Bundesgerichtshof stärkt Persönlichkeitsschutz gegen einseitige Berichterstattung – neue Spielregeln für Journalisten, Recherchekollektive und Wissenschaftler: HÖCKER erwirkt Grundsatzentscheidung im Presserecht

In einem von der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte gewonnenen Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 346/24) eine für das Presserecht wegweisende Grundsatzentscheidung getroffen: Wer über eine namentlich genannte Person berichtet und dabei bekannte entlastende Fakten bewusst verschweigt, handelt rechtlich so, als hätte er gelogen – auch wenn jede einzelne mitgeteilte Information für sich genommen wahr ist.

Der Fall

Ein Verein, der sich selbst als „Recherche-Kollektiv" bezeichnet und in Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut arbeitet, veröffentlichte 2023 einen Bericht über angebliche Verbindungen ostsächsischer Unternehmer zur „extremen Rechten". Ein Bauunternehmer und Kommunalpolitiker aus Bautzen wurde darin namentlich als Beispiel für „extrem rechtes Unternehmertum" aufgeführt. Als Belege nannte der Bericht eine einmalige AfD-Wahlkampfspende von 19.500 Euro aus dem Jahr 2017, die finanzielle Unterstützung einer lokalen Zeitschrift sowie die Mitfinanzierung eines Regionalsenders.

Was der Bericht verschwieg, war entscheidend: Der Unternehmer sitzt seit 2019 für eine Bürgerinitiative im Stadtrat von Bautzen, die dort regelmäßig gegen Anträge der AfD stimmt und damit in direkter politischer Konkurrenz zu ihr steht. Er hat die CDU mit insgesamt über 100.000 Euro unterstützt – ein Vielfaches der AfD-Spende. Die beanstandete Zeitschrift hatte zum Zeitpunkt der Förderung noch keine erkennbar rechte Ausrichtung, und der kritisierte Regionalsender bietet Politikern des gesamten demokratischen Spektrums ein Forum – darunter Vertreter der Linken, der Grünen und der sächsische Ministerpräsident (CDU).

Das Landgericht Dresden gab der Unterlassungsklage statt. Das Oberlandesgericht Dresden hob dies auf: Die genannten Einzelfakten seien wahr, und der Begriff „extrem rechts" sei eine Meinungsäußerung, die hinzunehmen sei. Der BGH hob dieses Urteil auf.

Was der BGH entschieden hat – die vier Voraussetzungen 

Der BGH hat klar und kompakt definiert, unter welchen Voraussetzungen eine bewusst unvollständige Berichterstattung unzulässig und angreifbar ist. Alle vier Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen:

Erstens muss der Bericht dem Leser Tatsachen so präsentieren, dass er daraus erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll.

Zweitens müssen wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Gesamtvorgang ein anderes Gewicht geben könnten – Tatsachen, die ein Leser kennen muss, der sich ein zutreffendes Bild machen will.

Drittens muss das Verschweigen bewusst geschehen sein: Die zurückgehaltenen Informationen müssen dem Verfasser also bekannt gewesen sein.

Viertens muss durch das Weglassen beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen, weil die ehrverletzende Schlussfolgerung bei vollständiger Information deutlich weniger naheliegen würde.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Der Betroffene kann Unterlassung verlangen.

Eine wichtige dogmatische Klarstellung

Der BGH hat zudem eine Schutzlücke geschlossen, die in der Praxis häufig ausgenutzt wird: Bis dato haben manche Gerichte den Schutz vor bewusst unvollständiger Berichterstattung auf Fälle beschränkt, in denen die Unvollständigkeit eine zusätzliche, konkret unwahre Tatsachenbehauptung impliziert. Diese Auffassung hatte das OLG Dresden in der nun aufgehobenen Entscheidung vertreten. Der BGH hat jetzt klargestellt: Es kommt nicht darauf an. Auch wenn der Leser durch die Einseitigkeit des Berichts lediglich dazu gebracht wird, eine politische Bewertung des Verfassers zu übernehmen, die er bei vollständiger Information nicht oder weit weniger naheliegend gefunden hätte, ist die Berichterstattung rechtswidrig.

Kein Schutz durch Wissenschaftsfreiheit

Der beklagte Verein hatte geltend gemacht, er handele im Rahmen der durch Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz garantierten Wissenschaftsfreiheit. Der BGH wies dies zurück. Er stellte ausdrücklich fest: Gerade weil Wissenschaft sich durch einen besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit auszeichnet, schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor den Folgen einer bewusst unvollständigen Darstellung. Wer den Anspruch der Wissenschaftlichkeit für sich in Anspruch nimmt, muss auch deren Standards erfüllen.

Der Vorwurf „rechtsextrem" wiegt schwer

Der BGH hat auch klargestellt, dass die öffentliche Bezeichnung einer Person als „rechtsextrem" oder „extrem rechts" deren Berufsehre und soziales Ansehen in hohem Maße beeinträchtigt – auch wenn nur die Sozialsphäre betroffen ist. Nach den historischen Erfahrungen Deutschlands trage dieser Vorwurf besonderes Gewicht, gerade bei einem Unternehmer und Kommunalpolitiker. Hinzu trat im konkreten Fall ein Appell des Vereins an Wirtschaftsverbände, „proaktiv" mit den so bezeichneten Unternehmern umzugehen – eine Einladung zu wirtschaftlichen Konsequenzen für den Betroffenen.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung betrifft nicht nur klassische Medien. Sie gilt für Recherchekollektive, politische Vereine, NGOs, Think-Tanks und universitäre Einrichtungen gleichermaßen. Wer über namentlich genannte Personen berichtet und dabei bewusst entlastende Informationen zurückhält, setzt sich künftig dem Risiko eines Unterlassungsanspruchs aus. Die Presse darf weiterhin tendenziös berichten und Meinungen äußern. Die Grenze ist überschritten, wo bekannte Fakten weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen.

Dr. Carsten Brennecke: „Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gelten für Berichte neue Spielregeln: Die Presse darf zwar tendenziös berichten. Die Grenze ist aber überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen."

BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24; Vorinstanzen: LG Dresden 3 O 887/23; OLG Dresden 4 U 620/24