Das LG Köln untersagte der Burda Senator Verlag GmbH mit einstweiliger Verfügung (Az. 28 O 90/11), den Inhaber eines In-Lokals, der so in die Nähe zu angeblich kriminellen Kreisen gerückt wurde, als „engen Kumpel“ eines seiner Gäste zu bezeichnen.
Das LG Köln untersagte der Burda Senator Verlag GmbH mit einstweiliger Verfügung (Az. 28 O 90/11), den Inhaber eines In-Lokals, der so in die Nähe zu angeblich kriminellen Kreisen gerückt wurde, als „engen Kumpel“ eines seiner Gäste zu bezeichnen.
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