Die Auseinandersetzung um die Streamerin „Anni the Duck“ und ihre ehemalige Freundin „Mowky“ beschäftigt die deutsche Social-Media-Community seit 2024. Damals erhob „Mowky“ gemeinsam mit weiteren Personen schwere Vorwürfe gegen „Anni the Duck“. Der öffentliche Druck, der Verlust von Werbepartnerschaften und massive Anfeindungen führten in der Folge dazu, dass sich „Anni the Duck“ aus der Öffentlichkeit zurückzog und das Ende ihrer Karriere verkündete.
Im Jahr 2026 griff der YouTuber „Jay Riddle“ den Fall mit seiner mehrteiligen Videoserie „Die Anni the Duck-Files“ erneut auf. Darin setzte er sich ausführlich mit den Vorwürfen auseinander und stellte sie auf Grundlage eigener Recherchen infrage. Die Veröffentlichungen lösten eine intensive Debatte aus und beeinflussten die öffentliche Wahrnehmung des Falls maßgeblich. „Mowky“ sah sich durch die Veröffentlichungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und ging gerichtlich dagegen vor.
Landgericht Köln weist Antrag überwiegend zurück
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wandte sich „Mowky“ insbesondere gegen bildliche Darstellungen, die ihr Recht am eigenen Bild verletzten, sowie gegen die Veröffentlichung von WhatsApp-Nachrichten.
Mit Beschluss vom 27. April 2026 (Az. 28 O 130/26) entschied das Landgericht Köln überwiegend zugunsten von „Jay Riddle“ und legte „Mowky“ 64 Prozent der Verfahrenskosten auf.
Hinsichtlich der Verwendung der Bilder nahm das Landgericht Köln an, dass die wegen der fehlenden Einwilligung von „Mowky“ erforderliche Interessenabwägung zugunsten von „Jay Riddle“ ausfalle. Es sei zu berücksichtigen, dass die Auseinandersetzung zwischen „Mowky“ und „Anni the Duck“ öffentlich ausgetragen worden sei und großes öffentliches Interesse geweckt habe. Zudem sei für den Betrachter erkennbar, dass es sich nicht um Originalbilder, sondern um mithilfe künstlicher Intelligenz erstellte Bilder handele. Auch seien die Videos erkennbar überspitzt und parodistisch gestaltet.
Bei der Veröffentlichung der WhatsApp-Nachrichten kam das Landgericht Köln dagegen zu einem anderen Ergebnis: Diese beeinträchtige „Mowky“ rechtswidrig in ihrer Vertraulichkeitssphäre und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ihr Persönlichkeitsrecht überwiege insoweit das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht von „Jay Riddle“ auf Meinungsfreiheit.
Oberlandesgericht Köln teilt von der Vorinstanz abweichende Einschätzung mit
Nachdem der Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts Köln erfolglos geblieben war, legte HÖCKER für „Jay Riddle“ Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2026 teilte der Senat des Oberlandesgerichts Köln mit, dass er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits für unzulässig halte, weil auf Antragstellerseite keine ladungsfähige Anschrift angegeben worden sei.
Darüber hinaus ließ der Senat erkennen, dass insbesondere ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung der WhatsApp-Nachrichten auch in der Sache voraussichtlich nicht bestehe. Zur Begründung verwies er auf die umfangreiche Selbstöffnung „Mowkys“. Zudem hob der Senat das erhebliche öffentliche Berichterstattungsinteresse hervor.
Auf diese Hinweise hin wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, soweit das Landgericht Köln ihn nicht bereits zurückgewiesen hatte. Das Oberlandesgericht Köln legte „Mowky“ daraufhin auch die weiteren Verfahrenskosten auf. Damit trägt sie nun die gesamten Kosten des Verfügungsverfahrens.
Rechtsanwältin Katharina Leye: „Es freut uns sehr, dass der Senat unserer Auffassung zur Zulässigkeit gefolgt ist. Zugleich hat er in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, wenn die Gegenseite ihn nicht zurückgenommen hätte.“
Rechts- und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. René Rosenau: „Kaum ein Thema hat die Social-Media-Community im Jahr 2026 so sehr beschäftigt wie die ‚Anni the Duck-Files‘ von ‚Jay Riddle‘. Aus unserer Sicht hätte das Landgericht Köln der Bedeutung des Sachverhalts für die öffentliche Debatte in der Social-Media-Szene bereits bei seiner Entscheidung stärker Rechnung tragen müssen. Umso mehr begrüßen wir, dass der Senat dem erheblichen Berichterstattungsinteresse im Rahmen seiner Bewertung maßgebliches Gewicht beigemessen hat.“
