Corona schützt vor Haftung nicht: Google muss 1-Sterne-Bewertung löschen.

Unternehmensbewertungen auf Google haben größten Einfluss auf die Kaufentscheidung von Kunden. Sind die Bewertungen zu negativ, wendet sich der Kunde ab und ist mit nur einem Klick auf der Seite der Konkurrenz. Besonders ärgerlich ist es, wenn eine Kritik keinem Kunden zugeordnet werden kann und gar nicht klar ist, weshalb das eigene Unternehmen öffentlich schlecht bewertet wurde.

Gegen eine derartige Schlechtbewertung hat sich ein Unternehmen aus der Pharmabranche nun erfolgreich gewehrt. Ein anonymer Nutzer hatte eine 1-Sterne-Bewertung ohne Begleittext bei Google hinterlassen. Eine Zuordnung zu einem Kunden war nicht möglich. Das Unternehmen sah sich in seinen Rechten verletzt und forderte Google mit anwaltlichem Schreiben zur Löschung der Bewertung auf. Google teilte darauf lediglich mit, dass die Beantwortung der Anfrage aufgrund der Corona-Situation länger dauern könne.

„Aufgrund unserer Vorsorgemaßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 kann die Beantwortung Ihrer Anfrage länger dauern. Wir bitten etwaige Unannehmlichkeiten zu entschuldigen. Ihr Google-Team“

Da sich Google allerdings auch 14 Tagen nach dieser Mitteilung nicht zurückmeldete und die Bewertung auch nicht löschte, hat das LG Köln nun in einem von HÖCKER geführten Eilverfahren eine einstweilige Verfügung gegen Google erlassen (LG Köln, Beschl. v. 18.08.2020, Az: 28 O 279/20, n.rk).

Google hätte nach der Beanstandung zeitnah, also innerhalb weniger Tage, prüfen müssen, ob der Bewertung eine hinreichende tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen zugrunde liegt. Dies ist nicht erfolgt. Google hat seine Prüfpflichten verletzt. Auch der pauschale Verweis auf Verzögerungen im Prüfverfahren wegen der Corona-Situation schützt Google nicht vor der Haftung.

Google muss die Bewertung nun löschen. Andernfalls kann das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro gegen Google festsetzen.