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Wer eine angeblich rechtswidrige Klausel mit einer einstweiligen Verfügung angreift, darf eine inhaltlich kerngleiche Klausel nicht schon lange vorher zur Kenntnis genommen haben. Denn dann fehlt es an der Antragsvoraussetzung der Dringlichkeit.
HÖCKER hat auch in der zweiten Instanz die Rechte eines führenden deutschen sozialen Netzwerks gegen eine führende Wettbewerberin erfolgreich verteidigt.