Suche
Ihre Suche nach “” ergab 763 Treffer:
22.03.2010
Entscheidung gegen Preisvergleichsportal erstritten
Auf Antrag von HÖCKER verbietet das LG Köln zu Gunsten eines Solaranlagenbauers den Betreibern der Webseite photovoltaik-preisvergleich.de, irreführend damit zu werben, über das Portal könnten Angebote des Solaranlagenbauers abgerufen werden (Az. 31 O 143/10).
23.03.2010
Vorwürfe gegen Herrn Jörg Kachelmann
Gemeinsame Pressemitteilung
der Rechtsanwälte des Herrn Jörg Kachelmann:
Prof. Dr. Ralf Höcker LL.M. (Medienrecht)
- Höcker Rechtsanwälte, Köln
Dr. Reinhard Birkenstock (Strafverteidigung)
- Kanzlei Dr. Birkenstock, Köln
und der Meteomedia AG
Zu dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn Jörg Kachelmann wegen des Verdachts der Vergewaltigung teilen wir mit:
Jörg Kachelmann ist unschuldig. Er hat die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen.
Herr Kachelmann setzt auf die Objektivität von Staatsanwaltschaft und Gericht und wird vorläufig nur diesen gegenüber Stellung zu den konkreten Tatvorwürfen beziehen. Insbesondere wird er nicht der Unsitte folgen, nun eine mediale Schlammschlacht zu beginnen, denn hierunter würden alle Beteiligten nur noch zusätzlich zu leiden haben.
Am morgigen Mittwoch wird sich Herr Kachelmann gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht umfassend zu den Vorwürfen äußern.
Prof. Dr. Ralf Höcker LL.M.
Rechtsanwalt
Dr. Reinhard Birkenstock
Rechtsanwalt
Kristina Schless
Meteomedia
24.03.2010
Heutige Anhörung von Herrn Jörg Kachelmann
Gemeinsame Pressemitteilung
der Rechtsanwälte des Herrn Jörg Kachelmann:
Prof. Dr. Ralf Höcker LL.M. (Medienrecht)
- Höcker Rechtsanwälte, Köln
Dr. Reinhard Birkenstock (Strafverteidigung)
- Kanzlei Dr. Birkenstock, Köln
und der Meteomedia AG
Zu dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn Jörg Kachelmann wegen des Verdachts der Vergewaltigung teilen wir mit:
Jörg Kachelmann hat die Tat nicht begangen. Er ist heute auf eigenen Wunsch von Gericht und Staatsanwaltschaft vernommen worden und hat sich umfassend zur Sache geäußert. Die Staatsanwaltschaft wird die entlastenden Angaben prüfen. Herr Kachelmann steht den Ermittlungsbehörden weiter für Auskünfte zur Verfügung.
Heute ist keine Entscheidung über die Haftfortsetzung ergangen, weil weitere Sachprüfungen erforderlich sind. Die Verteidigung ist in ständigem Arbeitskontakt mit der Staatsanwaltschaft, um im Auftrag von Jörg Kachelmann die weitere Sachaufklärung zu beschleunigen. Die erforderliche Gründlichkeit bedingt, dass derzeit die Dauer der Untersuchungen nicht konkret abgeschätzt werden kann.
Im Hinblick auf das laufende Verfahren bitten Verteidigung und Jörg Kachelmann um Verständnis, dass weitere Erklärungen zur Sache in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden.
Prof. Dr. Ralf Höcker LL.M.
Rechtsanwalt
Dr. Reinhard Birkenstock
Rechtsanwalt
Kristina Schless
Meteomedia
30.03.2010
HÖCKER erwirkt für Jörg Kachelmann einstweilige Verfügung gegen die Illustrierte "FOCUS": Verbot der Veröffentlichung von Details aus der Ermittlungsakte Kachelmann
Jörg Kachelmann, vertreten durch seinen Medienanwalt Prof. Dr. Ralf Höcker, hat gestern eine einstweilige Verfügung gegen die Illustrierte "FOCUS" erwirkt. Die Pressekammer des Landgerichts Köln hat dem FOCUS verboten, Details zum angeblichen Tat- und Nachtatgeschehen sowie zur rechtsmedizinischen Untersuchung der Anzeigenerstatterin aus der Ermittlungsakte im Kachelmann-Verfahren zu veröffentlichen (Einstweilige Verfügung vom 29.03.2010, Az. 28 O 175/10). Der FOCUS hatte gestern umfangreich über entsprechende Details berichtet. Aus der Verfügung des LG Köln ergibt sich, dass diese Berichterstattung rechtswidrig war. Sie verletzt die Persönlichkeitsrechte von Jörg Kachelmann.
RA Prof. Dr. Ralf Höcker LL.M.:
„Ermittlungsakten gehören nicht in die Öffentlichkeit, denn Ermittlungsverfahren werden bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht geführt und nicht in den Medien. Derart verfrühte Spekulationen zum Tathergang und zur Schuldfrage können das Bild eines Beschuldigten in der Öffentlichkeit so massiv beeinträchtigen, dass auch ein späterer Freispruch diesen Makel nicht mehr ausräumen kann. Denn sie prägen Bilder, die sich nie wieder beseitigen lassen. Der Fall des schließlich frei gesprochenen Moderators Andreas Türck war ein schlimmes Beispiel dafür, wie vernichtend sich eine mediale Stigmatisierung auswirken kann. Im Fall Kachelmann soll sich diese Stigmatisierung nicht wiederholen. Dabei hilft ihm der Beschluss des LG Köln.“
Zum rechtlichen Hintergrund:
In seiner wegweisenden Entscheidung hatte das LG Köln zu prüfen, welchen Umfang ein etwaiges öffentliches Informationsinteresse an strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber einem Prominenten hat. Selbst wenn die Öffentlichkeit in Einzelfällen ein berechtigtes Interesse daran haben mag, zu erfahren, dass gegen einen Prominenten ein Strafverfahren läuft, muss die Berichterstattung doch gewisse Grenzen einhalten. Die sehr detaillierte und damit stigmatisierende FOCUS-Berichterstattung über die Tatvorwürfe, das behauptete Nachtatgeschehen, die rechtsmedizinische Untersuchung der Anzeigenerstatterin und über andere Umstände aus der Ermittlungsakte, die die Schuld- und Straffrage betreffen, war nach Auffassung der Antragstellerseite in diesem Verfahren rechtswidrig. Das LG Köln hat die Verfügung antragsgemäß erlassen.
Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens gilt die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention der Menschenrechte). Jeder Beschuldigte hat ein legitimes Interesse daran, nicht durch die Schilderung von Details einer bestrittenen und nicht nachgewiesenen Tat stigmatisiert oder gar vorverurteilt zu werden.
Genau so lag es auch hier: Wägt man das allgemeine Informationsinteresse mit dem Persönlichkeitsrecht des Herrn Kachelmann unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung ab, so führt dies zu dem Ergebnis, dass Herr Kachelmann faktische Vorverurteilungen durch die Schilderung von Details der angeblichen Tatumstände und seiner angeblichen Schuld nicht hinnehmen muss.
Wir haben auch andere Medien aufzufordern, diese Form der stigmatisierenden Berichterstattung über Herrn Kachelmann zu unterlassen. Wir werden uns weiterhin nicht zu den falschen Tatvorwürfen äußern, sondern nur zu Verfahrensfragen.
07.04.2010
HÖCKER erwirkt für Jörg Kachelmann einstweilige Verfügung gegen BILD wegen Veröffentlichung privater SMS
Das LG Köln hat eine weitere einstweilige Verfügung wegen der heutigen Berichterstattung der BILD (Print und Online) in Sachen Jörg Kachelmann erlassen. Es hat der BILD verboten, private SMS-Nachrichten des Herrn Kachelmann zu veröffentlichen, die dieser angeblich an eine dritte Person versendet hat. Die Verbreitung solcher privater SMS, die zudem in keinerlei Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen Herrn Kachelmann stehen, stellen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
RA Prof. Dr. Ralf Höcker LL.M.:
"Private und erst recht intime SMS-Nachrichten sind ebenso wie E-Mails mit verschlossenen Briefen vergleichbar. Der Absender kann ihre Veröffentlichung verbieten."
16.04.2010
Fotos von Jörg Kachelmann beim Hofgang in der JVA Mannheim verboten - Weitere einstweilige Verfügung gegen BILD
Das LG Köln hat dem Axel Springer Verlag und der BILD Digital GmbH & Co. KG heute die Verbreitung von Paparazzi-Fotos verboten, die unseren Mandanten Jörg Kachelmann beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigten. Ein Fotograf hatte sich Zugang zu einem Haus in der Nachbarschaft der JVA verschafft und von dort aus Bilder über die Gefängnismauer hinweg gemacht. Sie waren in der Druck- und der Online-Ausgabe der BILD-Zeitung erschienen.
Die Bilder stellen eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild von Jörg Kachelmann dar, denn es gibt kein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an der bildlichen Darstellung des privaten Haftalltags eines Untersuchungshäftlings.
Die Entscheidung des LG Köln reiht sich ein in eine ganze Folge von einstweiligen Verfügungen, mit denen Herr Kachelmann sich gegen die vorverurteilende und schwerwiegend persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung verschiedener Medien zur Wehr setzt.
RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.:
"Kein Untersuchungshäftling muss dulden, dass Paparazzi sich in unbewohnte Wohnungen schleichen und über Gefängnismauern hinweg Fotos von ihrem Hofgang machen. Auch Untersuchungshäftlingen steht ein Recht auf Privatheit zu, das hier massiv und in stigmatisierender Weise verletzt wurde."
21.04.2010
Erfolg für Feuerwehrleute gegen BILD: Bezug auf vorangegehende Berichterstattung macht "anonymisierte" Personen erkennbar
HÖCKER erwirkt Verbot gegen BILD, Akteure von Aufnahmeritualen bei einer örtlichen Feuerwehr erkennbar zu machen (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.04.2010, Az. 12 O 546/08). „Bild“-Zeitung und bild.de haben Fotografien der Antragsteller veröffentlicht, auf denen deren Gesichter verpixelt wurden. Das LG Düsseldorf bestätigt, dass die Personen dennoch rechtswidrig erkennbar gemacht wurden, da der Bericht auf eine vorangehende Berichterstattung Bezug nahm, in der diese Personen erkennbar gezeigt wurden.
26.04.2010
Der BUNTE wird verboten, das Foto der Begleitperson eines Prominenten zu verbreiten.
Mit der durch HÖCKER erwirkten Entscheidung vom 26.04.2010 (Az. 28 O 247/10) stellt das Landgericht Köln fest, dass es kein Recht gibt, Bildnisse von Begleitpersonen eines Prominenten zu veröffentlichen und dass hierdurch rechtswidrig in die Rechte des Abgebildeten eingegriffen wird.
30.04.2010
HÖCKER geht erfolgreich gegen Spekulationen der "Süddeutsche Zeitung" und die weitere Verbreitung von Details aus der Ermittlungsakte vor.
Die „Süddeutsche Zeitung“ berichtete in unzulässiger Weise über weitere Details aus der Ermittlungsakte und stellte darüber hinaus Spekulationen über die Bewertung angeblicher Indizien und Beweismittel an. Der unzulässige Eingriff in die Rechte von Jörg Kachelmann wurde auf Antrag von HÖCKER vom Landgericht Köln mit inzwischen rechtskräftiger Entscheidung vom 30.04.2010 (Az. 28 O 252/10) festgestellt.
03.05.2010
HÖCKER für Kachelmann erfolgreich gegen BUNTE
Das Landgericht Köln verbietet es der Bunte Entertainment Verlag GmbH mit Beschluss vom 03.05.2010 (28 O 266/10), private E-Mails in der Illustrierten zu verbreiten, die der Wettermoderator Jörg Kachelmann angeblich einer Ex-Freundin geschickt hat.