Lücken in der Presse sind unzulässig: HÖCKER gewinnt vor dem Bundesgerichtshof für Bauunternehmer gegen Antifa-Verein
Wir haben vor dem Bundesgerichtshof eine weitere Leitentscheidung im Presserecht erstritten – diesmal zu einer Frage, die bisher kaum ausdifferenziert wurde: Wann ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung unzulässig?
Nach der Entscheidung des BGH gelten für die Presse härtere Spielregeln:
Anlass des Streits ist ein Pressebericht eines Antifa-Vereins über einen Bauunternehmer. Der Bericht stellte einseitig und manipulativ nur negative Fakten dar, dies mit dem Ziel, den Unternehmer fälschlich in einen rechten politischen Kontext zu rücken. Entlastende Informationen ließ der Antifa-Verein in seinem Bericht bewusst weg.
Der BGH hat heute bestätigt: Eine solche selektive Berichterstattung ist unzulässig, wenn eine vollständige Darstellung den Betroffenen in einem günstigeren Licht erscheinen lassen hätte.
Klar ist: Die Presse darf tendenziös berichten. Die Grenze ist aber überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen.
Besonders interessant: Der BGH hat auch zur Wissenschaftsfreiheit Stellung genommen. Wer bewusst unvollständig berichtet, kann sich nicht auf dieses Grundrecht berufen – denn wissenschaftliches Arbeiten setzt Ergebnisoffenheit voraus. Wer von vornherein nur eine Seite zeigt, arbeitet nicht wissenschaftlich.
Wie freuen uns auf die noch ausstehende schriftliche Urteilsbegründung (Az. VI ZR 346/24).
Die Welt zitiert Dr. Carsten Brennecke:
«Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gelten für Berichte neue Spielregeln: Die Presse darf zwar tendenziös berichten. Die Grenze ist aber überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen», teilte Drews Anwalt, Carsten Brennecke, nach dem Urteil mit.