BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück – Frankfurter OLG-Urteil wegen angeblicher rechtsextremer Chatnachrichten rechtskräftig

In einem Verfahren um angebliche rechtsextreme Chatnachrichten unseres Mandanten unterlag die beklagte Zeitung bereits im März 2025 vor dem OLG Frankfurt am Main (Az.: 16 U 9/23, vgl. HÖCKER-PM vom 02.04.2025). Mit Beschluss vom 12.05.2026 hat der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 102/25) nun auch die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. 

Die Auseinandersetzung dauert seit rund 8 Jahren an. Der Kläger hatte von Beginn an bestritten, die ihm zugeschriebenen Nachrichten verfasst zu haben, und dies mehrfach an Eides statt versichert.

Das OLG hatte die Beklagten – ein Presseunternehmen sowie die beiden verantwortlichen Autoren – zuletzt verurteilt, es künftig zu unterlassen, identifizierend über den Kläger im Zusammenhang mit angeblichen rechtsextremen Chatnachrichten zu berichten. Darüber hinaus wurden mehr als 20 konkrete Aussagen untersagt. Das Gericht sprach dem Kläger zudem eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt EUR 25.000 sowie die Erstattung der Abmahnkosten zu und stellte die Verpflichtung zum Ersatz materieller Schäden fest. Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Beklagten nicht den ihnen obliegenden journalistischen Sorgfaltspflichten genügt hatten. Sie konnten nicht beweisen, dass die dem Kläger zugeschriebenen Chatnachrichten authentisch waren. 

Der BGH hat nun ebenfalls festgehalten, dass die Beklagen die erforderliche pressemäßige Sorgfalt nicht eingehalten haben, zumal sie „dem durch die Berichterstattung schwer belasteten Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt haben“.

Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad: „Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH ist nun höchstrichterlich bestätigt, dass die Beklagten ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Das Urteil stärkt den Persönlichkeitsschutz Betroffener, ohne den Informantenschutz pauschal auszuhöhlen. Es zeigt vielmehr auf, dass bei besonders schweren Vorwürfen und erkennbaren Manipulationsrisiken eine ernsthafte Zuverlässigkeitsprüfung unverzichtbar ist.“