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22.06.2011

Kachelmann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich gegen BILD: Verbreitung von Fotos auf dem Gefängnishof rechtswidrig.

Jörg Kachelmann klagte mit HÖCKER erfolgreich gegen die Axel Springer AG und die Bild digital Gmbh. Diese hatten ein Foto verbreitet, was Herrn Kachelmann während der Untersuchungshaft auf dem Gefängnishof zeigte. Nachdem die Verbreitung des Fotos bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren verboten wurde, bestätigt das LG Köln auch im Hauptsacheverfahren mit Urteilen vom 22.06.2011 (Az. 28 O 952/10, 28 O 955/10, dass die Verbreitung des Fotos unzulässig war.

22.06.2011

Kachelmann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich gegen vorverurteilende Berichterstattung in BILD.

Unter bild.de wurde über einen gegen Jörg Kachelmann gerichteten angeblichen Tatverdacht in vorverurteilender Art und Weise berichtet, ohne den Betroffenen vorher anzuhören. Mit Urteil vom 22.06.2011 (Az. 28 O 953/10) hat das Landgericht Köln der Bild digital GmbH & Co. KG verboten, in dieser Art und Weise über Herrn Jörg Kachelmann zu berichten. Bereits mit einstweiliger Verfügung war die Berichterstattung verboten worden.

22.06.2011

Kachelmann siegt gegen bild.de: Intime Details über angebliche sexuelle Vorlieben dürfen auch dann nicht verbreitet werden, wenn sie in der öffentlichen Hauptverhandlung diskutiert wurden.

Erneut gewinnt Kachelmann mit HÖCKER gegen die Betreiberin der Webseite bild.de. Die Bild digital GmbH & Co. KG hatte über angebliche sexuelle Vorlieben Kachelmanns berichtet und sich dabei darauf berufen, dass auch in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens über angebliche Vorlieben diskutiert worden sei. Das Landgericht Köln hat die Berichterstattung mit Urteil vom 22.06.2011 (Az. 28 O 954/10) verboten. Es bestätigt, dass am Strafverfahren beteiligte Personen auch dann vor der Verbreitung intimer Details geschützt werden, wenn diese in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens erörtert werden.

22.06.2011

Kachelmann geht mit HÖCKER erneut erfolgreich gegen Axel Springer AG vor: Bericht über angebliche sexuelle Vorlieben in der ÀžBILDÀœ-Zeitung abermals verboten.

Die „BILD“-Zeitung hat über angebliche sexuelle Vorlieben des Herrn Jörg Kachelmann berichtet. Sie war der Ansicht, dies sei zulässig, da diese Inhalte in einer Zeugenaussage enthalten waren, die im Rahmen des Strafverfahrens öffentlich verlesen wurde. Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 22.06.2011 (Az. 28 O 951/10) die Verbreitung dieser intimen Details verboten. Alleine aus der Behandlung der Vorgänge in der mündlichen Verhandlung eines Strafverfahrens ergebe sich nicht, dass der Betroffene dadurch „vogelfrei“ werde und die öffentliche Verbreitung sämtlicher Inhalte der strafrechtlichen Hauptverhandlung in der Presse dulden müsse. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Kachelmanns ergebe sich vielmehr, dass seine Intimsphäre betreffende Umstände auch dann Schutz vor einer öffentlichen Verbreitung genießen, wenn diese Gegenstand einer Hauptverhandlung eines Strafverfahrens waren.

22.06.2011

Axel Springer verliert erneut gegen Kachelmann: Drei rechtswidrige Berichte unter abendblatt.de und welt.de vom Landgericht Köln verboten,

Unter ihren Domains abendblatt.de und welt.de berichtete die Axel Springer AG in drei Artikeln über einen Tatverdacht gegen Jörg Kachelmann. Mit Urteil vom 22.06.2011 (Az. 28 O 950/10) hat das Landgericht Köln diese drei Artikel verboten. Die Berichterstattung wurde als unzulässig bewertet, weil es bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen fehle, die für eine Berichterstattung über einen solchen Verdacht notwendig ist. Alle drei Artikel wurden bereits zuvor mit einstweiligen Verfügungen verboten.

22.06.2011

Berichterstattung auf morgenpost.de im Namen von Jörg Kachelmann verboten.

Auf der Webseite morgenpost.de wurde ein Artikel über einen Tatverdacht gegen Jörg Kachelmann veröffentlicht, ohne dass ein Mindestmaß an Beweistatsachen ermittelbar war. Mit Urteil vom 22.06.2011 verbot das LG Köln die rechtswidrige Berichterstattung (Az. 28 O 994/10). Es handelt sich dabei um ein weiteres Verfahren, in dem ein bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenes Verbot nun im Hauptsacheverfahren bestätigt wurde.

25.06.2011

Prof. Höcker spricht bei der Jahreskonferenz des netzwerk recherche e.V. zum Thema: "Kachelmann & Co - Wenn Journalisten zu Richtern werden"

Am Freitag, den 1. Juli, um 11.45 Uhr nimmt RA Prof. Dr. Ralf Höcker anlässlich der Jahreskonferenz des netzwerk recherche e.V. in Saal K 1 auf dem NDR-Gelände in Hamburg-Lokstedt an der Podiumsdiskussion zum Thema "Kachelmann & Co - Wenn Journalisten zu Richtern werden" teil.

30.06.2011

Kein Korruptionsverdacht: HÖCKER setzt für Elektrounternehmen einstweilige Verfügungen wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gegen FOCUS und Kölner Stadt-Anzeiger durch. RP Online gibt Unterlassungserklärung ab.

Für ein Elektrounternehmen erwirkte RA Dr. Marcel Leeser von HÖCKER beim Landgericht Köln am 30.06.2011 einstweilige Verfügungen gegen den FOCUS Magazin Verlag und M. DuMont Schauberg (Az: 28 O 505/11, 28 O 500/11). Die Antragsgegner hatten wahrheitswidrig über eine angebliche Verstrickung der Mandantin in Korruptionsfälle um verschiedene deutsche Großunternehmen berichtet.

Zwar war das Unternehmen der Mandantin in den Artikeln nicht namentlich benannt worden. In anderen Medien hatte es jedoch eine Vorberichterstattung gegeben, die mittelbar eine Identifizierung ermöglichte. Das Landgericht Köln ging daher von einer Erkennbarkeit der Mandantin aus (vgl. zur Erkennbarkeit bei einschlägiger Vorberichterstattung auch LG Düsseldorf, Urt. v. 21.04.2010, Az. 12 O 546/08). 

Einen vergleichbar falschen Bericht über die Mandantin hatte RP Online bereits auf die Abmahnung von HÖCKER hin freiwillig zurückgezogen und eine Unterlassungserklärung abgegeben.

30.06.2011

HÖCKER erfolgreich gegen Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung: Namentliche Nennung eines Straftatverdächtigen dreißig Jahre nach der angeblichen Tat ist rechtswidrig.

In der "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" wurde ein Beitrag veröffentlicht, der einen Lehrer als angeblichen Täter einer dreißig Jahre zurückliegenden Straftat identifizierte. Mit HÖCKER setzte der Lehrer seine Rechte gegenüber der Herausgeberin der Zeitung durch: Das LG Köln hat es der FAS mit Beschluss vom 30.06.2011 (Az. 28 O 507/11) untersagt, den Mann namentlich als angeblichen Straftäter zu identifizieren.

11.07.2011

Kachelmann erwirkt Verfügung gegen RP Online: RP Online kann sich einer Haftung für Artikel fremder Laien-Journalisten nicht entziehen.

Das LG Köln hat die RP Online GmbH per einstweiliger Verfügung vom 8. Juli 2011 (28 O 539/11) verpflichtet, eine vor- bzw. nachverurteilende Behauptung zum angeblichen Triebleben Kachelmanns in der Rubrik "Opinio" nicht weiter zu verbreiten. RP Online hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung zuvor unter anderem mit der Begründung verweigert, es handele

"sich auf der "Opinio-Seite" nicht um redaktionelle, sondern um fremde Inhalte"

Die Rechtsabteilung von RP Online hatte ferner behauptet, die Redaktion nehme keinen Einfluss auf die Entstehung der Beiträge. Wohl aber prüft sie die Beiträge laut ihren eigenen "FAQs" und Teilnahmebedingungen, bevor sie ins Internet gestellt werden. Daher kann sich RP Online einer Haftung für die Texte fremder Laien-Journalisten nicht entziehen. Dieser Auffassung schloss die Pressekammer des LG Köln sich offenbar an.

RA Prof. Dr. Ralf Höcker:

"Wer Kosten sparen will, indem er redaktionelle Arbeit auf Laien-Journalisten auslagert, muss auch für das schlechte Ergebnis eines solchen Kompetenz-Outsourcing einstehen."