Am 06. September 2026 wird in Sachsen-Anhalt gewählt – eigentlich. Viele Wähler werden aber schon vorher ihr Kreuz gesetzt haben, indem sie die Möglichkeit der Briefwahl nutzen. Laut aktuellen Medienberichten haben etwa in Magdeburg von rund 180.000 Wahlberechtigten bislang etwa 48.300 Personen einen Briefwahlantrag gestellt – also rund 27%. Bei der letzten Bundestagswahl 2025 gab es rund 37% Briefwähler, bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament 2024 waren es rund 38%. Es stellt sich daher die Frage, ob Urnenwahl und Briefwahl überhaupt in einem echten Verhältnis der Alternativität stehen.
Das Bundesverfassungsgericht verneint diese Frage und bezeichnet die Urnenwahl im Wahllokal explizit als “verfassungsrechtliches Leitbild” (Beschl. v. 09.07.2013, 2 BvC 7/10). Bei der Briefwahl sei “die öffentliche Kontrolle der Stimmabgabe zurückgenommen“; auch die “Integrität der Wahl” sei “nicht gleichermaßen gewährleistet wie bei der Urnenwahl im Wahllokal“. Dennoch diene die Zulassung der Möglichkeit der Briefwahl “dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen“. Die hierbei konkurrierenden Wahlrechtsgrundsätze (v.a. einerseits Öffentlichkeit, Geheimheit und Freiheit und andererseits Allgemeinheit) seien vom Gesetzgeber in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, wobei kein Grundsatz “unverhältnismäßig eingeschränkt” werden oder “in erheblichem Umfang leer zu laufen” drohen dürfe. Das sei “derzeit jedoch offenkundig nicht der Fall“, hieß es vor gut 13 Jahren.
Es ist daher fraglich, ob dies auch heute – bei den angegebenen Werten – der Fall wäre, v.a. wenn sich die Ausnahme zur Regel wandelt. Spätestens bei hälftiger Verteilung dürfte die Grenze des Zulässigen überschritten sein (vgl. auch Leusch/Poschmann, NJW 2025, 419, 420). Die Briefwahl als Ausnahme hilft “Wahlberechtigten, die sich sonst aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen gehindert sähen, ihre Stimme im Wahllokal abzugeben” (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1981, 2 BvC 1/81) – sie ist aber kein Instrument, um Bequemlichkeit oder die Unlust, am Wahltag das Heim zu verlassen, zu fördern. Dafür steht auch zu viel auf dem Spiel: Zu Hause oder im Wohnheim dürfte regelmäßig der abgetrennte Wahlraum fehlen, was Zweifel an der Freiheit der Wahl nebst ihrer Geheimheit begründen kann. Auch der Grundsatz der Öffentlichkeit wird berührt (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.03.2009, 2 BvC 3, 4/07), was wiederum die Möglichkeit der Überprüfbarkeit beeinflusst. Dem steht der Grundsatz der Allgemeinheit gegenüber, der aber schon gar nicht betroffen sein dürfte, wenn der Wahlberechtigte zwar im Wahllokal wählen kann, aber bloß nicht will (vgl. Leusch/Poschmann, NJW 2025, 419, 422). Wenn es der Gesetzgeber schon für ausreichend erachtet, eine geplante Tagesreise als Grund für die Briefwahl ausreichen zu lassen (vgl. BT-Drs. 16/7461 v. 11.12.2007, S. 17), dann dürfte er die o. g. Grundsätze nicht hinreichend berücksichtigen.
Es ist daher ebendieser Gesetzgeber, der nun gefragt ist – was auch das Bundesverfassungsgericht betont (Beschl. v. 24.11.1981, 2 BvC 1/81). Die Möglichkeit der Einführung der Briefwahl enthebe ihn nämlich nicht von der “Verpflichtung, auch künftig für eine bestmögliche Sicherung und Gewährleistung der Wahlrechtsgrundsätze zu sorgen. Gesetz- und Verordnungsgeber haben vielmehr die bisherige Regelung und Handhabung der Briefwahl ständig in Anbetracht neu auftretender Entwicklungen, die unvorhergesehene Gefahren für die Integrität der Wahl mit sich bringen können, zu überprüfen. Treten dabei Mißbräuche zutage, die geeignet sein können, die Freiheit der Wahl oder das Wahlgeheimnis mehr als unumgänglich zu gefährden, so erwächst daraus die verfassungsrechtliche Pflicht, die ursprüngliche Regelung im Wege der Nachbesserung zu ergänzen oder zu ändern.” Hieran sei der Gesetzgeber – zum Wohle der Demokratie – gerne erinnert. Zum Schutz der geforderten “Integrität der Wahl” sollten auch nur abstrakte Fehlerquellen bzw. Betrugs- und Manipulationsmöglichkeiten (vgl. hierzu Haug/Müller-Török/Kirsch, DÖV 2023, 790) bestmöglich ausgeschlossen werden.
