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09.05.2011

Bild Online berichtet weiter in unzulässiger Weise über intime Details - Jörg Kachelmann geht mit HÖCKER weiter erfolgreich dagegen vor.

Mit einstweiligeR Verfügung vom 09.05.2011 (Az: 28 O 297/11) bestätigt das Landgericht Köln erneut, dass Bild Online rechtswidrig über Details berichtetE, die der Intimsphäre von Jörg Kachelmann zuzuordnen sind.

12.05.2011

Gerichtliches Verbot: Axel Springer und Emma verletzen die Intimsphäre von Jörg Kachelmann.

Auf Antrag von HÖCKER untersagt das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung vom 12.05.2011 (Az: 28 O 330/11) dem Online-Portal des Hamburger Abendblatts sowie der Emma Frauenverlags GmbH über angebliche intime Details betreffend Jörg Kachelmann zu berichten. Beide Medien hatten den Beitrag eines Gastautors veröffentlicht, der sich über Jörg Kachelmann ausließ.

13.05.2011

Führender deutscher Immobilienfonds mit HÖCKER erfolgreich gegen Anlegerschutzanwälte

HÖCKER unterstützt einen der führenden deutschen Immobilienfonds gegen Anlegerschutzanwälte aus Berlin, die versuchen, Anleger durch Verbreitung falscher Tatsachenäußerungen für die von ihnen betriebene Schutzgemeinschaft anzuwerben. Das LG Köln hat mit einstweiliger Verfügung vom 13.05.2011 (Az. 28 O 336/11) einem Anlegerschutzanwalt verboten, falsche Tatsachenäußerungen über den Komplementär des Immobilienfonds und dessen Ehefrau auf der Webseite einer Anlegerschutzgemeinschaft zu veröffentlichen.

16.05.2011

HÖCKER erwirkt für Jörg Kachelmann einstweilige Verfügungen gegen Welt Online und das Online-Portal der Frankfurter Rundschau.

Jörg Kachelmann wehrt sich weiter entschieden gegen Veröffentlichungen, die sein Intimleben betreffen. Mit einstweiligen Verfügungen vom 16.05.2011 (Az: 28 O 342/11 und Az: 28 O 343/11) erkennt das Landgericht Köln Ansprüche gegen das von der Axel Springer AG betriebene Online-Portal der Zeitung “Die Welt” sowie die Online-Sparte der Frankfurter Rundschau wegen Eingriffen in den absolut geschätzten Intimbereich an und verpflichtet diese zur Unterlassung.

17.05.2011

OLG Köln: Gourmetrestaurant Brogsitter mit HÖCKER erfolgreich gegen unsauber recherchierte Restaurantkritik in "Der Feinschmecker"

Redefreiheit für DER FEINSCHMECKER – so überschrieb der Jahreszeitenverlag eine Pressemitteilung im Jahre 2010, nachdem das Landgericht Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Betreibers des Gourmet-Restaurants „Brogsitter“ abgelehnt hatte. Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war eine Restaurantkritik im Gastronomieführer der Zeitschrift DER FEINSCHMECKER.

Das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidung der ersten Instanz auf und entschied zugunsten von Brogsitter. Es bescheinigt nun mit Urteil vom 03.05.2011 (Az: 15 U 194/10), dass der FEINSCHMECKER bei Test und Beurteilung des Gourmetrestaurants die journalistische Sorgfaltspflicht verletzte.

Der FEINSCHMECKER hatte seine abwertende Kritik auf der Basis des Besuchs einer Reisejournalistin (!) verfasst, die zum Teil ganze Komponenten einer Gangfolge unangetastet ließ, während sie sich von den servierten Weinen gerne mehrfach nachschenken ließ.

Das Oberlandesgericht stellte die Rechtswidrigkeit der Bewertung fest. Wird ein Gourmetrestaurant getestet, darf sich der Verlag nicht alleine auf die subjektiven Schilderungen einer Reisejournalistin anhand eines einmaligen Besuchs verlassen. Es formulierte:

„Der Besuch der von ihr [des FEINSCHMECKER-Verlags] eingesetzten Testesserin, der unstreitig das Ergebnis eines einzigen Besuchs einer einzigen Person war, stellt keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für die vorgenommene Abwertung dar“

Die journalistische Sorgfaltspflicht gebietet es, das Testergebnis z.B. durch einen zweiten Besuch oder eine zweite Testperson zu überprüfen. Dies insbesondere dann, wenn eine Kritik erhebliche Nachteile bewirken und zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen kann.

Den in der Gerichtsverhandlung geäußerten Einwand des Verlags, derartige Anforderungen könne er in der Praxis überhaupt nicht einhalten, ließ das Oberlandesgericht Köln nicht gelten. Wenn sich ein Verlag entschließt, Gastronomiebetriebe zu testen und zu bewerten, dann muss er dabei sorgfältig vorgehen. Kann oder will er dies nicht, so darf er nicht testen und bewerten. Das Gericht stellte fest, es sei:

„vor der Veröffentlichung eine weitere Überprüfung zu veranlassen um festzustellen, ob die bereits vorliegende Kritik nicht lediglich das Ergebnis einer womöglich sogar noch durch subjektive Befindlichkeiten der Testesserin beeinflussten Momentaufnahme widerspiegelt.“

 

17.05.2011

Landgericht Köln verbietet Eingriff in die Intimsphäre von Jörg Kachelmann durch das Online-Portal der B.Z. Berlin.

Mit einstweiliger Verfügung vom 17.05.2011 (Az: 28 O 364/11) untersagt das Landgericht Köln auf Antrag von HÖCKER, angebliche intime Details über Jörg Kachelmann zu veröffentlichen.

18.05.2011

Nun auch gerichtliches Verbot gegen Berliner Kurier: Berichterstattung über Jörg Kachelmanns Intimleben ist rechtswidrig.

Das Online-Portal des Berliner Kuriers berichtete wie zahlreiche Medien in unzulässiger Weise über vermeintliche Details aus dem Intimleben von Jörg Kachelmann. Mit Hilfe von HÖCKER lässt Jörg Kachelmann dem Betreiber des Online-Portals des Berliner Kuriers untersagen (Landgericht Köln, einstweilige Verfügung vom 18.05.2011, Az: 28 O 375/11), Details aus der Intimsphäre von Jörg Kachelmann zu veröffentlichen oder zu verbreiten.

19.05.2011

SMS und Internetchats genauso geschützt wie Briefpost: BILD.de wird Verbreitung privater Korrespondenz von Jörg Kachelmann verboten.

Das Online-Portal bild.de hatte unter Bezugnahme auf den Mannheimer Strafprozess gegen den Wettermoderator Jörg Kachelmann aus einem privaten Chat zitiert, was das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung (28 O 377/11) auf Antrag von HÖCKER verbot. Das Landgericht folgte dabei konsequent seiner bisherigen Auffassung, dass private SMS-Nachrichten und Internet-Chats genauso wie Briefpost zu behandeln sind und daher dem Schutz der Geheimsphäre unterliegen.

21.05.2011

HÖCKER erwirkt für CAREN PFLEGER einstweilige Verfügungen gegen die Online-Portale der Zeitungen BILD, EXPRESS, Berliner Morgenpost und gegen TV-Sender.

Die Designerin Caren Pfleger wehrt sich mit Nachdruck gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und mediale Vorverurteilungen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen ihre Person. Mit einstweiligen Verfügungen vom 12.05.2011 gegen M. DuMont Schauberg, BILD digital und Ullstein (Az: 28 O 298/11, 28 O 299/11, 28 O 302/11) hat das Landgericht Köln den Verlagen u.a. die weitere Verbreitung falscher Behauptungen verboten, die drei ehemalige Kundinnen von Frau Pfleger gegen die Designerin erhoben haben.

Während Ullstein die einstweilige Verfügung inzwischen als endgültige Regelung anerkannte, haben M. DuMont Schauberg und BILD digital Widersprüche gegen die einstweiligen Verfügungen eingelegt. 

Darüber hinaus erging in gleicher Sache am 17.05.2011 eine einstweilige Verfügung für Frau Pfleger gegen einen TV-Sender (Az: 28 O 319/11) wegen eines Berichts in einer Fernsehsendung.

26.05.2011

Treuhandgesellschaft eines führenden Immobilienfonds wehrt sich mit HÖCKER gegen Diffamierungen durch Anlegerschutzanwälte

Ein Berliner Anlegerschutzrechtsanwalt verschickt Rundschreiben an Anleger um sie zu bewegen, in eine von ihm selbst geführte Schutzgemeinschaft einzutreten. Die Treuhandgesellschaft des Immobilienfonds ließ durch HÖCKER mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln vom 26.05.2011 (Az. 28 O 394/11) falsche Tatsachenäußerungen verbieten, die in einem der Werberundschreiben über sie verbreitet wurden.

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