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HÖCKER setzt gerichtlich Unterlassung durch: Werbung mit der Angabe “Nr 1” nur bei deutlichem und länger anhaltendem Vorsprung vor Wettbewerbern zulässig.
Im Namen eines führenden deutschen Online-Netzwerkes hat HÖCKER vor dem Landgericht Köln Unterlassungsansprüche gegen eine Wettbewerberin durchgesetzt. Die Wettbewerberin hatte