Münchener Buchverlag kämpft mit HÖCKER für die Kunstfreiheit

Kurz vor der Frankfurter Buchmesse im Oktober 2008 hatte der Witwer von Magda Schneider (Romy Schneiders Mutter) eine einstweilige Verfügung gegen den gerade im Blumenbar Verlag erschienenen Roman von Olaf Kraemer („Ende einer Nacht“) erwirkt. Der Antragsteller hatte erreicht, dass in dem Buch sieben Passagen, in denen Magda Schneider in eine gewisse Nähe zu den Nationalsozialisten gerückt wird, vor der Auslieferung geschwärzt werden mussten.

Der Roman befasst sich in fiktiver Form mit den letzten Stunden des Lebens von Romy Schneider. Die genauen Ereignisse dieser Nacht sind biografisch nicht belegt. In dem Roman lässt Romy aus Anlass ihres Entschlusses, eine Autobiographie zu verfassen, ihr Leben innerlich Revue passieren. Auf der Suche nach einem Ausgangspunkt für die Niederschrift ihrer Lebensgeschichte setzt sich Romy mit der Rolle ihrer Mutter als erfolgreiche Schauspielerin während der Nazizeit auseinander.

Für Verlag und Autor legte HÖCKER gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt Widerspruch ein und erzielte einen Teilerfolg: Zumindest die Aussage „Das Mammerli war ein Nazischatz“ darf nun wieder ungeschwärzt veröffentlicht werden. Ansonsten blieb das Gericht bei seiner Auffassung, dass es sich bei den beanstandeten Aussagen um eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes handele.

Die Entscheidung des LG Frankfurt steht in einer Reihe mit den berühmten Entscheidungen zu Klaus Manns „Mephisto“ und Maxim Billers „Esra“, die ebenfalls Romane über reale Persönlichkeiten betreffen und Gegenstand persönlichkeitsrechtlicher Auseinandersetzungen waren. Allerdings legt das Landgericht Frankfurt hier strenge Maßstäbe an: Obwohl es sich um einen fiktiven Text handelt, wurden letztlich die presserechtlichen Anforderungen an den Wahrheitsgehalt der Aussagen angelegt. Wie bei einem Sachbuch hätten Autor und Verlag die Wahrheit der einzelnen Behauptungen (sofern sie nicht als Meinungsäußerung qualifiziert wurden) nachweisen müssen.

Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bestehen bleibt oder ob das Oberlandesgericht der Kunstfreiheit gegenüber dem postmortalen Persönlichkeitsrecht wieder mehr Raum verschafft, wird sich in der Berufung zeigen.