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Storytelling im Journalismus – Gefahr für Persönlichkeitsrechte

Die wachsende Bedeutung von Storytelling im Journalismus und die hierdurch steigende Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Wenn Journalismus vorrangig Emotionen vermitteln will

„Vor einem Jahr, lieber Claas Relotius, habe ich Ihren Report „Königskinder“ im Spiegel gelesen. Noch so eine traurige Flüchtlings-Geschichte, dachte ich, das kennt man doch, weiß man schon alles. Aber ich konnte nicht aufhören zu lesen. Zeile für Zeile haben Sie mich in eine Welt des Schreckens, der Brutalität, der Hoffnungslosigkeit hineingezogen. Am Ende habe ich mich geschämt. Wie kann es sein, dass wir zulassen, dass Kinder in einem solchen Elend leben müssen? Wo ist die Lobby für diese Kinder? Wir haben doch für alles einen Verein. Warum nicht für Ahmed und Alin?

Patricia Riekel, ehemalige Chefredakteurin Bunte [Laudatio für Claas Relotius, Verleihung des Katholischen Medienpreises 2017]

und so zum Hintertreppenroman wird:

Er ist ein großer Erzähler. Der ‚Spiegel‘ ist der Romancier der Deutschen. Wenn ich an die Geschichten denke, die der ‚Spiegel‘ so erfindet – vor Jahren hattest du nach der ‚Spiegel‘-Lektüre das Gefühl, in der nächsten Woche gibt es einen Krieg zwischen Rußland und China. Was hat der ‚Spiegel‘ nicht schon alles erzählt! Den ‚Spiegel‘ muß man wie einen Roman lesen […] Also wenn ich ‚Roman‘ sage, meine ich Hintertreppenromane.

Friedrich Dürrenmatt [Interview v. 07.01.1981]

haben wir ein schwerwiegendes Problem und die Wahrheit ist in Gefahr.

Wie Techniken des Storytellings begünstigen, dass der Wahrheitsanspruch von Nachrichten auf der Strecke bleibt, Sachverhalte falsch oder verzerrt dargestellt und Persönlichkeitsrechte von Betroffenen in Berichterstattungen verletzt werden.  

Was ist Storytelling?

Der Begriff Storytelling (Deutsch: Geschichten erzählen) ist ein englischer Begriff, der sich in der Managementwelt – insbesondere in Markenführung, Marketing, Vertrieb und Change Management – etabliert hat. Storytelling beschreibt den strategischen Einsatz von Geschichten, um bei den Empfängern eine emotionale Wirkung herbeizuführen, sie zu beeindrucken oder zu überzeugen.

Storytelling eignet sich besonders für die außergewöhnliche Vermittlung von Fakten und historischen Ereignissen eines Produktes oder einer Marke. Solche Inhalte bleiben dauerhafter und intensiver in Erinnerung. Diese nachgewiesene Wirkung des Storytellings basiert auf den unterschiedlichen Funktionsweisen unserer Gehirnhälften: Während die linke Gehirnhälfte für analytische, lineare Prozesse verantwortlich ist, ist die rechte Gehirnhälfte für kreative und emotionale Entscheidungen zuständig. Durch die Verbindung von Fakten und Geschichten werden beide Hirnareale angesprochen, die Inhalte somit langfristiger und dauerhafter verankert.

Das Resultat des Storytellings ist eine erhöhte Aufmerksamkeit des Empfängers. Es steigert die Überzeugungskraft der Marke und führt zu Identifikation und Vertrauen in Produkt und Marke (Quelle:    https://www.brand-trust.de/de/glossar/storytelling)

Der Ursprung des Storytellings liegt also nicht im Journalismus, sondern in der Wirtschaft. Es ist eine effektive Methode der Marketing-Kommunikation mit hohem Manipulationspotential. Ziel ist es, durch mehr oder weniger frei erfundene Geschichten Produkte zu vermarkten und die Rezipienten zu einer Kaufentscheidung zu bewegen. Eigentlich dürfte diese kapitalistische Verkaufsmethode unter dem hohen moralischen Anspruch eines Journalisten liegen. Weit gefehlt!

Im Journalismus geht Storytelling weit über das bloße Berichten von Fakten hinaus. Es geht darum, eine Geschichte mit emotionaler Tiefe und einer narrativen Spannung zu erzählen. Dazu gehören grundlegende Elemente wie:

1. Einprägsame Charaktere

Menschen identifizieren sich mit Protagonisten und deren Erlebnissen. Eine Aufteilung und Überzeichnung in Helden und Antihelden, Gut und Böse, verstärkt diese Identifikationswirkung und damit das Interesse der Rezipienten an der Geschichte.

Das wahre Leben spielt sich jedoch meist anders ab. Tatsächlich geschehene Vorgänge und Handlungsmotive von Menschen sind meist viel komplexer als rein „gut“ oder „böse“ und oft im Graubereich von strafrechtlicher oder moralischer Vorwerfbarkeit zu verorten. Menschen verhalten sich eben nicht gradlinig und konsistent gut oder böse, sondern vielmehr ambivalent, widersprüchlich und schwankend zwischen vermeintlich richtigen und falschen Entscheidungen. Eine Verkürzung von „Protagonisten einer Geschichte“ – Presserechtler sprechen richtigerweise von „Betroffenen einer Berichterstattung“ – in Helden oder Bösewichte verzerrt daher zwangsläufig die Wahrheit und strapaziert diese oft bis über die Grenze zur Unwahrheit hinaus. Aus Nachrichten werden so Geschichten. Aus Realität wird so Fiktion. 

2. Spannungsbogen

Eine gut strukturierte Geschichte folgt oft dem klassischen Aufbau von Einleitung, Konflikt und Auflösung.

Die reale Welt ist auch in diesem Aspekt anders. Ereignisse folgen in der Regel keinem erzählerischen Spannungsaufbau, sondern verlaufen asymmetrisch, überraschend und in vielen Fällen ohne jeden Spannungsbogen. Selbst an sich berichtenswerte Verbrechen und Skandale können einen völlig langweiligen, unscheinbaren und spannungsarmen Verlauf aufweisen. Meist gehört dies sogar zum Konzept von Straftätern, in ihren Handlungen unerkannt, unscheinbar und unspektakulär zu bleiben. Ein einer Nachricht zur Steigerung des Interesses von Rezipienten künstlich zugesetzter Spannungsbogen birgt daher die Gefahr, dass tatsächliche Ereignisse verzerrt oder falsch dargestellt werden, möglicherweise zum Nachteil der betroffenen Personen.

3. Bildhafte Sprache

Anschauliche Beschreibungen helfen, komplexe Themen greifbarer zu machen.

Derartige Beschreibungen zur Ausschmückung des Erzählten können naturgemäß nur fiktiv sein, wenn der Journalist diese nicht selbst erlebt oder 1:1 von Beteiligten der recherchierten Nachricht erhalten hat. Auch hier ist die Wahrheit gefährdet, da sich hinzuerdichtete anschauliche Beschreibungen von Situationen oder Handlungen zum Nachteil der im Bericht genannten oder erkennbar gemachte Personen auswirken können.

4. Einbettung von Daten und Fakten in die Geschichte

Zahlen allein sprechen selten an, aber in einen Kontext eingebettet, werden sie verständlicher und überzeugender.

Daten und Fakten sind die Grundpfeiler einer journalistischen Nachricht und – sorgfältig recherchiert und überprüft – die Garanten der Wahrheit. Da diese oft langweilig und wenig ansprechend für die Leser sind, verkümmern sie beim Storytelling zum reinen Werkzeug, um der Story Authentizität zu vermitteln und im Kontext interessanter zu erscheinen. Dabei sind sie eigentlich der Kern der Nachricht. Es findet also eine Fokusverschiebung statt von der Nachricht zur Story.

Storytelling als Schlüsselkompetenz zukünftiger Journalisten

Viele Journalistenschulen und Universitäten haben Storytelling mittlerweile fest in ihre Lehrpläne integriert. Studierende lernen nicht nur klassische Nachrichtenschreibtechniken, sondern auch, wie sie Geschichten dramaturgisch aufbauen, verschiedene Erzählperspektiven nutzen und moderne Technologien für immersive Storytelling-Formate einsetzen.

Storytelling Masterclass – in 2 Tagen zum Storyteller“, so wird ein zweitägiger Workshop im in der RTL-Journalistenschule in Köln beworben. Für schlappe 990,- EUR lernen die Teilnehmer, wie sie „Storytelling im Business, in Marketing & PR und auf Social Media einsetzen“. Storytelling soll zum Gamechanger werden (Quelle: https://www.storytellingmasterclass.de/produkt/maerz25/)

„Geschichten müssen spannend erzählt sein, damit sie in Erinnerung bleiben.“, wirbt die Berliner Journalistenschule für ein Seminar zum Storytelling. Gelehrt wird den Journalisten, aus reinen Fakten mit Spannungskurven, dem Aufbau von Helden, narrativen Haken, Wendepunkten, Schlüsselszenen etc. fesselnde Geschichten zu entwickeln (Quelle: https://www.berliner-journalisten-schule.de/seminare/storytelling/)

Das Lehrbuch „Storytelling für Journalisten – Wie baue ich eine gute Geschichte?“ von Lampert/Wespe wird mit der ebenso interessanten wie verräterischen Formulierung beworben:

Wer heute im Journalismus Erfolg haben will, muss das Handwerk des Storytellings beherrschen. Gute Geschichten entstehen mit Fantasie, Inspiration – und handwerklichem Können.

In der 5. Auflage seit 2020 widmen sich die Autoren in einem neuen Abschnitt auch dem „Verhältnis von Fakten und Storytelling“ (Quelle: https://www.halem-verlag.de/produkt/storytelling-fuer-journalisten/).

Mit der Digitalisierung hat sich das Mediennutzungsverhalten in den letzten Jahren drastisch verändert. Leser und Zuschauer werden täglich mit einer Flut von Nachrichten konfrontiert, wodurch es schwieriger wird, Aufmerksamkeit zu erregen. Hier kommt Storytelling ins Spiel: Es ermöglicht Journalisten, ihre Inhalte so aufzubereiten, dass sie in Erinnerung bleiben und eine tiefere Verbindung zum Publikum aufbauen. Einige der wichtigsten Gründe für die wachsende Bedeutung von Storytelling in der Journalistenausbildung sind:

Kürzere Aufmerksamkeitsspannen: In Zeiten von Social Media und schnellen Newsfeeds müssen Journalisten Wege finden, Inhalte kompakt, aber dennoch fesselnd zu vermitteln.

Multimedialität: Journalisten arbeiten zunehmend mit Videos, Podcasts und interaktiven Formaten. Hierbei spielt Storytelling eine Schlüsselrolle, um verschiedene Medienformate effektiv einzusetzen.

Emotionalisierung: Inhalte, die Emotionen wecken, haben eine stärkere Wirkung auf das Publikum und bleiben länger im Gedächtnis.

Komplexe Themen verständlich machen: Ob Klimawandel, politische Entwicklungen oder wirtschaftliche Zusammenhänge – Storytelling hilft, auch schwierige Inhalte zugänglich zu präsentieren.

Gefahren durch Storytelling

Journalisten sind der Wahrheit verpflichtet. Nach Ziffer 1 des Pressekodexes ist die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit oberstes Gebot der Presse. In § 6 LPresseG NRW hat die Presse alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung sorgfältig auf Wahrheit zu prüfen. Eine unwahre Berichterstattung verletzt die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und ist im Fall Übler Nachrede oder Verleumdung gar strafbar.

Taucht im Zusammenhang mit journalistischer Arbeit das Wort „Fantasie“ auf, liegt der Fokus einer Berichterstattung auf einer Helden- / Schurkengeschichte mit Spannungsbogen und erdachten Einzelheiten in bildhafter Sprache, und sind Zahlen und Fakten bloßes Beiwerk, nur um der konstruierten Geschichte Authentizität zu verleihen, dann müssen – nicht nur bei Presserechtsanwälten – alle Alarmglocken läuten. Denn der im Storytelling propagierte Einsatz von Fantasie und die Methoden zur Anreicherung der Nachricht zu einer spannenden Geschichte stehen zu der obersten Journalisten-Pflicht der Vermittlung von Wahrheit denklogisch im Widerspruch.

Die Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist daher bei Anwendung von Storytelling-Methoden besonders hoch. Naheliegende und durch Storytelling provozierte Phänomene in der Berichterstattung sind insbesondere:

Verzerrung von Fakten: Die Dramatisierung von Geschichten kann dazu führen, dass Sachverhalte übertrieben oder falsch dargestellt werden.

Verlust der Objektivität: Wenn Journalisten zu sehr auf emotionale Wirkung setzen, kann die neutrale Berichterstattung darunter leiden.

Sensationsjournalismus: Storytelling kann missbraucht werden, um Sachverhalte künstlich zu Skandalen aufzubauschen und damit eine möglichst hohe Aufmerksamkeit zu generieren.

Aktivismus: Durch eine bewusste Manipulation von Narrativen mit dem Ziel, eine bestimmte Agenda zu verfolgen, werden Journalisten zu Aktivisten und gefährden damit die Glaubwürdigkeit des Journalismus insgesamt.

Fake News und Desinformation: Wenn die Grenzen zwischen Realität und Fiktion ständig durch Storytelling vermischt werden, tritt ein Gewöhnungseffekt und ein Abstumpfungseffekt bei dem Journalisten ein, der mit derartigen Falschnachrichten „durchkommt“. Im wohl berühmtesten Fall der letzten Jahre „Claas Relotius“ gewann der Autor für die von ihm zum Teil frei erfundenen Geschichten sogar zahlreiche Preise.

Rechte von Betroffenen

Betroffene von durch Storytelling frisierten Berichten können sich in den folgenden Fällen zivilrechtlich gegen Falschdarstellungen der eigenen Person wehren und Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf, Berichtigung, Auskunft, Schadensersatz und in schwerwiegenden Fällen Geldentschädigung gegen Verlag und Autor durchsetzen:

  1. Unwahre Tatsachenbehauptungen: Wer in Bezug auf eine andere Person eine unwahre Behauptung aufstellt oder verbreitet, die sich negativ auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirkt, kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.
  1. Bewusst unvollständige Tatsachenbehauptungen: Durch das gezielte Weglassen relevanter, den Betroffenen entlastender Informationen entsteht ein verzerrter und nachteiliger Eindruck, der wir eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt wird.
  1. Falsche Eindrücke: Wenn eine Geschichte durch suggestive Sprache „zwischen den Zeilen“ einen unzutreffenden negativen Eindruck vermittelt, der unabweislich ist, dann verletzt dies ebenfalls das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.
  1. Unzulässige Meinungsäußerungen aufgrund falscher Tatsachengrundlage: Subjektive wertende Äußerungen, die auf falschen oder manipulierten Informationen beruhen, sind nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, sondern unzulässig.
  1. Verletzung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung: Wer über einen bloßen Verdacht eines strafbaren oder moralisch verwerflichen Verhaltens berichtet, muss besonders sorgfältig sein und die von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestvoraussetzungen einhalten. Es bedarf einer recherchierten hinreichenden Beweisgrundlage für den Verdacht. Dieser muss sich auf eine schwerwiegende Tat von gewisser Bedeutung beziehen, die überhaupt ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse begründet. Der Bericht darf nicht vorverurteilend sein; er muss vielmehr neutral und ausgewogen sein. Schließlich hat der Journalist den Verdächtigten vor der Veröffentlichung des Berichtes anzuhören, in dem er den Verdächtigten mit seinem konkreten Verdacht und den hierzu recherchierten Beweisgrundlagen konfrontiert und ihm die Gelegenheit einräumt, hierzu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen und sich hierdurch verteidigen zu können. Eine dann abgegebene Stellungnahme des Betroffenen hat der Journalist dann in angemessenem Umfang in seinen Bericht aufzunehmen.

Bei Verdachtsberichten zeigt sich besonders, dass die Anwendung von Storytelling-Methoden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unzulässigkeit führt, sollte der Betroffene namentlich genannt oder erkennbar gemacht werden.

So darf eine hinreichende Beweisgrundlage weder erfunden noch angereichert werden. Sie muss tatsächlich vorliegen. Hierzu genügt allein die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft nicht.

Ein Bagatellvorwurf darf ferner nicht zu einer „schwerwiegenden Tat“ aufgebauscht werden.

Erzählungen über den Verdächtigen als vermeintlicher Schurke mit einem fantasievoll kreierten Spannungsbogen, erdichteten Wendungen, angereichert mit Einzelheiten in bildhafter Sprache, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit vorverurteilend sein und auch deshalb gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen.

Schließlich kann die Stellungnahme des Betroffenen, die einzuholen und in den Bericht aufzunehmen ist, die Story widerlegen, relativieren und so entwerten. Wird aus diesem Grund auf die Anhörung des Betroffenen verzichtet, handelt der Journalist rechtswidrig.

  1. Eingriff in die Privatsphäre oder Intimsphäre: Die Veröffentlichung von privaten oder intimen Details würde nach Storytelling-Gesichtspunkten den Bericht interessanter machen. Aus rechtlicher Sicht ist die Intimsphäre eines Menschen eine Tabuzone, über die absolut nicht berichtet werden darf. Im Bereich der Privatsphäre sind die meisten Darstellungen ohne Einwilligung, Mitwirkung oder Selbstöffnung des Betroffenen ebenfalls rechtswidrig.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass Storytelling im Journalismus dann keine Berechtigung hat, wenn sich die Berichterstattung kritisch mit Personen oder Unternehmen auseinandersetzt und insofern geeignet ist, den Ruf und Ehranspruch des Betroffenen zu beeinträchtigen und ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Befasst sich der Bericht also mit einem vermeintlichen Fehlverhalten einer Person, dann gebieten das Wahrheitsgebot und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eine sachliche, nüchterne, unaufgeregte und ausgewogene Berichterstattung, die – jedenfalls zum Vorwurf selbst – nicht mit Storytelling-Methoden angereichert werden darf. Dies kann allenfalls in unerheblichen Randaspekten unschädlich sein.

Was sind Ihre Erfahrungen mit Storytelling im Journalismus?

Sind Sie gar Opfer einer durch Storytelling-Methoden frisierten Berichterstattung?

Ich freue mich über Ihr Feedback an leeser@hoecker.eu.