Trotz erstinstanzlicher Verurteilung wegen Betruges - Arzt darf von der Presse nicht erkennbar gemacht werden.

Immer häufiger nennt die Presse, insbesondere die BILD-Zeitung, in der Berichterstattung über Betrugsstraftaten die Namen der angeblichen Täter oder macht diese durch die Angabe des abgekürzten Namens oder sonstiger Hinweise für den Leser erkennbar. Eine solche Berichterstattung genügt häufig, um Existenzen zu vernichten. Denn wer beauftragt schon einen Arzt oder Unternehmer, wenn über eine einfache Google-Suche Zeitungsartikel auffindbar sind, aus denen eine frühere strafrechtliche Verfehlung hervorgeht?

Mit einer solchen Berichterstattung wird häufig nicht abgewartet, bis eine strafrechtliche Verurteilung in letzter Instanz bestätigt wird. Die Presse neigt vielmehr dazu, immer früher „Wasserstandsmeldungen“ zu veröffentlichen. Wird eine strafrechtliche Verurteilung dann in zweiter Instanz sogar aufgehoben, dann wurde der Ruf des Unternehmers durch eine vorherige Berichtserstattung unwiederbringlich ruiniert.

Das Landgericht Köln hat eine solche Berichterstattung der Axel Springer SE auf „bild.de“ nun verboten. Dort war über die erstinstanzliche Verurteilung eines Arztes u.a. wegen Betruges berichtet worden. Obwohl der Arzt Revision eingelegt hat und das Strafverfahren somit noch lief, machte BILD den Arzt erkennbar und teilte dem Leser zusätzlich mit, mit welcher Spezialisierung und in welcher Stadt der Arzt tätig war. Damit war für jeden potenziellen Patienten/Kunden des Arztes klar, wer gemeint ist.

In seinem Urteil (v. 31.01.2020, Az. 28 O 221/19, n.rkr.) verneint das Landgericht Köln ein Informationsinteresse an der Erkennbarmachung des Arztes und hat die BILD-Zeitung zur Unterlassung verurteilt.

Dr. Carsten Brennecke:
Eine voreilige Erkennbarmachung des Betroffenen führt häufig zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz. Demgegenüber besteht ein öffentliches Informationsinteresse in der Regel allein an dem Vorgang, nicht aber der Identität der beteiligten Personen. Das Landgericht Köln stärkt insoweit erfreulicherweise die Rechte Betroffener und stellt fest, dass die Presse in einer Berichterstattung über Betrugsvorwürfe den angeblichen Täter grundsätzlich nicht erkennbar machen darf.“