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01.02.2016
Moderne Pranger unzulässig: Auch für den AStA der Uni Frankfurt gelten keine Sonderregeln.
HÖCKER ist vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 16 W 63/15) erfolgreich gegen den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Goethe-Universität Frankfurt vorgegangen. In der Sommerausgabe seiner kostenlosen Zeitung veröffentlichte der AStA zwei Beiträge, die sich mit sog. Verführungskünstlern („Pick-Up-Artists“) beschäftigten. Der AStA hob dabei einen Studenten heraus, zeigte sein Foto und nannte seinen Namen. Dies führte dazu, dass Leser den Studenten bedrohten und Hauswände eines Vereins, in dem er ehrenamtlich tätig ist, mit Graffiti beschmierten.
Dieser Form eines modernen Prangers schob nun das OLG Frankfurt a.M. einen Riegel vor: Die Richter betonten, dass eine Identifizierbarmachung nur erlaubt sei, wenn gerade der Name und die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzt. Da das generelle Interesse an der Tätigkeit eines Pick-Up-Artists nach Ansicht der Richter auch ohne namentliche Nennung befriedigt werden könne, wurde der AStA zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich der AStA als Teil einer öffentlichen Körperschaft nicht auf Grundrechte berufen könne. Dies bleibe Privaten vorbehalten.
29.04.2016
Bundesverfassungsgericht gibt Verfassungsbeschwerde der Anzeigenerstatterin im Fall Kachelmann statt
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben, mit der der Anzeigenerstatterin verboten worden war, unseren Mandanten Jörg Kachelmann nach dessen Freispruch weiterhin der Vergewaltigung zu bezichtigen. Das Bundesverfassungsgericht stürzte die Entscheidung (Az. 1 BvR 2844/13) auf zwei Aspekte:
Zum ersten weist es darauf hin, dass im Strafverfahren gegen unseren Mandanten nicht geklärt werden konnte, ob die Angaben der Anzeigenerstatterin oder die des Herrn Kachelmann der Wahrheit entsprechen.
Zum zweiten stellte das Bundesverfassungsgericht darauf ab, dass auch unser Mandant sich nach seinem Freispruch mit Stellungnahmen über die Anzeigenerstatterin an die Öffentlichkeit gewandt hatte. Artikel
Das Bundesverfassungsgericht hat den Fall zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Dort wird zu berücksichtigen sein, dass vor dem Oberlandesgericht Frankfurt derzeit ein Zivilverfahren unseres Mandanten Jörg Kachelmann gegen die Anzeigeerstatterin läuft. Von diesem Verfahren erhoffen wir uns endlich eine Verurteilung der Anzeigenerstatterin als Falschbeschuldigerin.
"Umso wichtiger ist es nun, dass das OLG Frankfurt ein für alle Mal feststellt, dass das angebliche Opfer die Tat nur vorgetäuscht und sich die Verletzungen selbst zugefügt hat. Zum Glück ist der vom Gericht beauftragte Rechtsmediziner kürzlich ganz eindeutig zu diesem Ergebnis gekommen. Wir erhoffen uns, dass das Gericht seiner Expertise folgt und die Frau als das verurteilt, was sie ist: eine Täterin und kein Opfer."
RA Prof. Dr. Ralf Höcker
20.07.2007
HÖCKER vertritt Persönlichkeitsrechte des argentinischen Nationalspielers LIONEL MESSI (FC Barcelona)
Dr. Carsten Intveen von HÖCKER übernimmt die Vertretung der Agentur SCL, die die Persönlichkeitsrechte des argentinischen Nationalspielers Lionel Messi wahrnimmt. In Zusammenarbeit mit Kanzleien in Argentinien, Belize und den Niederlanden setzt HÖCKER in Europa als federführende Kanzlei die Persönlichkeitsrechte des jungen Stürmers durch, der für den FC Barcelona spielt und als einer der wertvollsten Nachwuchsspieler der Welt gilt.
HÖCKER zählt eine stetig wachsende Zahl internationaler Spitzensportler aus den Bereichen Fußball, Handball und Eiskunstlauf zu seinen Mandanten.
Dr. Carsten Intveen:
„Spitzensportler, die international agieren, benötigen zum weltweiten Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte ein internationales Netzwerk von juristischen Beratern. Im Verbund mit Partnerkanzleien in der ganzen Welt bietet HÖCKER diesen Service an.“
30.10.2007
HÖCKER verhandelt Vertrag für VW-Werbespot mit HEIDI KLUM und SEAL
HÖCKER hat die Interessen des deutschen Top-Models Heidi Klum und des Sängers Seal bei der Verhandlung des gemeinsamen Werbevertrages mit der VOLKSWAGEN AG vertreten. Die Kampagne für das VW-Modell Tiguan läuft im November an und hat bereits erhebliche mediale Aufmerksamkeit erzielt.
Dr. Ralf Höcker berät Heidi Klum in Deutschland seit vier Jahren exklusiv in allen Fragen des Medien- und Markenrechts. Die Wahrnehmung auch der Interessen ihres Ehemannes Seal durch HÖCKER war eine Premiere für unsere Kanzlei.
Dr. Ralf Höcker:
„Wir haben uns über das entgegen gebrachte Vertrauen sehr gefreut und wünschen Heidi, Seal und Volkswagen viel Glück und Erfolg bei ihrer Zusammenarbeit!“
13.11.2007
HÖCKER erfolgreich für Generika-Hersteller ReAGtech
HÖCKER hat erfolgreich die Interessen des Pflanzenschutzmittel-Herstellers ReAgtech Ltd. verteidigt.
Ein Wettbewerber hatte den Vertrieb des Herbizids der Marke „METRIX 700 SC“ in Deutschland zunächst durch eine einstweilige Verfügung des LG Braunschweig verbieten lassen. Der Wettbewerber hatte behauptet, METRIX 700 SC sei in Deutschland nicht verkehrsfähig.
Dieser Vorwurf erwies sich auf den Widerspruch der ReAgtech Ltd. als haltlos. Die einstweilige Verfügung war ohne Anhörung der ReAgtech Ltd erlassen worden. Das LG Braunschweig hob die einstweilige Verfügung wieder auf, nachdem diese Anhörung nachgeholt wurde. Die Berufung des Wettbewerbers vor dem OLG Braunschweig blieb erfolglos. ReAgtech setzte sich somit im vollen Umfang durch.
Dr. Carsten Brennecke, der ReAgtech in beiden Instanzen vertrat:
„Einige führende deutsche Pflanzenschutzmittelhersteller versuchen die Anbieter preisgünstiger Generika derzeit mit allen Mitteln aus dem Markt zu drängen. Nicht nur unsere Mandantin ReAgtech Ltd. hat unter den rüden Methoden einiger altgedienter Platzhirsche zu leiden. Die Entscheidung des LG und des OLG Braunschweig sind ein Sieg für die Freiheit des Wettbewerbs in der Pflanzenschutzmittelindustrie.“
03.12.2007
Juristisches Neuland betreten: HÖCKER hilft Hamburgs Rauchern und RTL-Einrichtungsexpertin TINE WITTLER
Ab dem 01.01.08 gilt auch in Hamburg ein Rauchverbot in Gaststätten. RTL-Moderatorin Tine Wittler, die seit Jahren von Dr. Ralf Höcker vertreten wird, nahm dies zum Anlass, die Schließung ihrer Eckkneipe „Parallelwelt“ in Hamburg-Altona anzukündigen. Denn die meisten ihrer Gäste sind Raucher und für die Einrichtung eines Raucherraums ist die Bar zu klein.
Die Stammgäste wollten dies jedoch keinesfalls akzeptieren und gründeten mit Unterstützung von HÖCKER den „Raucherei e.V. - Verein zur Erhaltung der Rauchkultur in Hamburg und zur Förderung gegenseitiger Toleranz“.
Die Parallelwelt ist ab dem 01.01.08 nun für die Öffentlichkeit geschlossen und wird zum Vereinsheim des Raucherei e.V. umgewidmet. Vereinsmitglieder haben weiterhin Zutritt und dürfen wie gewohnt in ihrer Stammkneipe rauchen. Nach Auskunft der Hamburger Ordnungsbehörden ist die Parallelwelt damit bisher die erste Hamburger Kneipe, in der das Rauchen auch ab Januar 2008 weiterhin möglich sein wird.
Dr. Ralf Höcker:
„Wir sind froh, dass wir es Tine Wittler und ihren Gästen mit behördlicher Absegnung ermöglichen konnten, auch im neuen Jahr ungestört in ihrer gewohnten Umgebung zu rauchen. Alle interessierten Hamburger Raucher sind aufgerufen, dem Raucherei e.V. beizutreten und es ihnen gleichzutun. Mitgliedsanträge gibt es an der Bar der „Parallelwelt“ oder unter www.raucherei.de!“
16.10.2008
Ulrich Wickerts UWP unterliegt vor dem VG Hannover - HÖCKER erfolgreich für RTL.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 29.09.2008 entschieden, dass die Vergabe von Drittsendezeiten im Programm des privaten Veranstalters RTL Television GmbH durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) rechtmäßig war. Der Kölner Privatsender war in dem Verfahren, das Ulrich Wickerts Produktionsfirma UWP gegen die Landesmedienanstalt angestrengt hatte, neben dem bevorzugten Bewerber dctp als Beteiligte beigeladen.
Nach dem Rundfunkstaatsvertrag muss RTL zur Vielfaltssicherung unabhängigen Dritten Sendezeit einräumen. Welcher Produzent diese Sendezeiten füllen kann, wird in einem gesetzlich vorgegebenen Auswahlverfahren durch die NLM nach Erörterung mit dem Hauptprogrammanbieter RTL und im Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) entschieden.
In dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ging es um die Frage, ob UWP als neuer Anbieter von Programmen für die obligatorischen Drittsendezeiten gegenüber dctp im Auswahl-
verfahren benachteiligt wurde. DCTP liefert schon seit mehreren Jahren Programme für die Drittsendezeiten bei RTL. Mit ihrem Eilantrag bliebt UWP indes erfolglos. Das Verwaltungs-
gericht stellte fest, dass die NLM das Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt habe und dass die Auswahl der dctp rechtmäßig war. Zum einen sei dctp – entgegen der Rüge von UWP – von RTL unabhängig und zum anderen steigerten
die von dctp produzierten Informationssendungen die Vielfalt des Hauptprogramms von RTL. Nach der Entscheidung im Eilverfahren hat UWP die Klage in der Hauptsache zurückgenommen.
12.12.2008
HÖCKER erneut erfolgreich für RTL bei Drittsendezeiten
Nachdem die Produktionsfirma „Die Formatschmiede“ sich – wie bereits die Wickert-Firma UWP – gegen die Vergabeentschei-
dung über Drittsendezeiten zur Wehr gesetzt hatte, hat das Verwaltungsgericht Hannover am 10.12.2008 auch diesen Eilantrag abgewiesen. Die RTL Television GmbH, die im Verfahren als Hauptprogrammveranstalterin beigeladen war, wurde erneut von HÖCKER vertreten.
Das VG Hannover erachtete die Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte im RTL-Programm als rechtmäßig. RTL kann die Drittsendezeiten somit weiterhin mit Programmen der AZ Media füllen.
Vor Gericht ging es um die Frage, ob die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) „Die Formatschmiede“ als neuen Anbieter von Programmen im Auswahlverfahren benachteiligt hat. AZ Media liefert schon seit Jahren Programme für die Drittsendezeiten bei RTL. Mit ihrem Eilantrag blieb „Die Formatschmiede“ erfolglos. Nach Ansicht des Verwaltungs-
gerichts wurde das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere wurden die Auswahlkriterien des § 31 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag richtig angewandt. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stand dabei die Frage, welcher Anbieter einen „zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information“ leistet.
Die gleichzeitig vor dem Verwaltungsgericht Hannover angestrengte Hauptsacheklage ist noch anhängig. Der im Eilverfahren unterlegenen Antragstellerin steht gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit der Beschwerde zu.
19.01.2009
Retuschieren verboten - HÖCKER erfolgreich gegen Zeitschriftencover
Eine prominente Moderatorin musste feststellen, dass eine Fernsehzeitschrift sie ohne ihr Einverständnis auf dem Cover abgebildet hatte. Das ist grundsätzlich zulässig und unterfällt dem Grundrecht der Pressefreiheit, wenn sich im Heft ein redaktioneller Beitrag über die Person befindet, mit der auf dem Cover für den Kauf der Zeitschrift geworben wird. Einen solchen redaktionellen Beitrag gab es zwar auch im Fall der Moderatorin. Dennoch erließ die Pressekammer des Landgerichts Köln eine einstweilige Verfügung gegen das Cover-Foto. Dr. Ralf Höcker hatte für seine prominente Mandantin erfolgreich damit argumentiert, dass das Foto zu stark bearbeitet worden war. Im Wege der digitalen Bildbearbeitung war das schwarze Kleid der Mandantin rot „umgefärbt“ worden. Die Haare wurden heller blondiert, das Make Up auffälliger gestaltet und dem Kleid durch das Wegretuschieren von Falten ein engerer Sitz verschafft. Diese Manipulationen stellten eine klare Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Der Verlag hat die Verfügung des LG Köln inzwischen anerkannt, sie ist damit rechtskräftig.
Dr. Ralf Höcker:
„Die Entscheidung stärkt die Rechte Prominenter und anderer Betroffener gegen allzu ausufernde Bildbearbeitungen. Niemand muss es sich ohne weiteres gefallen lassen, dass er auf Fotos nach Belieben „umgestaltet“ wird.“
13.02.2009
Münchener Buchverlag kämpft mit HÖCKER für die Kunstfreiheit
Kurz vor der Frankfurter Buchmesse im Oktober 2008 hatte der Witwer von Magda Schneider (Romy Schneiders Mutter) eine einstweilige Verfügung gegen den gerade im Blumenbar Verlag erschienenen Roman von Olaf Kraemer („Ende einer Nacht“) erwirkt. Der Antragsteller hatte erreicht, dass in dem Buch sieben Passagen, in denen Magda Schneider in eine gewisse Nähe zu den Nationalsozialisten gerückt wird, vor der Auslieferung geschwärzt werden mussten.
Der Roman befasst sich in fiktiver Form mit den letzten Stunden des Lebens von Romy Schneider. Die genauen Ereignisse dieser Nacht sind biografisch nicht belegt. In dem Roman lässt Romy aus Anlass ihres Entschlusses, eine Autobiographie zu verfassen, ihr Leben innerlich Revue passieren. Auf der Suche nach einem Ausgangspunkt für die Niederschrift ihrer Lebensgeschichte setzt sich Romy mit der Rolle ihrer Mutter als erfolgreiche Schauspielerin während der Nazizeit auseinander.
Für Verlag und Autor legte HÖCKER gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt Widerspruch ein und erzielte einen Teilerfolg: Zumindest die Aussage „Das Mammerli war ein Nazischatz“ darf nun wieder ungeschwärzt veröffentlicht werden. Ansonsten blieb das Gericht bei seiner Auffassung, dass es sich bei den beanstandeten Aussagen um eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes handele.
Die Entscheidung des LG Frankfurt steht in einer Reihe mit den berühmten Entscheidungen zu Klaus Manns „Mephisto“ und Maxim Billers „Esra“, die ebenfalls Romane über reale Persönlichkeiten betreffen und Gegenstand persönlichkeitsrechtlicher Auseinandersetzungen waren. Allerdings legt das Landgericht Frankfurt hier strenge Maßstäbe an: Obwohl es sich um einen fiktiven Text handelt, wurden letztlich die presserechtlichen Anforderungen an den Wahrheitsgehalt der Aussagen angelegt. Wie bei einem Sachbuch hätten Autor und Verlag die Wahrheit der einzelnen Behauptungen (sofern sie nicht als Meinungsäußerung qualifiziert wurden) nachweisen müssen.
Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bestehen bleibt oder ob das Oberlandesgericht der Kunstfreiheit gegenüber dem postmortalen Persönlichkeitsrecht wieder mehr Raum verschafft, wird sich in der Berufung zeigen.