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06.08.2009

HÖCKER stoppt Verkauf von T-Shirts mit Bild eines Topmodels - Keine Originalvollmacht erforderlich

HÖCKER Rechtsanwälte stoppt rechtswidrige Vermarktung von T-Shirts mit dem Bild eines deutschen Topmodels. Das LG Berlin untersagte mit einstweiliger Verfügung (Az. 27 O 752/09) den Verkauf von T-Shirts, auf denen das Topmodel abgebildet war. Das LG Berlin stellt dabei auf den Kostenwiderspruch des Beklagten fest, dass die Vorlage einer Originalvollmacht weder für die Abmahnung, noch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Wirksamkeitsvoraussetzung ist.

RA Dr. Carsten Brennecke:

"Das LG Berlin hat erfreulicherweise festgestellt, dass eine Abmahnung und ein Verfügungsantrag auch ohne die in der Praxis oft schwierige Vorlage einer Originalvollmacht wirksam sind."

28.08.2009

Rechtswidriger Beitrag der Sat1-Sendung "Akte 09" auf Videoplattform VIMEO verboten

HÖCKER erwirkt vor dem LG Köln (Az. 28 O 563/09) zu Gunsten eines Marktführers im Bereich Online - Singlebörsen gegenüber dem US-Betreiber der Videoplattform vimeo.de ein Verbot, auf dem englischsprachigen Portal einen Bericht der Sendung „Akte“ (Sat1) zu verbreiten, der falsche Tatsachenäußerungen über das deutsche Unternehmen enthält. Das LG Köln bestätigt dabei seine internationale Zuständigkeit, obwohl die Videoplattform ausschließlich englischsprachig angeboten wird.

Dr. Carsten Brennecke:

"Die Entscheidung stärkt die Möglichkeiten, in Deutschland gegen englischsprachige ausländische Plattformen vorzugehen."

06.10.2009

Mehrere Unternehmen mit HÖCKER erfolgreich gegen Google und Youtube wegen geschäftsschädigender Äußerungen im Internet

In mehreren Gerichtsverfahren vor dem LG Köln konnte HÖCKER erfolgreich geschäftsschädigende Äußerungen auf ausländischen Webseiten unterbinden.

Viele Unternehmen kennen das Problem, dass auf Foren-Webseiten ausländischer Betreiber falsche Tatsachenbehauptungen über sie verbreitet werden. Da die Autoren der Beiträge meist anonym sind, kann gegen sie nicht vorgegangen werden. Die ausländischen Betreiber der Forenangebote und Videoplattformen verweigern häufig die Bitte um Löschung ehrverletzender Beiträge und berufen sich dabei auf die Meinungsfreiheit.

Bislang war ein gerichtliches Vorgehen gegen ausländische Forenbetreiber mit dem Ziel der Löschung falscher Tatsachenbehauptungen in Deutschland kaum möglich.

In mehreren Verfahren hat HÖCKER nun erfolgreich die im Ausland sitzenden Betreiber der Plattformen in Anspruch genommen, die auf ihrer Plattform abrufbare Inhalte anonymer Dritter nicht löschen wollten.

Im Verfahren gegen den von der Google Inc., USA, betriebenen Internetbloggerdienst „www.blogger.com“ wurde der Google Inc. durch das LG Köln (Az. 28 O 705/08) die Verbreitung der von einem anonymen Blogger verfassten falschen Tatsachenäußerungen über einen deutschen Unternehmer verboten.

Im Verfahren gegen die Betreiberin der größten Videoplattform youtube.com, die YouTube LLC., USA, wurde dieser durch das LG Köln (Az. 28 O 199/09) verboten, einen von anonymen Dritten veröffentlichten Beitrag eines deutschen Fernsehsenders zu verbreiten, der falsche Tatsachenäußerungen über ein deutsches Unternehmen enthielt.

Das Landgericht Köln bestätigte in diesen Verfahren die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts, da die Veröffentlichung in deutschsprachigen Angeboten erfolgte, welche sich gezielt an Leser aus Deutschland richte.

In einem weiteren Verfahren konnte der Rechtsschutz gegen falsche Tatsachenäußerungen auf ausländischen Webseiten noch darüber hinaus entscheidend verbessert werden. Im Verfahren Az. 28 O 563/09 verbot das LG Köln die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen über ein deutsches Unternehmen auf einer Internetplattform, obwohl diese nur in englischer Sprache abrufbar waren und sich damit auf den ersten Blick nicht unmittelbar an Deutsche richteten. Gleichwohl bejahte das LG Köln die deutsche Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit deutschen Rechts, da eine Nutzung der Plattform durch Deutsche nachweisbar war und die Plattform vereinzelt mit Veranstaltungen in Deutschland um deutsche Nutzer geworben hatte.

Dr. Carsten Brennecke:
„Es ist jetzt viel leichter, diskreditierende Äußerungen auf ausländischen Webseiten von deutschen Gerichten verbieten zu lassen. Zum Schutz verunglimpfter Menschen und Unternehmen hat das LG Köln hier einen entscheidenden Schritt nach vorn getan.

Dr. Silke C. Unterbusch:
“Was in der Offline–Welt rechtswidrig ist, muss auch für Betreiber von Bloggerplattformen in der Online-Welt gelten.“

Ansprechpartner:

HÖCKER Rechtsanwälte
Dr. Carsten Brennecke
Friesenplatz 1
D-50672 Köln
Tel.: +49 221 933 191 0
Fax: +49 221 933 191 10
brennecke@hoecker.eu
www.hoecker.eu

04.11.2009

Wer verkaufte Robert Redfords Hochzeitsfotos an die "BILD"? HÖCKER erwirkt Auskunftsverfügung gegen Axel Springer AG

In der BILD-Zeitung erschienen im Juli 2009 Fotos der heimlichen Hochzeit des US-Schauspielers Robert Redford. Das Brautpaar und der Fotograf wollten herausfinden, wer die Bilder an die Presse gegeben hatte. Das LG Köln erließ am 14.08.2009 gestützt auf die Bildrechte des Fotografen eine einstweilige Verfügung, mit der die Axel Springer AG verpflichtet wurde, Namen und Anschrift des gesuchten Informanten zu nennen. Außerdem musste der Verlag die Menge und die An- und Weiterverkaufspreise der Fotos offenbaren (LG Köln 28 O 535/09).

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil hier - soweit ersichtlich - erstmals ein Verlag im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu einer Preisgabe seiner Informationsquelle verpflichtet wurde. Die Spezialkammer für Urheber- und Presserecht des LG Köln räumte dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch bewusst Vorrang gegenüber dem grundrechtlich (Art. 5, Pressefreiheit) abgesicherten Quellenschutz der Presse ein.

Der Fall zeigt, dass der presserechtliche Quellenschutz nicht grenzenlos ist. Im Fall Redford nannte der Axel Springer Verlag schließlich den Namen der Informantin und den Preis, den sie für die Bilder erhalten hatte - 10.000 EUR.

Dr. Ralf Höcker:
"Wer der Presse künftig rechtsverletzendes Material zuspielt, kann sich nicht sicher sein, dass er anonym bleibt."

Ansprechpartner:

HÖCKER Rechtsanwälte
Dr. Ralf Höcker, LL.M. (London)
Friesenplatz 1
D-50672 Köln
Tel.: +49 221 933 191 0
Fax: +49 221 933 191 10
hoecker@hoecker.eu
www.hoecker.eu

04.11.2009

Wer verkaufte Robert Redfords Hochzeitsfotos an die "BILD"? HÖCKER erwirkt Auskunftsverfügung gegen Axel Springer AG

In der BILD-Zeitung erschienen im Juli 2009 Fotos der heimlichen Hochzeit des US-Schauspielers Robert Redford. Das Brautpaar und der Fotograf wollten herausfinden, wer die Bilder an die Presse gegeben hatte. Das LG Köln erließ am 14.08.2009 gestützt auf die Bildrechte des Fotografen eine einstweilige Verfügung, mit der die Axel Springer AG verpflichtet wurde, Namen und Anschrift des gesuchten Informanten zu nennen. Außerdem musste der Verlag die Menge und die An- und Weiterverkaufspreise der Fotos offenbaren (LG Köln 28 O 535/09).

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil hier - soweit ersichtlich - erstmals ein Verlag im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu einer Preisgabe seiner Informationsquelle verpflichtet wurde. Die Spezialkammer für Urheber- und Presserecht des LG Köln räumte dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch bewusst Vorrang gegenüber dem grundrechtlich (Art. 5, Pressefreiheit) abgesicherten Quellenschutz der Presse ein.

Der Fall zeigt, dass der presserechtliche Quellenschutz nicht grenzenlos ist. Im Fall Redford nannte der Axel Springer Verlag schließlich den Namen der Informantin und den Preis, den sie für die Bilder erhalten hatte - 10.000 EUR.

Dr. Ralf Höcker:
"Wer der Presse künftig rechtsverletzendes Material zuspielt, kann sich nicht sicher sein, dass er anonym bleibt."

Ansprechpartner:

HÖCKER Rechtsanwälte
Dr. Ralf Höcker, LL.M. (London)
Friesenplatz 1
D-50672 Köln
Tel.: +49 221 933 191 0
Fax: +49 221 933 191 10
hoecker@hoecker.eu
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16.12.2009

Professur an der CBS für RA Dr. Ralf Höcker LL.M.

Am 03.12.2009 stimmte das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW der Verleihung der Bezeichnung "Professor" an RA Dr. Ralf Höcker LL.M. zu.

An der Cologne Business School hat der Gründungspartner unserer Kanzlei seit April 2009 eine Professur für Deutsches und Internationales Marken- und Medienrecht inne, nachdem er dort zuvor bereits als Dozent in den Bereichen Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und internationales Wirtschaftsrecht tätig war.

Das Team von HÖCKER Rechtsanwälte gratuliert herzlich zur Professur!

18.12.2009

Erfolg gegen Google: Verbot, rechtswidrige Suchergebnisse anzuzeigen

HÖCKER erwirkt ein Verbot gegen Google vor dem LG Köln, Az. 28 O 859/09. Google wird verboten, Suchergebnisse mit falschen Tatsachenbehauptungen über ein deutsches Unternehmen zu verbreiten, nachdem Google zuvor auf die rechtswidrigen Inhalte der Suchergebnisse aufmerksam gemacht wurde.

Dr. Carsten Brennecke:

"Die Entscheidung stärkt die Möglichkeiten von Unternehmen oder Personen, rechtswidrige Suchergebnisse bei GOOGLE verbieten zu lassen."

22.12.2009

Unzulässige Google-AdWords

HÖCKER erwirkt für die führende Namensentwicklungs-Agentur Endmark ein Verbot, mit dem einer Wettbewerberin die Verwendung des Namens und der Marke der Agentur als Google-AdWord verboten wird (LG Köln, Az. 31 O 752/09). Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Verwendung einer Marke als Google-AdWord auch dann unzulässig ist, wenn der Nutzer diese Marke nicht eigenhändig bei Google als Keyword-Word vorgegeben hat, sondern die Marke vielmehr durch die von Google bereitgehaltene Funktion, passende Keywords-Words automatisch zu verwenden, ohne Wissen des Werbenden eingeblendet wird.

04.01.2010

Prof. Dr. Ralf Höcker LL.M. wird Wissenschaftlicher Direktor des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet an der CBS

Prof. Dr. Ralf Höcker LL.M. ist seit 01.01.2010 Wissenschaftlicher Direktor des DIKRI (Deutsches Institut für Kommunikation und Recht im Internet) an der CBS (Cologne Business School).

Das DIKRI wurde mit dem Ziel gegründet, zentrale Fragen rund um das Social Web aus Forschungs- und Unternehmenssicht zu untersuchen.

Der Schwerpunkt "Kommunikation und Marketing" wird von Prof. Dr. Klemens Skibicki, Professor für Marketing und Marktforschung mit Schwerpunkt Social Media an der CBS,  und Dipl.-Kfm. Frank Mühlenbeck geleitet.

Prof. Dr. Ralf Höcker LL.M., Professor für Deutsches und Internationales Marken- und Medienrecht an der CBS, und Rechtsanwalt Christian Solmecke leiten den zweiten Schwerpunktbereich "Recht" des DIKRI.

12.01.2010

HÖCKER-Anwalt Dr. Carsten Intveen ins ständige Bearbeiter-Team des IT-Rechts-Beraters (Verlag Dr. Otto Schmidt) aufgenommen

Dr. Carsten Intveen (Fachanwalt für IT-Recht) von HÖCKER wurde zum 01.01.2010 ins ständige Bearbeiter-Team der Zeitschrift "Der IT-Rechts-Berater" (Verlag Dr. Otto Schmidt) aufgenommen. Er war zuvor bereits seit langem als Autor für die Zeitschrift tätig gewesen.
Das Team von HÖCKER Rechtsanwälte gratuliert herzlich! 

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