Teilverbot im Fall Prof. Maninger: LG Lübeck erklärt Wissenschaftsfreiheit zur Narrenfreiheit – und zieht dennoch Grenzen

Unser Mandant Stephan Maninger ist Professor an der Hochschule des Bundes für Öffentliche Verwaltung (HS Bund) im Fachbereich Bundespolizei und einer der führenden deutschen Experten für Sicherheitspolitik. Seit einigen Jahren ist Maninger Opfer einer Diffamierungskampagne linksradikaler Aktivisten, Journalisten und GdP-Funktionäre, die ihn ohne jede Substanz als „neurechts“ zu framen versuchen. Ihr Ziel ist es, den bei seinen Studenten außerordentlich beliebten und fachlich hoch geschätzten Maninger „aus dem Amt zu schreiben“. Aktuell wehrt sich Maninger gegen die Veröffentlichung einer pseudowissenschaftlichen Schmähschrift seines linksradikalen Ex-Kollegen Matthias Lemke, der Maninger bei der Bewerbung um eine Professur unterlegen war, später wegen Fehlverhaltens aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde und seither viel Zeit hat, sich an unserem Mandanten abzuarbeiten. Die Hintergründe der Auseinandersetzung sind hier dargestellt.
  
Vor dem Landgericht Lübeck haben wir für den Mandanten gegen eine Vielzahl von Äußerungen in Lemkes Text geklagt. Die Schwierigkeit: Lemke hat sie in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift veröffentlicht und als wissenschaftliche Studie getarnt. Er nimmt daher für sich in Anspruch, im Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit zu handeln.
 
Die erste Instanz hat mit Urteil vom 16.12.2025 die Wissenschaftsfreiheit nun so weit ausgelegt, dass sie nach Auffassung des Gerichts selbst offenkundigen Unsinn, grobe Fehlinterpretationen und methodisch fragwürdige Arbeiten schützt. Wissenschaft dürfe – so die Kernaussage – im Grunde auch „Blödsinn“ sein, ist deswegen aber nicht automatisch juristisch angreifbar.
 
Damit stellt das Gericht klar: Selbst wenn eine wissenschaftliche Arbeit falsch, schlecht oder politisch motiviert ist, bleibt sie grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist nicht, ob sie stimmt – sondern ob sie ihrer äußeren Form nach im Gewand der Wissenschaft auftritt.
 
Bemerkenswert ist dabei der Vergleich zur Presse: Während etwa im viel diskutierten Correctiv-Fall („Potsdam-Recherche“) Gerichte deutlich gemacht haben, dass dort überwiegend Meinungen und Deutungen – nicht belegte Fakten – verbreitet wurden, geht das LG Lübeck nun noch einen Schritt weiter: Wissenschaft genießt einen noch weitergehenden Schutz als die Presse. Kurz gesagt: Was Journalisten schreiben dürfen, darf die Wissenschaft mindestens – und oft deutlich mehr.
 
Die vom Dienstherrn des Klägers eingeholten Gutachten der renommierten Professoren Jäger und Krause spielten für das Gericht daher keine Rolle. Sie waren zu dem Ergebnis gekommen, dass die zentralen Vorwürfe der Lemke-„Studie“ fachlich nicht haltbar sind. Die Kritik an der ‚Studie‘ war vernichtend, als wissenschaftliches Werk wurde sie komplett zerrissen. Nur auszugsweise:
 
Jäger: „Das Grundproblem der Interpretation von Peters und Lemke ist, dass sie Begriffe, die Maninger analytisch benutzt normativ interpretieren. […] Sie setzen die Tatsache, Individuen analytisch nicht in den Blick genommen zu haben, mit der Aussage, ihnen Rechte zu verweigern, gleich. Das ist wissenschaftlich nicht haltbar.“

Krause: „Derartige manipulative Verfahren, mit denen einer Person der Inhalt seiner Aussage ins völlige Gegenteil verkehrt wird, sind dem Gutachter bislang nur aus ideologiegeleiteten Politmagazinen im Fernsehen bekannt. Für einen wissenschaftlichen Aufsatz ist das eine völlig unzulässige Methode. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Jahrbuch Öffentliche Sicherheit so etwas ungeprüft publiziert.“

Und weiter: „Die Kritik von Lemke und Peters zeichnet sich durch eine völlige Unkenntnis der diesbezüglichen wissenschaftlichen Debatte und einen Umgang mit Zitaten aus, den man als manipulativ und unwissenschaftlich qualifizieren muss.“

Oder etwa: „Der sorgfältige Umgang mit Zitaten ist eine Grundvoraussetzung sauberen wissenschaftlichen Arbeitens. Beiden Autoren muss vorgeworfen werden, dass sie hauptsächlich mit Zitaten Maningers arbeiten, die aus dem Zusammenhang gerissen worden sind oder die oft gar nicht das hergeben, was die Autoren hineininterpretieren. Sie betreiben wiederholt das, was in der Literatur als „Framing“ bezeichnet wird – als das Hineinstellen von einzelnen Zitaten in einen völlig anderen, oftmals künstlich herbeigeredeten Hintergrund.“

Die Gutachten können nachfolgend heruntergeladen werden:

Hier das Gutachten von Prof. Dr. Thomas Jäger, Universität Köln.

Hier das Gutachten von Prof. Dr. Joachim Krause, Universität Kiel.

Diese Kritik an der ‚Studie‘ ist öffentlich zugänglich und in der Fachwelt bekannt. Dennoch stellt das Gericht klar: Selbst wenn Jäger und Krause in allen Punkten recht haben – die Klage musste weitgehend scheitern, weil das Recht bewusst nicht Wahrheit, Qualität oder Redlichkeit von Wissenschaft schützt, sondern ihre Freiheit.
 
Umso bemerkenswerter ist, dass die Beklagten trotzdem teilweise verloren haben. Dort, wo dem Kläger angedichtet wird, er betreibe erklärtermaßen eine „Diskursverschiebungsstrategie“, hat das Gericht eine Grenze gezogen und die Verbreitung untersagt. Das zeigt: Ganz rechtsfrei ist auch die Wissenschaft nicht.
 
Aus Sicht der Beklagtenvertreter ist das Urteil deshalb kein Schlusspunkt. Ein derart mieses Werk bleibt aus unserer Sicht auch in weiteren Punkten rechtswidrig. Dass es sich hinter dem Etikett „Wissenschaft“ verstecken darf, überzeugt weder rechtlich noch inhaltlich. Wir sind zuversichtlich, dass das Oberlandesgericht die „Studie“ noch viel weiterreichend verbieten wird und prüfen derzeit, ob die Fortführung des Rechtsstreits für unseren Mandanten sinnvoll ist.
 
Fazit: Das Urteil ist ein Lehrstück darüber, wie weit Wissenschaftsfreiheit heute reicht – weiter als die Pressefreiheit, weiter als jede fachliche Vernunft. Ob das dem Ansehen der Wissenschaft hilft, darf bezweifelt werden.
 
Der gesamte Streit wird auch in einem aktuellen WELT-Artikel anschaulich nachgezeichnet. Auch auf der Internetseite des Mandanten finden sich weiterführende Informationen.