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Landgericht Köln verpflichtet META zur Herausgabe von Nutzerdaten nach übler Nachrede auf Instagram

Das Landgericht Köln hat auf unseren Antrag hin entschieden, dass META einer HÖCKER-Mandantin Auskunft über die Bestandsdaten eines Instagram-Nutzers erteilen muss. Der Nutzer hatte die Mandantin durch mehrere Postings und Stories schwer in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Mehrere Veröffentlichungen erfüllten den Straftatbestand der üblen Nachrede.

Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 21 Abs. 2 TDDDG. Danach dürfen Plattformen wie META Bestandsdaten ihrer Nutzer herausgeben, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bei schweren Rechtsverletzungen erforderlich ist. Dazu zählen unter anderem Straftaten wie Volksverhetzung, Beleidigung oder üble Nachrede.

Die Daten, die META nun offenlegen muss, umfassen Name, E-Mail-Adresse, hinterlegte Adressdaten sowie die zur Verifizierung des Profils angegebene Mobilnummer. Zwar ist nicht gewährleistet, dass es sich hierbei um zutreffende Angaben handelt. Gleichwohl ermöglicht die Auskunft, den Täter direkt abzumahnen und im Falle einer Strafanzeige weitere Ermittlungen durch die Behörden einzuleiten.

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser erklärt:

Die nach BGH zulässige Anonymität im Internet stellt Betroffene von Rechtsverletzungen vor große Probleme. Der Antrag nach § 21 TDDDG ist ein Weg, um dem Täter näherzukommen. Es wäre wünschenswert, wenn Plattformen dazu gehalten wären, vollständige Adressdaten ihrer Nutzer zu verlangen und deren Richtigkeit zu kontrollieren. Denn dann wäre die erzwingbare Auskunft nach TDDDG wirklich geeignet, den Täter zu stellen und gerichtlich zu belangen.

Rechtsanwalt Rafael Sarlak ergänzt:

„Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wer dort andere beleidigt, verleumdet oder durch falsche Behauptungen schädigt, greift nicht nur einzelne Personen an, sondern auch die Grundlagen unseres zivilisierten Miteinanders. Es ist ein wichtiges Signal, dass die Justiz solchen Rechtsverletzungen nicht tatenlos zusieht, sondern klare Grenzen zieht.“

Mit dieser Entscheidung wird deutlich: Auch im digitalen Raum sind Persönlichkeitsrechte geschützt. Betroffene müssen sich nicht mit anonymer Hetze abfinden – der Rechtsstaat bietet ihnen wirksame Mittel, um Täter aufzuspüren und zur Verantwortung zu ziehen.