Unsere Kanzlei hat heute beim Bundesverfassungsgericht eine Eilentscheidung für die türkische Tageszeitung SABAH erwirkt. SABAH hatte sich gegen die gleichheitswidrige Nichtberücksichtigung türkischer Medien im sog. “NSU-Verfahren” gewandt.
Das BVerfG hat auf den Eilantrag zur Verfassungsbeschwerde am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:
- Dem Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München wird im Strafverfahren gegen Beate Z. u.a. wegen § 129 StGB u.a., Az.: 6 St 3/12, aufgegeben, nach einem von ihm im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben.
- Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.