Presseerklärung für unseren Mandanten Doz. Dr. Stefan Weber
Unser Mandant, der österreichische Kommunikationswissenschaftler und Privatdozent an der Universität Wien, Dr. Stefan Weber, wird die von den Eheleuten (Brosius-)Gersdorf geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Er ist auf Grundlage seiner speziellen Kenntnisse, Erfahrungen und Untersuchungen bezüglich der Doktorarbeit von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf zu bestimmten Schlussfolgerungen gelangt, insbesondere einem zumindest partiellen Ghostwriting durch Prof. Dr. Hubertus Gersdorf. An dieser Einschätzung hält er fest. Seine Untersuchungsergebnisse haben dabei nichts mit der immer wieder von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf bemühten angeblichen „Kampagne“ gegen ihre Person zu tun, sondern beruhen ausschließlich auf Wissenschaft und Empirie.
Im Einzelnen:
Im Rahmen eines wissenschaftlichen Gutachtens hat unser Mandant mit seinem Expertenteam eine Vielzahl an Textübereinstimmungen zwischen der Doktorarbeit von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf und der Habilitationsschrift sowie weiteren Arbeiten ihres Ehemanns festgestellt. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Verfasser unabhängig voneinander identische oder sehr ähnliche Sätze und Absätze formulieren oder gleiche Zitierfehler begehen, ist sehr gering. Aufgrund der von ihm herausgestellten Besonderheiten und insbesondere der chronologischen Abfolge der berücksichtigten Veröffentlichungen gelangt unser Mandant in seinem Gutachten daher zu der Einschätzung, dass Prof. Dr. Hubertus Gersdorf – jedenfalls teilweise – als Ghostwriter für seine Ehefrau tätig geworden ist. Seine logische Schlussfolgerung aus dieser Einschätzung ist, dass Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf bei Einreichung ihrer Doktorarbeit eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Die Eheleute (Brosius-)Gersdorf haben unseren Mandanten daraufhin abmahnen lassen. Er habe gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen, da es schon an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Zudem seien die Eheleute (Brosius-)Gersdorf vorab nicht angehört worden.
Dem sind wir für unseren Mandanten nun entgegengetreten. Die angegriffenen Aussagen sind nicht als Verdachtsäußerungen, sondern als Schlussfolgerungen und damit Meinungsäußerungen innerhalb eines auf wissenschaftlicher Grundlage erstellten Gutachtens zu qualifizieren. Dass unser Mandant in seinem Gutachten selbst von einem „Verdacht auf Ghostwriting“ spricht, ändert an dieser Beurteilung nichts. Wenn schon die Wertung „Ghostwriting“ unseres Mandanten rechtlich nicht zu beanstanden ist, so gilt dies für die Abschwächung „Verdacht auf Ghostwriting“ erst recht. Zugunsten unseres Mandanten kommt außerdem das äußerungsrechtliche Gutachtenprivileg zum Tragen, nach dem es sich bei wissenschaftlichen Stellungnahmen – wie hier – in der Regel um Meinungsäußerungen handelt.
Selbst wenn man dies anders sehen und von Verdachtsäußerungen ausgehen wollte, hätte unser Mandant die insoweit von den Gerichten entwickelten journalistischen Sorgfaltsanforderungen eingehalten. Vor allem spricht ein Mindestbestand an Beweistatsachen für ein Ghostwriting durch Prof. Dr. Hubertus Gersdorf. Dass sich die Textüberschneidungen nicht nur auf diese Weise erklären lassen, ändert daran nichts. Es ist der Verdachtsäußerung immanent, dass neben dem angenommenen Verdacht immer auch alternative Geschehensabläufe in Betracht kommen. Es besteht auch ein besonders hohes Berichterstattungsinteresse. Kaum eine andere Person war in den letzten Wochen so sehr im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit wie Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf.
Alleine das Fehlen einer vorherigen Anhörung durch unseren Mandanten führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der – unterstellten – Verdachtsberichterstattung. Die Eheleute (Brosius-)Gersdorf haben die Vorwürfe von Anfang an negiert und unverzüglich ein eigenes Gutachten von der Kanzlei Quaas & Partner erstellen lassen, das Medienvertretern zur Verfügung gestellt wurde. Der Öffentlichkeit ist der Standpunkt der Eheleute (Brosius-)Gersdorf daher sehr gut bekannt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die BILD die Eheleute (Brosius-)Gersdorf mit dem streitgegenständlichen Gutachten unseres Mandanten vorab konfrontiert, eine Stellungnahme eingeholt und diese vollständig veröffentlicht hat. Es ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert eine zusätzliche Konfrontation durch unseren Mandanten mit dem identischen Gutachten gehabt hätte, zumal eine solche im Bereich der Plagiatsprüfung vollkommen unüblich ist.
Dennoch hat unser Mandant mittlerweile – überobligatorisch – die Stellungnahme der Eheleute (Brosius-)Gersdorf gegenüber der BILD auf seiner Internetseite eingebaut. Selbst wenn ein Gericht also von einem Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Konfrontation ausgehen sollte, wäre dem Anhörungserfordernis damit jetzt Genüge getan.
Rechtsanwalt Dr. René Rosenau: „Mein Mandant dokumentiert Fakten. Fakten lassen sich nicht abmahnen, und das Gutachten verschwindet nicht, nur weil Frau Brosius-Gersdorf es gern verschwinden sähe.“
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