Zu wenig Fotohonorar gezahlt: HÖCKER verhilft freiem Journalisten zu einer Nachzahlung von über 40.000,00 Euro.

Mehr als 40.000 Euro muss ein nordrhein-westfälischer Zeitungsverlag nachträglich an einen ehemaligen freien Mitarbeiter zahlen.

Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 27.01.2016, Az. 12 O 455/14) war das Honorar, das der Verlag dem Fotografen gezahlt hatte, zu niedrig und damit nicht angemessen im Sinne des Urhebervertragsrechts. Der Fotograf hatte pro Bild ein Honorar von 20 Euro erhalten. Damit blieb der Verlag deutlich hinter den Honorarsätzen der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen zurück. Diese Vergütungsregeln haben Zeitungsverleger und Journalistenverbänden gemeinsam aufgestellt. Nach diesen bestimmt sich die nach dem Urheberrechtsgesetz angemessene Vergütung für die urheberrechtlich geschützten Leistungen von Journalisten. Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte der Verlag – je nach Größe des Bildes und Auflage der jeweiligen Ausgabe – pro Bild bis zu 55 Euro zahlen müssen. Obwohl die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Bildhonorare erst seit Mai 2013 gelten, wendete das Gericht die dort festgelegte Vergütungshöhe auch für solche Leistungen an, die der Fotograf in den Jahren 2011 und 2012 erbracht hatte.

Nach den ersten beiden BGH-Entscheidungen zur angemessenen Vergütung für Journalisten aus dem vergangenen Jahr ist das Düsseldorfer Urteil ein klares Signal an die Verleger, die gemeinsam festgelegten Honorarsätze auch einzuhalten. Ansonsten drohen ihnen Nachzahlungen in empfindlicher Höhe. Der Verlag hat gegen die Entscheidung keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Im vergangenen Jahr hatte bereits das OLG Hamm einem freien Journalisten Nachzahlungsansprüche in Höhe von rund 45.000 Euro zugesprochen. Weitere Verfahren von freien Journalisten sind vor dem Landgericht Düsseldorf, dem Landgericht Bochum und dem Landgericht Köln anhängig.