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10.02.2026
Unbelehrbar: Online-Händler zahlt 10.000 Euro Strafe für wiederholte Grundpreis-Verstöße
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Online-Händler von Spülmaschinentabs nach zwei vorangegangenen Ordnungsmittelverfahren nun wegen neuer Verstöße 10.000 Euro an die Staatskasse zahlen muss (Beschl. v. 11.12.2025, Az. 81 O 67/15 SH III).
Der Fall begann mit einer einstweiligen Verfügung des LG Köln im Jahr 2015, in der dem Online-Händler untersagt wurde, Waschmittel ohne die gesetzlich vorgeschriebene Grundpreisangabe anzubieten. Trotz dieser klaren Vorgabe ignorierte der Online-Händler das Verbot und verstieß erneut gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Im Jahr 2016 wurde ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Doch auch diese Sanktion konnte das Unternehmen nicht zur Einhaltung der Vorschriften bewegen. Im Jahr 2022 folgte eine zweite Geldstrafe von 7.500 Euro aufgrund weiterer Verstöße.
2025 hatte der Händler in seinem Online-Shop sowie bei Angeboten Amazon und eBay erneut keine ordnungsgemäßen Preisangaben, so dass es zu einem dritten Ordnungsmittelverfahren kam.
Der Online-Händler verteidigte sich damit, dass die Verstöße auf einen unvorhersehbaren technischen Fehler während der Systemmigration auf Shopware 6 zurückzuführen seien. Er bestritt vorsätzliches Handeln und verwies auf umfassende Compliance-Maßnahmen. Das LG Köln wies diese Argumentation jedoch zurück. Das Gericht stellte klar, dass es dem Online-Händler obliege, die von ihm angebotenen Produkte hinreichend zu kontrollieren, insbesondere bei einer Systemmigration, die eine intensive Kontrolle erforderlich mache. Der Händler hatte sich zwar auf seine allgemeinen Compliance-Maßnahmen berufen, konnte jedoch nicht nachweisen, wie konkret die anlassbezogene Kontrolle während der Migration durchgeführt wurde. Angesichts der zuvor verhängten Ordnungsgelder traf den Online-Händler eine besondere Sorgfaltspflicht, um weitere Verstöße zu verhindern. Das Gericht setzte das Ordnungsgeld auf 10.000 Euro fest, da der Händler weiterhin keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung der Preisangabenverordnung ergriffen hatte.
Rechtsanwältin Katharina Leye: „Das Gericht hat mit der hohen Strafe von 10.000 Euro ein deutliches Zeichen gesetzt, dass Verstöße gegen die PAngV – insbesondere in wettbewerbsrechtlich sensiblen Bereichen wie Preisangaben und Transparenz für Verbraucher – ernst genommen werden und dass wiederholte Verstöße zu hohen Ordnungsgeldern führen können, die dem Verletzer weh tun.“
18.03.2026
Teilnehmerin des Potsdam-Treffens Gerrit Huy gewinnt gegen Correctiv: Landgericht Berlin verbietet die Kernaussagen des Berichts "Geheimplan gegen Deutschland" zu angeblichen Ausweisungs- und Ausbürgerungsplänen
Nun hat sich eine Teilnehmerin des sog. Potsdam-Treffens erfolgreich gegen die Kernaussagen des Correctiv-Berichts „Geheimplan gegen Deutschland“ gewehrt. Das Landgericht Berlin hat Correctiv die zentralen Kernaussagen der Berichterstattung verboten (n.rk.).
Welche Aussagen wurden Correctiv verboten?
Verboten wurde die von uns als Falschbehauptung angegriffene Kernaussage des Berichts mit der Behauptung, dass in Potsdam ein Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern besprochen wurde:
"Es bleiben zurück: […] Ein „Masterplan“ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen“.
Verboten wurde zudem eine weitere von uns als Falschbehauptung angegriffene Kernaussage des Berichts, nämlich die Behauptung, dass Martin Sellner in seinem Vortrag die Idee geäußert habe, deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund auszubürgern:
„An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“.
Warum stellt dieser Sieg einen Wendepunkt in der Berichterstattung zum Potsdam-Treffen dar?
Immer wieder sind wir für den Teilnehmer des Treffens Dr. Ulrich Vosgerau gegen Correctiv erfolgreich vorgegangen und haben gerichtlich Falschbehauptungen im Bericht zum Potsdam-Treffen "Geheimplan gegen Deutschland" verbieten lassen:
Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Landgericht Berlin haben Correctiv in ihren Entscheidungen Falschbehauptungen zu Äußerungen des Teilnehmers Dr. Ulrich Vosgerau untersagt.
Correctiv hat darauf aber immer beschwichtigend entgegnet, es seien nur Nebensächlichkeiten angegriffen worden. Gegen die Kernaussagen des Berichts hätten die Teilnehmer nicht geklagt.
Nun haben wir aber für die Teilnehmerin Gerrit Huy gegen die Kernaussagen des Berichts geklagt und diese wurden verboten. Damit ist die Correctiv-Berichterstattung in ihrem Fundament gerichtlich entkräftet worden:
Die Meldungen, mit denen Correctiv Tausenden Deutschen Angst gemacht hat, weil Correctiv sie glauben ließ, dass in Potsdam die Ausweisung und Ausbürgerung Deutscher geplant worden sei und sie so zu Demonstration auf die Straße getrieben hat, sind nun vom Tisch, untersagt, gerichtlich verboten.
Weitere Falschbehauptung des Correctiv-Kronzeugen verboten:
Darüber hinaus wurde zu Gunsten von Frau Huy eine weitere Falschbehauptung verboten: Correctiv versuchte, seine Berichterstattung vor Gericht mit einer Versicherung des vermeintlichen Kronzeugen Erik Ahrens zu verteidigen. Dessen Versicherung hat Correctiv auch in einem Bericht verbreitet. Die Versicherung von Ahrens enthielt aber eine weitere Falschbehauptung: Frau Huy habe in Potsdam der Vorschlag gemacht, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft wieder weg zu nehmen.
Diese Falschbehauptung wurde in der nachstehenden Form sowohl gegen Correctiv als auch gegenüber Ahrens verboten:
„Die Bundestagabgeordnete Gerrit Huy brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft „wieder wegzunehmen“.“
Verbot betrifft die zentralen Kernaussagen des Correctiv-Berichts:
Correctiv verteidigte sich immer damit, die Teilnehmer hätten bislang nur Nebensächlichkeiten angegriffen. Auch diese Ausrede zählt nicht mehr: Der Chefredakteur von Deutschlands wichtigstem juristischen Fachmagazin, der Legal Tribune Online, Dr. Felix Zimmermann, hat den Prozess in Berlin verfolgt und er fasst den Prozessverlauf, wie auch das gegen Correctiv ergangene Verbot in seinem Beitrag wie folgt zusammen:
Correctiv verliert Streit um Kernaussage in Potsdam-Bericht
Doch nicht zu verkennen ist auch, dass allen voran die vom LG Berlin II verbotene Aussage “'Masterplan' zur Ausweisung deutscher Staatsbürger” keine Nebensächlichkeit, sondern – ob nun Meinung oder Tatsache – eine Kernaussage des Berichts ist. Handelt es sich doch um das zentrale wirkmächtig formulierte Resümee der Correctiv-Recherche, womit die gesamten vorherigen Erkenntnisse gebündelt werden.
Dr. Carsten Brennecke: „Aus Sicht der Teilnehmer war immer klar, dass es sich bei den irreführenden Kernaussagen Correctivs nach dem Verständnis des Lesers um falsche Tatsachenbehauptung handelt. Correctiv versuchte, sich immer damit herausreden, man habe nicht falsch berichtet, sondern nur zulässige Meinungen verbreitet. Mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde die von Correctiv aufgebauschte Potsdam-Legende demaskiert: Erstmals hat ein Gericht die von uns als Falschbehauptungen angegriffenen Kernaussagen des Berichts verboten. Von den Kernaussagen des Berichts ist damit nichts mehr übrig geblieben.“
Die Pressemitteilung des Landgerichts Berlin ist hier abrufbar: https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2026/pressemitteilung.1653487.php
14.04.2026
Die Kernaussagen im Bericht zum Potsdam-Treffen sind glatt gelogen - Vernichtende Urteilsbegründung im Verfahren gegen Correctiv
Die Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy hat vor dem Landgericht Berlin gegen die Kernaussagen des Correctiv-Berichts zum Potsdam-Treffen „Geheimplan gegen Deutschland“ geklagt und gewonnen.
Das Landgericht Berlin II hat Correctiv die Kernaussagen des Berichts, die für deutschlandweite Empörung und Demonstrationen gesorgt haben, als Falschbehauptungen verboten (n.rk.).
Die jetzt ergangene Urteilsbegründung ist für die sogenannte „Recherche“ Correctivs vernichtend. Denn das Gericht bestätigt: Correctiv hat in seiner Potsdam-Geschichte gelogen. Nach dem Verbot bleibt von dem Bericht am Ende nichts Substantielles übrig:
Welche Aussagen wurden Correctiv verboten?
Falsche Kernaussage Nummer 1: Ein Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern
Das Landgericht Berlin hat bestätigt, dass die Aussage „Es bleiben zurück:… ein Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ von Lesern als Tatsachenbehauptung verstanden wird. Und das zurecht: Zahlreiche Medien haben unter Berufung auf den Correctiv-Bericht unreflektiert und ungeprüft falsch berichtet, dass in Potsdam tatsächlich die Ausweisung Deutscher geplant worden sei. Das glaubten auch die Leser. Daher gingen hunderttausende Menschen im Irrglauben auf die Straße, ihre gut integrierten Nachbarn mit Migrationshintergrund sollten ausgewiesen werden.
Das Landgericht Berlin stellt fest, dass die Behauptung, in Potsdam sei die Ausweisung Deutscher geplant worden, unstreitig falsch ist. Noch nicht einmal Correctiv hatte sich vor Gericht damit verteidigt, dass in Potsdam tatsächlich Ausweisungspläne besprochen wurden. Man habe gar keine Tatsachen berichtet – so Correctiv – sondern nur Meinungen geäußert.
Die Kernaussage zu Ausweisungsplänen wurde Correctiv als Falschbehauptung verboten.
Verbotene Aussage Nummer 2: Verfassungswidriger „Masterplan“
Correctiv hat berichtet, der in Potsdam besprochene „Masterplan“ sei verfassungswidrig: „also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen“. Auch diese Abwertung wurde Correctiv verboten.
Denn für eine solche Abwertung gibt es laut Landgericht Berlin gar keine sachliche Rechtfertigung. Nichts, was in Potsdam gesagt wurde, erlaube diese völlig aus der Luft gegriffene Einordnung.
Falsche Kernaussage Nummer 3: „Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern“ in Sellners Vortrag
Correctiv wurde die Behauptung verboten, in Martin Sellners Vortrag habe es eine „Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern“ gegeben. Leser und Medien haben das so verstanden, dass Sellner vorschlug, unliebsame Deutsche auszubürgern.
Auch diese Meldung wurde Correctiv verboten. Sie ist laut Landgericht Berlin unzulässig, egal, ob sie als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung verstanden wird. Denn die Behauptung, Sellner habe eine Ausbürgerungsidee geäußert, sei falsch: Sellner habe sich in Potsdam unstreitig gar nicht mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft befasst. Auch eine solche Meinungsäußerung sei daher unzulässig, da sie sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Falsche Kernaussage Nummer 4: Gerrit Huy habe vorgeschlagen, Menschen die doppelte Staatsbürgerschaft zu entziehen
Correctiv hat in einem Folgebericht die Behauptung von Erik Ahrens verbreitet, Gerrit Huy habe in Potsdam den Vorschlag vorgebracht, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, Zitat: „Die Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft ‚wieder wegzunehmen‘.“
Die Aussage kann laut Landgericht so verstanden werden, dass Frau Huy die Empfehlung ausgesprochen habe, den „nicht-assimilierten Staatsbürgern“ mit mehrfacher Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen. Die Verbreitung dieser Behauptung wurde Correctiv und Erik Ahrens verboten. Auch diese Behauptung sei unwahr, da Frau Huy unstreitig keine Empfehlung zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft erteilt habe.
Auch Correctivs Schutzbehauptung wird verboten
Correctiv hat sich nach Kritik an der irreführenden Wirkung seiner Kernaussagen damit herausgeredet, dass man keine Tatsachen sondern nur Meinungen geäußert habe. Man dürfe doch wohl die Meinung äußern, dass das in Potsdam Gesagte Ausweisungsplänen gleich stehe.
Das Landgericht Berlin erteilt dieser Schutzbehauptung eine Absage: Es stellt klar, dass die Aussage, von Potsdam bleibe ein Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern zurück, auch dann unzulässig ist, wenn Correctiv sie als bloße Bewertung, also als Meinungsäußerung berichtet hätte. Denn für eine solche übertriebene Einordnung gebe es unter Berücksichtigung des Potsdam tatsächlich Besprochenen gar keine Grundlage, Zitat:
„Denn die als Meinungsäußerung zu behandelnde Wertung, das von Herrn Sellner vorgestellte Konzept der „Remigration“ habe die rechtsförmige und erforderlichenfalls durch staatlichen Zwang durchzusetzende Verpflichtung von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen, wäre „aus der Luft gegriffen“, da ihr wegen des abweichenden tatsächlichen Geschehensverlaufs jeder tatsächliche Anhalt fehlte.“
Damit ist klar: Correctiv kann sich auch nicht mehr damit herausreden, „Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ sei eine zulässige Meinung.
Gericht wirft Correctiv Methoden der Lückenpresse vor
Das Landgericht Berlin wirft Correctiv vor, die Leser durch eine bewusst unvollständige Darstellung getäuscht zu haben. Den Lesern sei vorenthalten worden, dass Martin Sellner im Rahmen des Treffens sogar ausdrücklich erklärte, dass Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft gerade nicht zur zwangsweisen Ausreise verpflichtet werden könnten. Mit anderen Worten: Martin Sellner hat in Potsdam klargestellt, dass eine Ausweisung deutscher Staatsbürger seiner Auffassung nach gar nicht möglich ist und Correctiv hat diese Aussage schlicht unter den Tisch fallen lassen. Möglicherweise setzte Correctiv auf Lücke, weil dem Leser sonst klar geworden wäre, dass Correctivs Spekulationen zu Ausweisungsplänen völlig haltlos sind.
Urteil des Landgerichts Berlin ist eine Ohrfeige für Correctiv
Das Verbot verbietet alle Kernaussagen des Correctiv-Berichts, die für Aufsehen und Demonstrationen gesorgt haben: Angebliche Ausweisungspläne Deutscher, angebliche Ausbürgerungspläne, angebliche Pläne, die doppelte Staatsbürgerschaft zu entziehen und die Legende, der dortige „Masterplan“ sei verfassungswidrig gewesen.
Das Gericht stellt klar, dass die in Potsdam besprochenen Pläne nicht als verfassungswidrig bewertet werden dürfen. Damit ist die Legende Correctivs, es habe in Potsdam verfassungswidrige Remigrationspläne gegeben, ebenfalls als haltlose Irreführung entlarvt worden.
Außerdem wirft das Gericht Correctiv eine Täuschung der Leser vor: Correctiv habe wesentliche Umstände verschwiegen und damit bewusst unvollständig berichtet.
Dr. Carsten Brennecke: „Das Landgericht Berlin hat die Potsdam-Legende Correctivs in allen Kernaussagen widerlegt und verboten. Am Ende bleibt vom Correctiv-Märchen ein Scherbenhaufen zurück. Correctiv hat gelogen und überzogen, das ist gerichtlich bestätigt. Correctiv wurden als einseitige Meinungsmacher, als manipulative Politaktivisten enttarnt, die mit Journalismus nichts gemein haben.
Der angerichtete Schaden strahlt weit über Correctiv hinaus: Die Glaubwürdigkeit der Medien, die die falsche Legende ungeprüft weiter verbreitet haben, wurde beschädigt. Es liegt nun an diesen Medien, Glaubwürdigkeit zurück zu gewinnen. Dazu gehört ein selbstkritischer Umgang mit der vorschnellen ungeprüften Verbreitung von Nachrichten.
Correctiv hat als Quelle für echte Journalisten ausgedient.“
24.04.2026
Dokumentation der Presseanfrage des ZDF Magazin Royale an unseren Mandanten Stephan Maninger samt unserer Antworten
Jan Böhmermann will heute Abend im ZDF Magazin Royale unseren Mandanten Stephan Maninger wider besseres Wissen als „neurechts“ framen. Wir haben für den Mandanten 37 Fragen von Böhmermanns Redaktion beantwortet. Zum Download.
12.05.2026
Lücken in der Presse sind unzulässig: HÖCKER gewinnt vor dem Bundesgerichtshof für Bauunternehmer gegen Antifa-Verein
Wir haben vor dem Bundesgerichtshof eine weitere Leitentscheidung im Presserecht erstritten – diesmal zu einer Frage, die bisher kaum ausdifferenziert wurde: Wann ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung unzulässig?
Nach der Entscheidung des BGH gelten für die Presse härtere Spielregeln:
Anlass des Streits ist ein Pressebericht eines Antifa-Vereins über einen Bauunternehmer. Der Bericht stellte einseitig und manipulativ nur negative Fakten dar, dies mit dem Ziel, den Unternehmer fälschlich in einen rechten politischen Kontext zu rücken. Entlastende Informationen ließ der Antifa-Verein in seinem Bericht bewusst weg.
Der BGH hat heute bestätigt: Eine solche selektive Berichterstattung ist unzulässig, wenn eine vollständige Darstellung den Betroffenen in einem günstigeren Licht erscheinen lassen hätte.
Klar ist: Die Presse darf tendenziös berichten. Die Grenze ist aber überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen.
Besonders interessant: Der BGH hat auch zur Wissenschaftsfreiheit Stellung genommen. Wer bewusst unvollständig berichtet, kann sich nicht auf dieses Grundrecht berufen – denn wissenschaftliches Arbeiten setzt Ergebnisoffenheit voraus. Wer von vornherein nur eine Seite zeigt, arbeitet nicht wissenschaftlich.
Wie freuen uns auf die noch ausstehende schriftliche Urteilsbegründung (Az. VI ZR 346/24).
Die Welt zitiert Dr. Carsten Brennecke:
«Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gelten für Berichte neue Spielregeln: Die Presse darf zwar tendenziös berichten. Die Grenze ist aber überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen», teilte Drews Anwalt, Carsten Brennecke, nach dem Urteil mit.