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10.02.2026

Unbelehrbar: Online-Händler zahlt 10.000 Euro Strafe für wiederholte Grundpreis-Verstöße

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Online-Händler von Spülmaschinentabs nach zwei vorangegangenen Ordnungsmittelverfahren nun wegen neuer Verstöße 10.000 Euro an die Staatskasse zahlen muss (Beschl. v. 11.12.2025, Az. 81 O 67/15 SH III).

Der Fall begann mit einer einstweiligen Verfügung des LG Köln im Jahr 2015, in der dem Online-Händler untersagt wurde, Waschmittel ohne die gesetzlich vorgeschriebene Grundpreisangabe anzubieten. Trotz dieser klaren Vorgabe ignorierte der Online-Händler das Verbot und verstieß erneut gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Im Jahr 2016 wurde ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Doch auch diese Sanktion konnte das Unternehmen nicht zur Einhaltung der Vorschriften bewegen. Im Jahr 2022 folgte eine zweite Geldstrafe von 7.500 Euro aufgrund weiterer Verstöße.

2025 hatte der Händler in seinem Online-Shop sowie bei Angeboten Amazon und eBay erneut keine ordnungsgemäßen Preisangaben, so dass es zu einem dritten Ordnungsmittelverfahren kam.

Der Online-Händler verteidigte sich damit, dass die Verstöße auf einen unvorhersehbaren technischen Fehler während der Systemmigration auf Shopware 6 zurückzuführen seien. Er bestritt vorsätzliches Handeln und verwies auf umfassende Compliance-Maßnahmen. Das LG Köln wies diese Argumentation jedoch zurück. Das Gericht stellte klar, dass es dem Online-Händler obliege, die von ihm angebotenen Produkte hinreichend zu kontrollieren, insbesondere bei einer Systemmigration, die eine intensive Kontrolle erforderlich mache. Der Händler hatte sich zwar auf seine allgemeinen Compliance-Maßnahmen berufen, konnte jedoch nicht nachweisen, wie konkret die anlassbezogene Kontrolle während der Migration durchgeführt wurde. Angesichts der zuvor verhängten Ordnungsgelder traf den Online-Händler eine besondere Sorgfaltspflicht, um weitere Verstöße zu verhindern. Das Gericht setzte das Ordnungsgeld auf 10.000 Euro fest, da der Händler weiterhin keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung der Preisangabenverordnung ergriffen hatte.

Rechtsanwältin Katharina Leye: „Das Gericht hat mit der hohen Strafe von 10.000 Euro ein deutliches Zeichen gesetzt, dass Verstöße gegen die PAngV – insbesondere in wettbewerbsrechtlich sensiblen Bereichen wie Preisangaben und Transparenz für Verbraucher – ernst genommen werden und dass wiederholte Verstöße zu hohen Ordnungsgeldern führen können, die dem Verletzer weh tun.“

18.03.2026

Teilnehmerin des Potsdam-Treffens Gerrit Huy gewinnt gegen Correctiv: Landgericht Berlin verbietet die Kernaussagen des Berichts "Geheimplan gegen Deutschland" zu angeblichen Ausweisungs- und Ausbürgerungsplänen

Nun hat sich eine Teilnehmerin des sog. Potsdam-Treffens erfolgreich gegen die Kernaussagen des Correctiv-Berichts „Geheimplan gegen Deutschland“ gewehrt. Das Landgericht Berlin hat Correctiv die zentralen Kernaussagen der Berichterstattung verboten (n.rk.). 

 

Welche Aussagen wurden Correctiv verboten? 

Verboten wurde die von uns als Falschbehauptung angegriffene Kernaussage des Berichts mit der Behauptung, dass in Potsdam ein Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern besprochen wurde: 

"Es bleiben zurück: […] Ein „Masterplan“ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen“.

Verboten wurde zudem eine weitere von uns als Falschbehauptung angegriffene Kernaussage des Berichts, nämlich die Behauptung, dass Martin Sellner in seinem Vortrag die Idee geäußert habe, deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund auszubürgern: 

An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“.

 

 

Warum stellt dieser Sieg einen Wendepunkt in der Berichterstattung zum Potsdam-Treffen dar? 

Immer wieder sind wir für den Teilnehmer des Treffens Dr. Ulrich Vosgerau gegen Correctiv erfolgreich vorgegangen und haben gerichtlich Falschbehauptungen im Bericht zum Potsdam-Treffen "Geheimplan gegen Deutschland" verbieten lassen:

Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Landgericht Berlin haben Correctiv in ihren Entscheidungen Falschbehauptungen zu Äußerungen des Teilnehmers Dr. Ulrich Vosgerau untersagt.

Correctiv hat darauf aber immer beschwichtigend entgegnet, es seien nur Nebensächlichkeiten angegriffen worden. Gegen die Kernaussagen des Berichts hätten die Teilnehmer nicht geklagt.

Nun haben wir aber für die Teilnehmerin Gerrit Huy gegen die Kernaussagen des Berichts geklagt und diese wurden verboten. Damit ist die Correctiv-Berichterstattung in ihrem Fundament gerichtlich entkräftet worden:

Die Meldungen, mit denen Correctiv Tausenden Deutschen Angst gemacht hat, weil Correctiv sie glauben ließ, dass in Potsdam die Ausweisung und Ausbürgerung Deutscher geplant worden sei und sie so zu Demonstration auf die Straße getrieben hat, sind nun vom Tisch, untersagt, gerichtlich verboten.

 

Weitere Falschbehauptung des Correctiv-Kronzeugen verboten:

Darüber hinaus wurde zu Gunsten von Frau Huy eine weitere Falschbehauptung verboten: Correctiv versuchte, seine Berichterstattung vor Gericht mit einer Versicherung des vermeintlichen Kronzeugen Erik Ahrens zu verteidigen. Dessen Versicherung hat Correctiv auch in einem Bericht verbreitet. Die Versicherung von Ahrens enthielt aber eine weitere Falschbehauptung: Frau Huy habe in Potsdam der Vorschlag gemacht, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft wieder weg zu nehmen. 

Diese Falschbehauptung wurde in der nachstehenden Form sowohl gegen Correctiv als auch gegenüber Ahrens verboten: 

„Die Bundestagabgeordnete Gerrit Huy brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft „wieder wegzunehmen“.“

 

Verbot betrifft die zentralen Kernaussagen des Correctiv-Berichts:

Correctiv verteidigte sich immer damit, die Teilnehmer hätten bislang nur Nebensächlichkeiten angegriffen. Auch diese Ausrede zählt nicht mehr: Der Chefredakteur von Deutschlands wichtigstem juristischen Fachmagazin, der Legal Tribune Online, Dr. Felix Zimmermann, hat den Prozess in Berlin verfolgt und er fasst den Prozessverlauf, wie auch das gegen Correctiv ergangene Verbot in seinem Beitrag wie folgt zusammen:

Correctiv verliert Streit um Kernaus­sage in Potsdam-Bericht

Doch nicht zu verkennen ist auch, dass allen voran die vom LG Berlin II verbotene Aussage “'Masterplan' zur Ausweisung deutscher Staatsbürger” keine Nebensächlichkeit, sondern – ob nun Meinung oder Tatsache – eine Kernaussage des Berichts ist. Handelt es sich doch um das zentrale wirkmächtig formulierte Resümee der Correctiv-Recherche, womit die gesamten vorherigen Erkenntnisse gebündelt werden.

 

Dr. Carsten Brennecke: „Aus Sicht der Teilnehmer war immer klar, dass es sich bei den irreführenden Kernaussagen Correctivs nach dem Verständnis des Lesers um falsche Tatsachenbehauptung handelt. Correctiv versuchte, sich immer damit herausreden, man habe nicht falsch berichtet, sondern nur zulässige Meinungen verbreitet. Mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde die von Correctiv aufgebauschte Potsdam-Legende demaskiert: Erstmals hat ein Gericht die von uns als Falschbehauptungen angegriffenen Kernaussagen des Berichts verboten. Von den Kernaussagen des Berichts ist damit nichts mehr übrig geblieben.“

 

Die Pressemitteilung des Landgerichts Berlin ist hier abrufbar: https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2026/pressemitteilung.1653487.php

14.04.2026

Die Kernaussagen im Bericht zum Potsdam-Treffen sind glatt gelogen - Vernichtende Urteilsbegründung im Verfahren gegen Correctiv

Die Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy hat vor dem Landgericht Berlin gegen die Kernaussagen des Correctiv-Berichts zum Potsdam-Treffen „Geheimplan gegen Deutschland“ geklagt und gewonnen.

Das Landgericht Berlin II hat Correctiv die Kernaussagen des Berichts, die für deutschlandweite Empörung und Demonstrationen gesorgt haben, als Falschbehauptungen verboten (n.rk.). 

Die jetzt ergangene Urteilsbegründung ist für die sogenannte „Recherche“ Correctivs vernichtend. Denn das Gericht bestätigt: Correctiv hat in seiner Potsdam-Geschichte gelogen. Nach dem Verbot bleibt von dem Bericht am Ende nichts Substantielles übrig:

 

Welche Aussagen wurden Correctiv verboten? 

Falsche Kernaussage Nummer 1: Ein Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern

Das Landgericht Berlin hat bestätigt, dass die Aussage „Es bleiben zurück:… ein Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ von Lesern als Tatsachenbehauptung verstanden wird. Und das zurecht: Zahlreiche Medien haben unter Berufung auf den Correctiv-Bericht unreflektiert und ungeprüft falsch berichtet, dass in Potsdam tatsächlich die Ausweisung Deutscher geplant worden sei. Das glaubten auch die Leser. Daher gingen hunderttausende Menschen im Irrglauben auf die Straße, ihre gut integrierten Nachbarn mit Migrationshintergrund sollten ausgewiesen werden.

Das Landgericht Berlin stellt fest, dass die Behauptung, in Potsdam sei die Ausweisung Deutscher geplant worden, unstreitig falsch ist. Noch nicht einmal Correctiv hatte sich vor Gericht damit verteidigt, dass in Potsdam tatsächlich Ausweisungspläne besprochen wurden. Man habe gar keine Tatsachen berichtet – so Correctiv – sondern nur Meinungen geäußert. 

Die Kernaussage zu Ausweisungsplänen wurde Correctiv als Falschbehauptung verboten.

 

Verbotene Aussage Nummer 2: Verfassungswidriger „Masterplan“

Correctiv hat berichtet, der in Potsdam besprochene „Masterplan“ sei verfassungswidrig: „also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen“.  Auch diese Abwertung wurde Correctiv verboten.

Denn für eine solche Abwertung gibt es laut Landgericht Berlin gar keine sachliche Rechtfertigung. Nichts, was in Potsdam gesagt wurde, erlaube diese völlig aus der Luft gegriffene Einordnung.

 

Falsche Kernaussage Nummer 3: „Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern“ in Sellners Vortrag

Correctiv wurde die Behauptung verboten, in Martin Sellners Vortrag habe es eine „Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern“ gegeben. Leser und Medien haben das so verstanden, dass Sellner vorschlug, unliebsame Deutsche auszubürgern.

Auch diese Meldung wurde Correctiv verboten. Sie ist laut Landgericht Berlin unzulässig, egal, ob sie als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung verstanden wird. Denn die Behauptung, Sellner habe eine Ausbürgerungsidee geäußert, sei falsch: Sellner habe sich in Potsdam unstreitig gar nicht mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft befasst. Auch eine solche Meinungsäußerung sei daher unzulässig, da sie sachlich nicht gerechtfertigt sei.

 

Falsche Kernaussage Nummer 4: Gerrit Huy habe vorgeschlagen, Menschen die doppelte Staatsbürgerschaft zu entziehen

Correctiv hat in einem Folgebericht die Behauptung von Erik Ahrens verbreitet, Gerrit Huy habe in Potsdam den Vorschlag vorgebracht, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, Zitat: „Die Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft ‚wieder wegzunehmen‘.“

Die Aussage kann laut Landgericht so verstanden werden, dass Frau Huy die Empfehlung ausgesprochen habe, den „nicht-assimilierten Staatsbürgern“ mit mehrfacher Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen. Die Verbreitung dieser Behauptung wurde Correctiv und Erik Ahrens verboten.  Auch diese Behauptung sei unwahr, da Frau Huy unstreitig keine Empfehlung zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft erteilt habe. 

 

Auch Correctivs Schutzbehauptung wird verboten

Correctiv hat sich nach Kritik an der irreführenden Wirkung seiner Kernaussagen damit herausgeredet, dass man keine Tatsachen sondern nur Meinungen geäußert habe. Man dürfe doch wohl die Meinung äußern, dass das in Potsdam Gesagte Ausweisungsplänen gleich stehe. 

Das Landgericht Berlin erteilt dieser Schutzbehauptung eine Absage: Es stellt klar, dass die Aussage, von Potsdam bleibe ein Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern zurück, auch dann unzulässig ist, wenn Correctiv sie als bloße Bewertung, also als Meinungsäußerung berichtet hätte. Denn für eine solche übertriebene Einordnung gebe es unter Berücksichtigung des Potsdam tatsächlich Besprochenen gar keine Grundlage, Zitat:

„Denn die als Meinungsäußerung zu behandelnde Wertung, das von Herrn Sellner vorgestellte Konzept der „Remigration“ habe die rechtsförmige und erforderlichenfalls durch staatlichen Zwang durchzusetzende Verpflichtung von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen, wäre „aus der Luft gegriffen“, da ihr wegen des abweichenden tatsächlichen Geschehensverlaufs jeder tatsächliche Anhalt fehlte.“

Damit ist klar: Correctiv kann sich auch nicht mehr damit herausreden, „Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ sei eine zulässige Meinung.

 

Gericht wirft Correctiv Methoden der Lückenpresse vor

Das Landgericht Berlin wirft Correctiv vor, die Leser durch eine bewusst unvollständige Darstellung getäuscht zu haben. Den Lesern sei vorenthalten worden, dass Martin Sellner im Rahmen des Treffens sogar ausdrücklich erklärte, dass Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft gerade nicht zur zwangsweisen Ausreise verpflichtet werden könnten. Mit anderen Worten: Martin Sellner hat in Potsdam klargestellt, dass eine Ausweisung deutscher Staatsbürger seiner Auffassung nach gar nicht möglich ist und Correctiv hat diese Aussage schlicht unter den Tisch fallen lassen. Möglicherweise setzte Correctiv auf Lücke, weil dem Leser sonst klar geworden wäre, dass Correctivs Spekulationen zu Ausweisungsplänen völlig haltlos sind.

 

Urteil des Landgerichts Berlin ist eine Ohrfeige für Correctiv

Das Verbot verbietet alle Kernaussagen des Correctiv-Berichts, die für Aufsehen und Demonstrationen gesorgt haben: Angebliche Ausweisungspläne Deutscher, angebliche Ausbürgerungspläne, angebliche Pläne, die doppelte Staatsbürgerschaft zu entziehen und die Legende, der dortige „Masterplan“ sei verfassungswidrig gewesen.

Das Gericht stellt klar, dass die in Potsdam besprochenen Pläne nicht als verfassungswidrig bewertet werden dürfen. Damit ist die Legende Correctivs, es habe in Potsdam verfassungswidrige Remigrationspläne gegeben, ebenfalls als haltlose Irreführung entlarvt worden.

Außerdem wirft das Gericht Correctiv eine Täuschung der Leser vor: Correctiv habe wesentliche Umstände verschwiegen und damit bewusst unvollständig berichtet.

 

Dr. Carsten Brennecke: „Das Landgericht Berlin hat die Potsdam-Legende Correctivs in allen Kernaussagen widerlegt und verboten. Am Ende bleibt vom Correctiv-Märchen ein Scherbenhaufen zurück. Correctiv hat gelogen und überzogen, das ist gerichtlich bestätigt. Correctiv wurden als einseitige Meinungsmacher, als manipulative Politaktivisten enttarnt, die mit Journalismus nichts gemein haben.

Der angerichtete Schaden strahlt weit über Correctiv hinaus: Die Glaubwürdigkeit der Medien, die die falsche Legende ungeprüft weiter verbreitet haben, wurde beschädigt. Es liegt nun an diesen Medien, Glaubwürdigkeit zurück zu gewinnen. Dazu gehört ein selbstkritischer Umgang mit der vorschnellen ungeprüften Verbreitung von Nachrichten.

Correctiv hat als Quelle für echte Journalisten ausgedient.“ 

24.04.2026

Dokumentation der Presseanfrage des ZDF Magazin Royale an unseren Mandanten Stephan Maninger samt unserer Antworten

Jan Böhmermann will heute Abend im ZDF Magazin Royale unseren Mandanten Stephan Maninger wider besseres Wissen als „neurechts“ framen. Wir haben für den Mandanten 37 Fragen von Böhmermanns Redaktion beantwortet. Zum Download.

 

12.05.2026

Lücken in der Presse sind unzulässig: HÖCKER gewinnt vor dem Bundesgerichtshof für Bauunternehmer gegen Antifa-Verein

Wir haben vor dem Bundesgerichtshof eine weitere Leitentscheidung im Presserecht erstritten – diesmal zu einer Frage, die bisher kaum ausdifferenziert wurde: Wann ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung unzulässig? 

Nach der Entscheidung des BGH gelten für die Presse härtere Spielregeln:

Anlass des Streits ist ein Pressebericht eines Antifa-Vereins über einen Bauunternehmer. Der Bericht stellte einseitig und manipulativ nur negative Fakten dar, dies mit dem Ziel, den Unternehmer fälschlich in einen rechten politischen Kontext zu rücken. Entlastende Informationen ließ der Antifa-Verein in seinem Bericht bewusst weg. 

Der BGH hat heute bestätigt: Eine solche selektive Berichterstattung ist unzulässig, wenn eine vollständige Darstellung den Betroffenen in einem günstigeren Licht erscheinen lassen hätte.

Klar ist: Die Presse darf tendenziös berichten. Die Grenze ist aber überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen.

Besonders interessant: Der BGH hat auch zur Wissenschaftsfreiheit Stellung genommen. Wer bewusst unvollständig berichtet, kann sich nicht auf dieses Grundrecht berufen – denn wissenschaftliches Arbeiten setzt Ergebnisoffenheit voraus. Wer von vornherein nur eine Seite zeigt, arbeitet nicht wissenschaftlich.

Wie freuen uns auf die noch ausstehende schriftliche Urteilsbegründung (Az. VI ZR 346/24).

Die Welt zitiert Dr. Carsten Brennecke:

«Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gelten für Berichte neue Spielregeln: Die Presse darf zwar tendenziös berichten. Die Grenze ist aber überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen», teilte Drews Anwalt, Carsten Brennecke, nach dem Urteil mit.

https://www.welt.de/regionales/sachsen/article6a031322c7b823fd84be0585/bauunternehmer-klagt-gegen-antifa-verein-bgh-kippt-urteil.html

29.05.2026

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück – Frankfurter OLG-Urteil wegen angeblicher rechtsextremer Chatnachrichten rechtskräftig

In einem Verfahren um angebliche rechtsextreme Chatnachrichten unseres Mandanten unterlag die beklagte Zeitung bereits im März 2025 vor dem OLG Frankfurt am Main (Az.: 16 U 9/23, vgl. HÖCKER-PM vom 02.04.2025). Mit Beschluss vom 12.05.2026 hat der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 102/25) nun auch die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. 

Die Auseinandersetzung dauert seit rund 8 Jahren an. Der Kläger hatte von Beginn an bestritten, die ihm zugeschriebenen Nachrichten verfasst zu haben, und dies mehrfach an Eides statt versichert.

Das OLG hatte die Beklagten – ein Presseunternehmen sowie die beiden verantwortlichen Autoren – zuletzt verurteilt, es künftig zu unterlassen, identifizierend über den Kläger im Zusammenhang mit angeblichen rechtsextremen Chatnachrichten zu berichten. Darüber hinaus wurden mehr als 20 konkrete Aussagen untersagt. Das Gericht sprach dem Kläger zudem eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt EUR 25.000 sowie die Erstattung der Abmahnkosten zu und stellte die Verpflichtung zum Ersatz materieller Schäden fest. Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Beklagten nicht den ihnen obliegenden journalistischen Sorgfaltspflichten genügt hatten. Sie konnten nicht beweisen, dass die dem Kläger zugeschriebenen Chatnachrichten authentisch waren. 

Der BGH hat nun ebenfalls festgehalten, dass die Beklagen die erforderliche pressemäßige Sorgfalt nicht eingehalten haben, zumal sie „dem durch die Berichterstattung schwer belasteten Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt haben“.

Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad: „Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH ist nun höchstrichterlich bestätigt, dass die Beklagten ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Das Urteil stärkt den Persönlichkeitsschutz Betroffener, ohne den Informantenschutz pauschal auszuhöhlen. Es zeigt vielmehr auf, dass bei besonders schweren Vorwürfen und erkennbaren Manipulationsrisiken eine ernsthafte Zuverlässigkeitsprüfung unverzichtbar ist.“

10.06.2026

Bundesgerichtshof stärkt Persönlichkeitsschutz gegen einseitige Berichterstattung – neue Spielregeln für Journalisten, Recherchekollektive und Wissenschaftler: HÖCKER erwirkt Grundsatzentscheidung im Presserecht

In einem von der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte gewonnenen Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 346/24) eine für das Presserecht wegweisende Grundsatzentscheidung getroffen: Wer über eine namentlich genannte Person berichtet und dabei bekannte entlastende Fakten bewusst verschweigt, handelt rechtlich so, als hätte er gelogen – auch wenn jede einzelne mitgeteilte Information für sich genommen wahr ist.

Der Fall

Ein Verein, der sich selbst als „Recherche-Kollektiv" bezeichnet und in Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut arbeitet, veröffentlichte 2023 einen Bericht über angebliche Verbindungen ostsächsischer Unternehmer zur „extremen Rechten". Ein Bauunternehmer und Kommunalpolitiker aus Bautzen wurde darin namentlich als Beispiel für „extrem rechtes Unternehmertum" aufgeführt. Als Belege nannte der Bericht eine einmalige AfD-Wahlkampfspende von 19.500 Euro aus dem Jahr 2017, die finanzielle Unterstützung einer lokalen Zeitschrift sowie die Mitfinanzierung eines Regionalsenders.

Was der Bericht verschwieg, war entscheidend: Der Unternehmer sitzt seit 2019 für eine Bürgerinitiative im Stadtrat von Bautzen, die dort regelmäßig gegen Anträge der AfD stimmt und damit in direkter politischer Konkurrenz zu ihr steht. Er hat die CDU mit insgesamt über 100.000 Euro unterstützt – ein Vielfaches der AfD-Spende. Die beanstandete Zeitschrift hatte zum Zeitpunkt der Förderung noch keine erkennbar rechte Ausrichtung, und der kritisierte Regionalsender bietet Politikern des gesamten demokratischen Spektrums ein Forum – darunter Vertreter der Linken, der Grünen und der sächsische Ministerpräsident (CDU).

Das Landgericht Dresden gab der Unterlassungsklage statt. Das Oberlandesgericht Dresden hob dies auf: Die genannten Einzelfakten seien wahr, und der Begriff „extrem rechts" sei eine Meinungsäußerung, die hinzunehmen sei. Der BGH hob dieses Urteil auf.

Was der BGH entschieden hat – die vier Voraussetzungen 

Der BGH hat klar und kompakt definiert, unter welchen Voraussetzungen eine bewusst unvollständige Berichterstattung unzulässig und angreifbar ist. Alle vier Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen:

Erstens muss der Bericht dem Leser Tatsachen so präsentieren, dass er daraus erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll.

Zweitens müssen wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Gesamtvorgang ein anderes Gewicht geben könnten – Tatsachen, die ein Leser kennen muss, der sich ein zutreffendes Bild machen will.

Drittens muss das Verschweigen bewusst geschehen sein: Die zurückgehaltenen Informationen müssen dem Verfasser also bekannt gewesen sein.

Viertens muss durch das Weglassen beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen, weil die ehrverletzende Schlussfolgerung bei vollständiger Information deutlich weniger naheliegen würde.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Der Betroffene kann Unterlassung verlangen.

Eine wichtige dogmatische Klarstellung

Der BGH hat zudem eine Schutzlücke geschlossen, die in der Praxis häufig ausgenutzt wird: Bis dato haben manche Gerichte den Schutz vor bewusst unvollständiger Berichterstattung auf Fälle beschränkt, in denen die Unvollständigkeit eine zusätzliche, konkret unwahre Tatsachenbehauptung impliziert. Diese Auffassung hatte das OLG Dresden in der nun aufgehobenen Entscheidung vertreten. Der BGH hat jetzt klargestellt: Es kommt nicht darauf an. Auch wenn der Leser durch die Einseitigkeit des Berichts lediglich dazu gebracht wird, eine politische Bewertung des Verfassers zu übernehmen, die er bei vollständiger Information nicht oder weit weniger naheliegend gefunden hätte, ist die Berichterstattung rechtswidrig.

Kein Schutz durch Wissenschaftsfreiheit

Der beklagte Verein hatte geltend gemacht, er handele im Rahmen der durch Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz garantierten Wissenschaftsfreiheit. Der BGH wies dies zurück. Er stellte ausdrücklich fest: Gerade weil Wissenschaft sich durch einen besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit auszeichnet, schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor den Folgen einer bewusst unvollständigen Darstellung. Wer den Anspruch der Wissenschaftlichkeit für sich in Anspruch nimmt, muss auch deren Standards erfüllen.

Der Vorwurf „rechtsextrem" wiegt schwer

Der BGH hat auch klargestellt, dass die öffentliche Bezeichnung einer Person als „rechtsextrem" oder „extrem rechts" deren Berufsehre und soziales Ansehen in hohem Maße beeinträchtigt – auch wenn nur die Sozialsphäre betroffen ist. Nach den historischen Erfahrungen Deutschlands trage dieser Vorwurf besonderes Gewicht, gerade bei einem Unternehmer und Kommunalpolitiker. Hinzu trat im konkreten Fall ein Appell des Vereins an Wirtschaftsverbände, „proaktiv" mit den so bezeichneten Unternehmern umzugehen – eine Einladung zu wirtschaftlichen Konsequenzen für den Betroffenen.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Medien. Sie gilt für Recherchekollektive, politische Vereine, NGOs, Think-Tanks und universitäre Einrichtungen gleichermaßen. Wer über namentlich genannte Personen berichtet und dabei bewusst entlastende Informationen zurückhält, setzt sich künftig dem Risiko eines Unterlassungsanspruchs aus. Die Presse darf weiterhin tendenziös berichten und Meinungen äußern. Die Grenze ist überschritten, wo bekannte Fakten weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen.

Dr. Carsten Brennecke: „Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gelten für Berichte neue Spielregeln: Die Presse darf zwar tendenziös berichten. Die Grenze ist aber überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen."

BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24; Vorinstanzen: LG Dresden 3 O 887/23; OLG Dresden 4 U 620/24

12.06.2026

Correctivs Potsdam-Märchen kostet wieder: Campact verliert vor Gericht

Die Liste der Medien, die Correctivs irreführende Falschberichterstattung zum Potsdam-Treffen teuer bezahlt haben, wird länger und länger.

Jetzt hat es Campact e. V. erwischt – die sich auf ihrer Website als Verteidigerin „unserer Demokratie" rühmt, tatsächlich aber eine Sammlung einseitiger Meinungsbeiträge gegen konservative Politik betreibt.

Die Falschberichterstattung von Correctiv fiel bei Campact auf fruchtbaren Boden: Unter Berufung auf den wegen Falschbehauptungen mehrfach gerichtlich verbotenen Correctiv-Bericht behauptete Campact, das Hauptanliegen der Teilnehmer des Potsdam-Treffens sei die „massenhafte Zwangsdeportation von Deutschen mit Migrationsgeschichte" gewesen – und dass sie mit einem „Geheimplan" deren Wahlrecht entziehen wollten.

Das Landgericht Hamburg untersagte Campact diese Aussagen zunächst per einstweiliger Verfügung. Campact akzeptierte das Verbot nicht und ließ es auf ein Hauptsacheverfahren ankommen. Auch die zweite Runde verlor Campact: Das Gericht bestätigte das Verbot vollumfänglich.

Dabei stellte das Landgericht Hamburg klar, dass Campact nicht einmal dargelegt hatte, dass die Anwesenden in Potsdam tatsächlich Deportationen oder den Entzug des Wahlrechts geplant hätten. Campacts Verteidigung – der Begriff „Remigration" sei gleichbedeutend mit Zwangsdeportation – erteilte das Gericht eine klare Absage: Die Verwendung des Begriffs in Potsdam beschreibe keine Maßnahmen, die eine Zwangsdeportation darstellten.

Dr. Carsten Brennecke: „Campact scheitert erneut damit, Remigrationspläne fälschlich in Deportationspläne umzudeuten. Die Entscheidung ist zugleich ein weiterer Beleg gegen Correctiv: Sie dokumentiert, wie dessen Potsdam-Berichterstattung andere Medien systematisch in die Irre – und vor Gericht geführt hat."

19.06.2026

HÖCKER erwirkt Unterlassungserklärungen für Bandmitglieder von WEIMAR

Seit Anfang der 2020er hat sich die Band WEIMAR vor allem in „Metal“-Kreisen einen Namen gemacht. Ihre INVICTUS TOUR soll die Band im August 2026 ebenfalls nach Holzerode bei Göttingen führen. Allerdings passen die Auftritte der Band nicht jedem. Daher läuft aktuell – wieder einmal – der Versuch, die Band zu canceln. Bereits früher konnte HÖCKER sich dem für WEIMAR entgegensetzen (weiterführende Informationen: https://www.hoecker.eu/news/band-sollte-gecancelt-werden-doppelter-gerichtserfolg-für-weimar). 

Anlässlich der aktuellen Kampagne wurde im Namen zweier Göttinger Vereine eine Erklärung verbreitet, mit der die Verantwortlichen aufgerufen wurden, das Konzert im August abzusagen. Zur Begründung bezogen sich die Verfasser insbesondere auf einen Beitrag von Campact aus dem Jahr 2025, SPIEGEL-Veröffentlichungen im Jahr 2023 sowie ein Statement der Band selbst. Das Problem: Die angebliche Darstellung von Campact gibt es gar nicht. Auch die Ergebnisse der SPIEGEL-Recherche und das Statement der Band wurden zum Teil unzutreffend wiedergegeben. Dritte übernahmen die Erklärung und verbreiteten die darin enthaltenen Un- und Halbwahrheiten weiter. 

Im Auftrag der Bandmitglieder von WEIMAR hat HÖCKER nun die beiden Göttinger Vereine und eine weitere Einzelperson abgemahnt. Alle Abgemahnten gaben daraufhin strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Die beiden Vereine ließen über ihren Rechtsanwalt zudem mitteilen, es sei über denselben Verteiler, über den die Erklärung ursprünglich versendet worden sei, bereits klargestellt worden, dass „die Pressemitteilung ggf. wahrheitswidrige oder jedenfalls nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen“ enthalte. Zugleich seien die Adressaten aufgefordert worden, den fraglichen Text nicht (mehr) zu verwenden und entsprechende Veröffentlichungen zu löschen. Im Zuge der sich anschließenden Vergleichsgespräche einigte man sich außerdem darauf, dass die drei Abgemahnten zusammen 7.860,66 Euro Abmahnkosten erstatten.

Rechts- und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. René Rosenau: „Lügen haben nicht nur kurze Beine, sondern können auch sehr schnell sehr teuer werden.“