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15.07.2011

Markenrecht: Inhaberin der Autotuning-Marke MAE erneut mit HÖCKER erfolgreich gegen Plagiatoren.

Mit einstweiliger Verfügung vom 15.07.2011 wehrt sich die Inhaberin der bekannten Tuning-Marke MAE erneut gegen Plagiate. Auf Antrag von HÖCKER verbot das LG Köln mit einstweiliger Verfügung (Az. 31 O 394/11) das Angebot von MAE-Autoteilen, die ohne Zustimmung der Markeninhaberin in den Verkehr gebracht werden.

18.07.2011

Falsches Profil von Jörg Kachelmann auf Twitter: HÖCKER erwirkt Verbot gegen Twitter.

Kachelmann hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen die Missbrauch seines Namens auf dem Kurznachrichtenprofil Twitter gewehrt: Unbekannte hatten bei Twitter ein Profil unter dem Namen Kachelmanns angeboten. Auf Löschungsaufforderungen und Abmahnungen teilte der US – amerikanische Betreiber des Dienstes lediglich mit, man könne „keine Verletzung der Twitter – Richtlinien feststellen“, so dass keine Rechtsverletzung vorliege. Mit der Entscheidung des LG Köln vom 18.07.2011 (Az. 31 O 396/11), die Twitter das Verbreiten des Profils verbietet, dürfte Twitter klarwerden, dass nicht die „Twitter – Richtlinien“ für die Frage maßgeblich sind, ob ein Profil zulässig ist oder nicht. Dieser Fall zeigt, wie wenig sensibel Twitter in Bezug auf die Achtung des Persönlichkeitsrechts ist.

20.07.2011

Verbreitung von Details aus dem Intimleben Kachelmanns durch die 20 Minuten AG verboten.

Jörg Kachelmann hat sich mit HÖCKER einmal mehr erfolgreich gegen die Verbreitung von Details aus seinem Privatleben zur Wehr gesetzt: Mit Urteil vom 20.07.2011, Az. 28 O 374/11, hat das Landgericht Köln dem Schweizer Verlagsunternehmen 20 Minuten AG verboten, intime Details aus dem familiären Bereich Kachelmanns zu verbreiten.

27.07.2011

Anzeigenerstatterin darf Vorwürfe gegen Jörg Kachelmann nicht mehr öffentlich wiederholen: LG Köln erlässt einstweilige Verfügung gegen vorgebliches "Opfer" und gegen BUNTE.

Am vergangenen Samstag wurde der früheren Geliebten von Jörg Kachelmann, die ihn fälschlich einer Sexualstraftat beschuldigt hatte, eine einstweilige Verfügung des LG Köln (Az. 28 O 557/11) zugestellt. Darin untersagt das Gericht es ihr, weiterhin öffentlich, also außerhalb eines Gerichts- oder Ermittlungsverfahrens, zu behaupten, Herr Kachelmann habe die angebliche Tat begangen. Diese falsche Behauptung hatte sie in einem Interview mit der Illustrierten "BUNTE" nach dem Freispruch unseres Mandanten erhoben und damit nach Auffassung des LG Köln dessen Persönlichkeitsrechte verletzt. Auch Medien dürfen den falschen Vergewaltigungsvorwurf nicht weiter verbreiten. Das Gericht hat eine Verfügung gleichen Inhalts daher auch gegen die BUNTE erlassen (28 O 540/11).

RA Prof. Dr. Ralf Höcker:

"Nach seinem Freispruch darf Herr Kachelmann nicht mehr als Täter hingestellt werden. Das LG Mannheim hatte in seinem freisprechenden Urteil einen entsprechenden Appell an Öffentlichkeit und Medien gerichtet. Dieser scheint bei der BUNTE und bei der Erfinderin des Vergewaltigungsvorwurfs nicht angekommen zu sein. Wir hoffen, dass die Verbotsverfügung des LG Köln einen nachhaltigeren Eindruck bei jenen hinterlassen wird, die Herrn Kachelmann immer noch nachverurteilen wollen."

03.08.2011

Kachelmann wehrt sich mit HÖCKER erfolgreich gegen Falschmeldung, er habe Meteorologen Jung abwerben wollen.

Verschiedene Medien haben berichtet, dass Herr Jörg Kachelmann bzw. die Meteomedia AG versucht hätten, den zuvor von ihnen kritisierten Meteorologen Jung abzuwerben und diesem ein Jobangebot unterbreitet hätten. Diese Tatsachenbehauptung ist falsch. Herr Jung hat weder von Herrn Kachelmann, noch von der Meteomedia AG ein Jobangebot erhalten. Zu keinem Zeitpunkt bestand das Interesse, Herrn Jung einzustellen. Herr Kachelmann und die Meteomedia AG haben sich mit Höcker erfolgreich gegen sämtliche Verlage gewehrt, die die Falschmeldungen verbreitet haben. Alle Verbreiter haben sich verpflichtet, die Verbreitung, dieser falschen Tatsachenbehauptungen künftig zu unterlassen.

03.08.2011

Kachelmann erwirkt Verbot gegen Göttinger Staatsanwältin Dagmar Freudenberg: Freudenberg darf die Erfinderin des Vergewaltigungsvorwurfs nach Freispruch nicht mehr als "Opfer" oder "Geschädigte" bezeichnen.

Jörg Kachelmann hat sich mit HÖCKER erfolgreich gegen eine Veröffentlichung der Göttinger Staatsanwältin Dagmar Freudenberg zur Wehr gesetzt. Diese hatte in einem Artikel der FAZ formuliert, bei der Erfinderin des Vergewaltigungsvorwurfs handle es sich um eine „Geschädigte“ bzw. um ein „Opfer“. Das Landgericht Köln hat der Staatsanwältin mit einstweiliger Verfügung vom 02.08.2011, Az. 28 O 617/11, verboten, den Freispruch zu ignorieren und zu behaupten, bei der Erfinderin des Vergewaltigungsvorwurfs handle es sich um eine Geschädigte bzw. um ein Opfer Kachelmanns.

Dagmar Freudenberg ist auch Referentin im Niedersächsischen Justizministerium für Opfer häuslicher Gewalt und Opferschutz und Vorsitzende der Kommission Strafrecht des Deutschen Juristinnenbundes.

08.08.2011

Berliner Rechtsanwalt und "Anlegerschützer" muss wegen Missachtung einstweiliger Verfügungen 2.500 EUR Ordnungsgeld zahlen.

Ein führender Anbieter geschlossener Immobilienfonds verteidigt sich weiter erfolgreich mit HÖCKER gegen die rufschädigende Kampagne eines Berliner Rechtsanwalts. Dem „Anlegerschützer“ wurde auf Antrag von HÖCKER vom Landgericht Köln in mehreren einstweiligen Verfügungen verboten, falsche und ehrabschneidende Tatsachenbehauptungen zu verbreiten. Nachdem der Rechtsanwalt die Verbote missachtete und auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung verbotene Rundschreiben weiter auf seiner Webseite verbreitete, hat das Landgericht Köln am 27.07.2011 in Beschlüssen mit den Aktenzeichen 28 O 394/11 und 28 O 390/11 Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 2.500 Euro gegen den Rechtsanwalt verhängt.

10.08.2011

Artikel der Göttinger Staatsanwältin Dagmar Freudenberg: Auch FAZ verpflichtet sich, die Erfinderin des Vergewaltigungsvorwurfs im Fall Kachelmann nicht mehr als ÀžGeschädigteÀœ zu bezeichnen.

Jörg Kachelmann ist mit HÖCKER erfolgreich gegen einen Artikel in der Frankfurter Allgemeine Zeitung vorgegangen. Der von der Göttinger Staatsanwältin Dagmar Freudenberg verfasste Artikel bezeichnete die Erfinderin des Vergewaltigungsvorwurfs als „Geschädigte“. Gegen die Staatsanwältin hatte das LG Köln daher bereits am 02.08.2011 eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen und es ihr verboten, zu behaupten, bei der Anzeigenerstatterin handle es sich um eine "Geschädigte" bzw. um ein "Opfer" Kachelmanns (Az. 28 O 617/11, vgl. Pressemitteilung HÖCKER vom 03.08.2011). Auf Abmahnung hat sich die FAZ nun außergerichtlich verpflichtet, diese Äußerung künftig ebenfalls zu unterlassen.

Dagmar Freudenberg ist auch Referentin im Niedersächsischen Justizministerium für Opfer häuslicher Gewalt und Opferschutz und Vorsitzende der Kommission Strafrecht des Deutschen Juristinnenbundes.

22.08.2011

Keine Sonderbehandlung für Qualitätszeitungen: Wenn die Frankfurter Rundschau "kritisch" über die Veröffentlichung von Details aus Kachelmanns angeblichem Sexualleben in "BILD" berichtet, rechtfertigt dies keinen wiederholten Abdruck im eigenen Blatt.

Die Frankfurter Rundschau hatte sich mit der Berichterstattung der „BILD“-Zeitung im Fall Kachelmann auseinandergesetzt und die Frage gestellt, ob „BILD“ durch die Verbreitung intimer Details aus Kachelmanns angeblichem Sexualleben dessen Persönlichkeitsrechte verletzte. Wohl zum "besseren Verständnis" für den Leser wiederholte die Frankfurter Rundschau einige jener Schilderungen und fragte:

"Wir beteiligen uns nicht an der Spekulation, sondern fragen: Darf so etwas in der Zeitung stehen?"

Die Frankfurter Rundschau meinte: Ja.

Das Landgericht Köln meinte: Nein.

Es erließ auf Antrag von Jörg Kachelmann, vertreten durch HÖCKER eine einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung der sexuellen Schilderungen nicht nur gegen BILD, sondern auch gegen die Frankfurter Rundschau.

(Nachtrag vom 27.08.2011: Für alle, die über meedia.de hierhin gelangt sind: Nein, HÖCKER ist keineswegs Ralf Höcker, wie Herr Winterbauer zu mißverstehen vorgibt, sondern eben zur besseren Unterscheidbarkeit vom gleichnamigen Kanzlei-Mitgründer der Name der KANZLEI)

Die Frankfurter Rundschau legte Widerspruch ein und begründete ihn damit, dass sie nur die Berichterstattung der BILD-Zeitung referiert und sich mit dieser in zurückhaltender Form im Fließtext sachlich auseinandergesetzt habe.

(Nachtrag vom 27.08.2011: Herr Winterbauer von meedia.de schreibt hier, dass sich die FR im betroffenen Artikel angeblich "sehr kritisch mit der Rolle der BILD" im Fall Kachelmann befasst habe. Der Artikel sei also "durchaus im Sinne von Jörg Kachelmann" gewesen. Mutmaßlich hat Winterbauer den Artikel, den er so vehement verteidigt, überhaupt nicht gelesen, sondern ihn nur aufgrund dieser Pressemitteilung und der unten stehenden etwas mißverständlichen Passage aus dem Gerichtsurteil blind zitiert. Sonst wäre ihm aufgefallen, dass die FR den BILD-Artikel zwar kritisiert aber im hier entscheidenden Punkt gerade nicht negativ kritisiert hat. Die Kritik war vielmehr positiv und ausdrücklich BILD-verteidigend. Die FR begründet dort ausführlich mit einer fehlerhaften juristischen Argumentation, weshalb BILD und FR sich vermeintlich mit saftigen Details über Herrn Kachelmanns angebliches Sexualleben auslassen dürfen. Guter Journalismus setzt voraus, dass man einen besprochenen Artikel zumindest gelesen hat, Herr Winterbauer!)

Der Widerspruch blieb vor Gericht erfolglos: Das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 17.08.2011, Az. 28 O 343/11, dass eine "kritische" Auseinandersetzung mit der rechtswidrigen Berichterstattung der „BILD“ nicht geeignet sei, ein Informationsinteresse an der Veröffentlichung sexueller Details zu begründen. Da eine Auseinandersetzung mit der Berichterstattung der „BILD“ auch ohne die Wiederholung der dort verbreiteten expliziten Schilderungen möglich ist, war ein Eingriff in die Intimsphäre Kachelmanns durch die Wiederveröffentlichung nicht erforderlich.

Aus den Gründen des Urteils LG Köln, 28 O 343/11 vom 17.08.2011:

"Dabei hat die Kammer sich von der Erwägung leiten lassen, dass die hier betroffene Intimsphäre grundsätzlich absolut geschützt ist; soll gleichwohl in diese eingegriffen werden, bedarf es hierfür jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung. Wollte man diese in der Kritik an der Art und Weise der Berichterstattung anderer Medien grundsätzlich erkennen, so wäre wegen des Menschenwürdeghaltes der Intimsphäre und deren grundsätzlich absoluten Schutz nach Auffassung der Kammer erforderlich, sich auf die verhältnismäßigen Maßnahmen zu beschränken und nicht über die zur Erreichung des Zieles unbedingt geeigneten und erforderlichen Mittel hinauszugehen. Dies aber ist vorliegend geschehen. Die Antragsgegnerin (die Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH, Anm. d. Verf.) hätte durchaus andere Mittel gehabt, um ihre Kritik anzubringen. Einer ausdrücklichen Wiederholung der kritisierten Äußerung bedurfte es daher nicht. Die Kritik an der Berichterstattung der Konkurrenz kann nicht derart geführt werden, dass die eigenbtlich kritisierte Äußerung zu Lasten des Persönlichkeitsrechtsträgers durch Wiederholung perpetuiert und weiter verbreitet wird, wenn dies auch mit milderen Mitteln, z.B. der Umschreibung der kritisierten Äußerung, möglich wäre."

Prof. Dr. Ralf Höcker:

"Schmutz bleibt Schmutz, auch wenn er nicht in der BILD, sondern in der Frankfurter Rundschau steht. Herr Kachelmann muss keine Schmuddelberichte aus seinem angeblichen Sexualleben dulden, auch nicht, wenn sie als Qualitätsjournalismus getarnt daher kommen."

24.08.2011

Online-Versandhändler wehrt sich mit HÖCKER erfolgreich gegen Rufmord im Internet. Einstweilige Verfügung gegen Google (blogger.com) erwirkt.

Ein Internet-Versandhandelsunternehmen für hochwertige Elektronikartikel geht mit HÖCKER erfolgreich gegen Verleumdungen in Internetforen vor. Dort wird die falsche Tatsache verbreitet, bei der Mandantin handele es sich um ein Nachfolgeunternehmen/eine Rechtsnachfolgerin bzw. eine Neuauflage des Internet-Shops TecTrain24, gegen den wegen mutmaßlichen Betrugs ein Ermittlungsverfahren anhängig sein soll.

Das Landgericht Düsseldorf hat es der Google Inc. nun mit Beschluss vom 19.08.2011, Az. 12 O 387/11, untersagt, die Behauptung zu verbreiten, die Mandantin sei eine Rechtsnachfolgerin oder Neuauflage des Shops TecTrain24. Gegenstand des Verbots ist ein von der Google Inc. verbreiteter Eintrag auf dem Angebot blogger.com. HÖCKER ist für die Mandantin bereits zuvor gegen zahlreiche Verbreiter dieser falschen Behauptungen erfolgreich vorgegangen.