat im Laufe ihrer vor- und nachverurteilenden Berichterstattung über den Fall Kachelmann eine Vielzahl einstweiliger Verfügungen, Vertragsstrafen und gerichtlich verhängter Ordnungsgelder kassiert, die hier dargestellt sind:

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=269

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=260

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=246

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=226

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=215

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=186

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=131

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=127

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=126

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=69

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=76

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=99

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=71

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=72

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?i d=48

RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.

09.11.2011

Kachelmann siegt gegen vorgebliches Opfer: LG Köln verurteilt die Nebenklägerin Claudia D., die öffentliche Wiederholung von Beschuldigungen zu unterlassen.

Das LG Köln hat es Claudia D., der Anzeigenerstatterin und Nebenklägerin im Strafverfahren gegen Jörg Kachelmann, verboten, Beschuldigungen gegenüber dem Wettermoderator außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu wiederholen (LG Köln, Az. 28 O 557/11, Urteil vom 28.10.2011). Jörg Kachelmann war am 31.05.2011 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Gegenstand des Verfahrens gegen Claudia D. war ein Interview, das das angebliche Opfer gegen ein erhebliches Honorar in der Zeitschrift BUNTE vom 16.06.2011 gegeben hatte. Darin beschuldigte sie den gerade freigesprochenen Jörg Kachelmann erneut ganz massiv.

Das Landgericht Köln stellte in seiner Verurteilung der Claudia D. nun fest, dass ihre Interviewäußerungen

"(...) ein bloßes Unterhaltungsinteresse (befriedigen)."

Weiter heißt es im Urteil zu Claudia D´s Beschuldigungen:

"(...) der - gemessen am Informationsgehalt - vorhandene Überschuss an emotionalisierenden Darstellungselementen (spricht) in der Abwägung entscheidend gegen eine Angemessenheit der Äußerungen."

Der "Überschuss an emotionalisierenden Darstellungselementen" ergibt sich nach Einschätzung des Gerichts z.B. aus

"(...) Duktus und Inhalt der Äußerungen, so der erregten ausrufähnlichen Äußerung "ES WAR ABER SO!" (...), im Übrigen aus der emotionalisierend-dramatisierenden Darstellungsweise (...)"

Die Darstellung der Beklagten Claudia D. stelle eine

"(...) ins Detail gehende und gerade hierdurch emotionalisierende Situationsschilderung dar, die der im Zeitpunkt der Äußerung erstinstanzlich, wenn auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht rechtskräftig (Anm. HÖCKER: Der Freispruch ist inzwischen rechtskräftig) freigesprochene Verfügungskläger nicht hinnehmen muss."

RA Prof. Dr. Ralf Höcker, der Kachelmann im Verfahren gegen Claudia D. vertrat:

"Es ist schlimm genug, dass Herr Kachelmann während seines Strafverfahrens zu Unrecht vorverurteilt wurde. Das LG Köln hat nun auch seiner Nachverurteilung ein Ende gesetzt."

In einer weiteren Entscheidung konnten wir für Herrn Kachelmann erwirken, dass Claudia D. nicht mehr als "Geschädigte" bezeichnet werden darf.

In einer außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Innenministerium des Landes Baden-Württemberg und der Polizeidirektion Sigmaringen konnten wir zudem durchsetzen, dass sie auch nicht mehr "Opfer" genannt werden darf. Nähere Informationen hierzu werden in einer weiteren Pressemitteilung folgen.

10.11.2011

WOLFGANG NIEDECKEN und seine Familie wehren sich erfolgreich gegen die Verbreitung von Details zur Erkrankung Niedeckens.

Wolfgang Niedecken und seine Familie haben sich in mehreren einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Köln erfolgreich gegen die Verbreitung von Details zur Erkrankung Niedeckens zur Wehr gesetzt.

Mit einstweiligen Verfügungen vom 08.11.2011, Az. 28 O 917/11, und 09.11.2011, Az. 28 O 921/11, hat das LG Köln der Herausgeberin der „Bild“ – Zeitung (Axel Springer AG) und der Betreiberin der Webseite bild.de verboten,

  • die genaue Krankheit Niedeckens zu benennen,
  • Details des angeblichen Erkrankungshergangs zu veröffentlichen: Bild und bild.de hatten behauptet, Herr Niedecken sei in seinem Haus zusammengebrochen und von seiner Frau hilflos auf dem Boden liegend aufgefunden worden. Beides ist falsch.
  • Details über den angeblichen Gesundheitszustand und Genesungsprozess Niedeckens zu verbreiten,
  • Details zur Fürsorge der Familie Niedecken für unseren Mandanten zu veröffentlichen,
  • sowie Fotos zu verbreiten, die die Ehefrau und Kinder Niedeckens bei Krankenbesuchen zeigen.

Wolfgang Niedecken und seine Familie bitten darum, die Berichterstattung der „BILD“-Zeitung, sowohl hinsichtlich der falschen Behauptungen, als auch hinsichtlich der Schilderung von Details zur Erkrankung und zum Genesungsprozess, nicht zu übernehmen, sondern die Privatsphäre der Familie zu wahren, indem die oben aufgeführten Grundsätze beachtet werden.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke der Kanzlei HÖCKER:

„Krankheit ist Privatangelegenheit. Das gilt auch für Prominente.“

10.11.2011

Prof. Höcker sprach bei den Kölner Tagen Urheber- und Medienrecht zum Thema "Litigation PR À“ Grenzen der Berichterstattung in Strafverfahren"

Bei den vom Verlag Dr. Otto Schmidt veranstalteten Kölner Tagen Urheber- und Medienrecht sprach Prof. Höcker heute zum Thema "Litigation PR – Grenzen der Berichterstattung in Strafverfahren". Er ging dabei insbesondere auf den von der Kanzlei HÖCKER medienrechtlich begleiteten Fall Kachelmann ein. Die weiteren Referenten der Veranstaltung waren:

  • Prof. Dr. Joachim Bornkamm, Vors. Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe
  • Angela Diederichsen, Richterin am Bundesgerichtshof, Karlsruhe
  • RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M., Höcker Marken- & Medienrecht, Köln
  • Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, TK- und Medienrecht der Universität Münster
  • Oberstaatsanwältin Dr. Ina Holznagel, Staatsanwaltschaft Dortmund
  • Ministerialrätin Dr. Irene Pakuscher, Leiterin des Referats Urheber- und Verlagsrecht, Bundesministerium der Justiz, Berlin
  • Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer, Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln

11.11.2011

Klageabweisung: HÖCKER verteidigt Journalisten erfolgreich gegen Schadensersatzklage eines Nerzfarmers

Der investigative Journalist Jan Peifer hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen einen Einschüchterungsversuch der Nerzindustrie gewehrt: Der Journalist hatte eine Pelztierfarm aufgesucht, um über Missstände in der Tierhaltung zu recherchieren. Der Pelztierfarmer hatte dem Journalisten anschließend vorgeworfen, dass durch seine Anwesenheit über 1.300 Nerze gestorben seien und dadurch ein Schaden von 22.000 Euro entstanden sei. Die Klage wurde mit Urteil des LG Bonn vom 08.11.2011, Az. 18 O 453/09 abgewiesen. Der Farmer konnte noch nicht einmal schlüssig beweisen, dass und in welcher Zahl überhaupt Tiere aufgrund des Besuches des Journalisten gestorben seien.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Die Pelzindustrie versucht, kritische Journalisten durch Schadensersatzklagen einzuschüchtern und in ihrer Arbeit zu behindern. Davon sollten sich Journalisten nicht beeindrucken lassen.“

11.11.2011

NIEDECKEN erwirkt weiteres Verbot gegen BILD wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung über seine Erkrankung.

Wolfgang Niedecken kämpft mit HÖCKER erfolgreich gegen weitere Rechtsverletzungen durch BILD. Mit einstweiliger Verfügung vom 10.11.2011, Az. 28 O 929/11, hat das LG Köln der Betreiberin der Webseite bild.de verboten,

  • ein Foto zu verbreiten, welches die Kinder Niedeckens bei einem Krankenhausbesuch zeigt,
  • den frei erfunden Verlauf eines Schlaganfalltests zu veröffentlichen:  Bild.de hatte behauptet, Niedecken habe auf die Bitte eines Arztes, die Wochentage aufzuzählen, stattdessen einen Arm gehoben. Diese Behauptung ist frei erfunden.
  • Details über die Krankenhausbehandlung Niedeckens zu verbreiten,
  • sowie Details zu geplanten Nachbehandlungen  zu veröffentlichen.

Wolfgang Niedecken und seine Familie bitten erneut darum, die von bild.de verbreiteten, zum Teil frei erfundenen Behauptungen nicht zu übernehmen.

13.11.2011

HÖCKER geht für Mediziner erfolgreich gegen rechtswidrige Einträge auf einem Arztbewertungsportal vor.

Mit Unterstützung von HÖCKER ist ein Arzt aus Nordrhein-Westfalen erfolgreich gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Einträge auf einem Arztbewertungsportal vorgegangen. Das Landgericht Köln verbot mit einstweiliger Verfügung vom 28.09.2011 (Az: 28 O 767/11) dem Betreiber des Portals, rechtswidrige Nutzereinträge über den Arzt zu veröffentlichen.

Die in das Portal aufgenommenen Einträge über Ärzte in Deutschland wurden von dem Betreiber ohne deren Einwilligung oder Kenntnis aufgenommen. Besuchern der Internetseite stand die Möglichkeit offen, anonym Bewertungen über die dort aufgenommenen Ärzte vorzunehmen. Das Landgericht Köln stellt in seiner Entscheidung fest, dass der Betreiber einer solchen “Datenbank” jedenfalls dann als Störer für anonyme Einträge haftet, wenn er diese nach Kenntnisnahme nicht löscht. Inhalt des Verbotes waren zum einen eine unzulässige Identifizierung des Arztes sowie unwahre und vorverurteilende Äußerungen in dem Eintrag über den Arzt.

14.11.2011

NIEDECKEN erwirkt viertes Verbot wegen persönlichkeitsrechtsverletzendem Bericht gegen BILD / bild.de.

In einem Artikel vom 04.11.2011 hatte die BILD-Zeitung einen Bericht über Niedeckens Erkrankung veröffentlicht. Darin verbreitete sie einen frei erfundenen Verlauf eines Schlaganfalltests und spekuliert über Details der Krankenhausbehandlung sowie geplanter Nachbehandlungen Niedeckens. Sämtliche dieser Äußerungen wurden der Axel Springer AG nun mit einstweiliger Verfügung des LG Köln vom 14.11.2011, Aktenzeichen 28 O 938/11, verboten.

15.11.2011

Doppelter Sieg für Kachelmann vor dem LG Köln: Paparazzo durfte Kachelmann nicht beim Hofgang fotografieren. Umgekehrt durfte Kachelmann den Paparazzo später bei der Arbeit fotografieren und das Bild twittern

Mit Urteil vom 09.11.2011 (Az: 28 O 225/11) bestätigt das Landgericht Köln das von HÖCKER erwirkte Verbot gegen den von der Axel Springer AG beauftragten Fotografen Jörg Völkerling, der Bilder von Jörg Kachelmann während dessen Hofgangs in der JVA Mannheim angefertigt hatte. Nachdem bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln per einstweiliger Verfügung die rechtswidrige Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder festgestellt hatten, bestätigt das Landgericht die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild von Jörg Kachelmann nun auch im Klageverfahren.

Das Landgericht weist dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach gerade auch prominente Personen nicht in jeder Situation ihres Privat- und Alltagslebens visuell dargestellt werden dürfen. Ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Abbildung Einzelheiten des privaten Lebens ausgebreitet werden und wenn der Betroffene erwarten durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden.

Nach diesen Maßstäben stellte bereits die Anfertigung der Bildaufnahmen einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte von Jörg Kachelmann dar, da die Fotos heimlich und ohne dessen Kenntnis aufgenommen wurden. Auch muss der Fotograf hierfür als sog. Störer haften, wenn die im Auftrag angefertigten Bilder anschließend auch öffentlich gemacht werden.

Aus dem Urteil des LG Köln:


“Vielmehr begründet vorliegend bereits die heimlich aus großer Entfernung erfolgte Aufnahme des Klägers, der sich in einer Situation der Abgeschiedenheit vor öffentlichen Blicken befand, einen rechtswidrigen Eingriff in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers fließende Recht auf Selbstdarstellung, so dass die Bildnisse schon nicht zulässig erstellt wurden. Darüber hinaus musste der Beklagte als Ersteller der Bilder angesichts der Entstehungsituation der Bilder und angesichts seines eindeutigen Auftrags, Bildnisse des Klägers aus der JVA Mannheim zum Zwecke der Bebilderung der laufenden Berichterstattung zu fertigen, damit rechnen, dass diese durch den Auftraggeber zeitnah und ohne zeitgeschichtlichen Bezug veröffentlicht würden.”

Demgegenüber war es – und das spricht das Landgericht Köln im zweiten Teil der Entscheidung aus – Jörg Kachelmann im Sinne eines “medialen Gegenschlags” erlaubt, ein Bild des Fotografen zu veröffentlichen. Dieses Recht zur Veröffentlichung des Fotos folge aus dessen zeitgeschichtlicher Bedeutung, da es den Umgang der Medien mit Prominenten zeige:

“Insbesondere die Art und Weise wie die Berichterstattung über Prominente und die Bebilderung derselben erfolgt, ist bereits von grundsätzlichem Interesse, da der Umgang miteinander die gesellschaftlichen Grundlagen berührt.”

Da das gegen Jörg Kachelmann geführte Strafverfahren 2010 und 2011 ein wesentliches Thema in den Medien war, habe die Öffentlichkeit ein Interesse daran, zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt. Das Bild, das den Fotografen wartend in seinem Auto in der Nähe der Wohnung von Jörg Kachelmann abbildet, belege die Arbeitsweise eines an vielen rechtswidrigen (Bild-)Berichterstattungen beteiligten Paparazzo und Journalisten. Eine derartige bildliche Dokumentation trage einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung bei.