Politiker sind gelegentlich empört, wenn Medien nicht so berichten, wie sie es gerne hätten. Oftmals werden dann auch Forderungen laut, Medien besser, anders und vor allem strenger zu kontrollieren. Ganz aktuell wird ein Auftritt von Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) in der Sendung von Markus Lanz kritisch diskutiert. Doch müssen Medien Qualitätskriterien einhalten, um sich auf die Pressefreiheit berufen zu können?
Nein. Wer das verlangen würde, würde den Gehalt der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), auf die sich auch digitale Medien berufen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.2024, Az.: 10 A 5.23), elementar verkennen. Das Bundesverwaltungsgericht betont hierzu explizit (a.a.O.): “Der Begriff der Presse ist weit und formal und kann nicht von einer Bewertung des Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden“. Zwar wird im Rahmen der Prüfung eines konkreten Presseberichts zu prüfen sein, ob das Grundrecht der Pressefreiheit hinter andere Grundrechte, etwa eines vom Bericht Betroffenen, zurücktreten muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Aber auch das verlangt, dass sich die Presse auf dieses Grundrecht berufen kann.
Der Schutz der Presse ist dabei wesentlich für die freiheitliche Demokratie. Hierzu betonte das Bundesverfassungsgericht (Teilurt. v. 05.08.1966, Az.: 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64): “Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben.” Weiter heißt es dort zudem: “So wichtig die damit der Presse zufallende „öffentliche Aufgabe” ist, so wenig kann diese von der organisierten staatlichen Gewalt erfüllt werden. Presseunternehmen müssen sich im gesellschaftlichen Raum frei bilden können. Sie arbeiten nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen und in privatrechtlichen Organisationsformen. Sie stehen miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz, in die die öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht eingreifen darf.“
Im “Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit” stehe dabei das Recht, “Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen” (BVerfG, Urt. v. 15.12.1999, Az.: 1 BvR 653/96).
Wer Medien in “gute” und “schlechte” Medien einteilen und ihnen dementsprechend Rechte zuweisen oder vorenthalten wollte, würde daher zutiefst medien- und verfassungsfeindlich agieren. Und müsste sich die Frage gefallen lassen, ob hinter dieser Forderung nicht ganz andere Ziele stecken – wie etwa das Ziel, vermeintlich “richtige” (und schlimmstenfalls vom Staat vorgegebene) Meinungen zu monopolisieren.
Dass das jedoch vom Grundgesetz nicht nur nicht vorgesehen ist, sondern sich hieraus gerade eine Pflicht ergeben kann, dieser Gefahr für die Freiheit zu begegnen, hat das Bundesverfassungsgericht 1966 (a.a.O.) wie folgt festgehalten: “Der Staat ist – unabhängig von subjektiven Berechtigungen einzelner – verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Freie Gründung von Presseorganen, freier Zugang zu den Presseberufen, Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden sind prinzipielle Folgerungen daraus; doch ließe sich etwa auch an eine Pflicht des Staates denken, Gefahren abzuwehren, die einem freien Pressewesen aus der Bildung von Meinungsmonopolen erwachsen könnten.“
Die Pressefreiheit ist folglich kein Privileg für genehme Medien. Wer sie nur nach Qualitätskriterien gewähren will, muss sich daher die Frage gefallen lassen, was er damit wirklich bezweckt.
