Mit diesen Formulierungen äußerte sich ein Unternehmen in einem Reaction-Video über unsere Mandantin. Das LG Köln hat nun diese und zahlreiche weitere ähnliche Äußerungen über unsere Mandantin verboten (Urt. v. 8.5.2025, Az. 33 O 389/24, nicht rechtskräftig).
In einer Medienberichterstattung wären diese Formulierungen als Meinungsäußerungen möglicherweise gerade noch zulässig. In diesem Fall hatte sich jedoch ein Wettbewerber über unsere Mandantin ausgelassen. Nach den strengen Maßstäben des Wettbewerbsrechts waren diese Äußerungen als wettbewerbswidrige Herabsetzung bzw. Verunglimpfung eindeutig unzulässig. Das LG Köln fand in dem Urteil deutliche Worte:
„Eine solche Darstellung stellt zwischen im Wettbewerb stehenden Unternehmen letztlich eine unsachliche Beleidigung dar, welche selbst, wenn man annähme, die Grenze zur Schmähkritik sei noch nicht überschritten, das erforderliche und gebotene Maß überschreitet. Eine solche Verrohung des Wettbewerbs ist auch im Falle von „Reaction-Videos“ auf ihrerseits herabsetzende Videos nicht gestattet.“
Dr. Johannes Gräbig: „Unter dem Deckmäntelchen der Meinungsfreiheit ziehen Unternehmer in den sozialen Medien immer wieder über Wettbewerber her um ihnen zu schaden und daraus einen unlauteren Vorteil zu ziehen. Mit dem „scharfen Schwert“ des Wettbewerbsrechts kann man sich aber gegen derartige Bedrohungen der eigenen Reputation effektiv und schnell wehren. Dies musste die Gegenseite nun schmerzvoll lernen, nachdem wir ihr in einem Parallelverfahren mit einer einstweiligen Verfügung innerhalb von wenigen Tagen zwei andere YouTube-Videos verboten hatten.“